Zusammenstoss zweier Autos auf einem Privatgrundstück

27. Jul 2009 | Kfz

Auf meinem eigenen privaten Grundstück gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht, weshalb ich dort tun und lassen kann, was ich will! Dieser Ansicht sind sicher Viele, aber so ganz richtig ist das nicht, wie eine Entscheidung des Landgericht Saarbrücken zeigt.

zusammenstoss-autos-privatgrundstueck © Fotolia.com

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Privatgrundstück: Zusammenstoss zweier Autos

(Az.: 13 S 165/08) Eine Dame wollte in der Nähe noch etwas einkaufen und fuhr mit ihrem Pkw auf ein Privatgrundstück, um dort kurz zu parken. Die Tochter der Grundstückseigentümerin war gerade erst mit ihrem Fahrzeug nach Hause gekommen, hatte es geparkt, saß aber noch im Auto. In dem Moment, als die Dame mit ihrem Pkw dicht an dem Auto der Tochter vorbei fuhr, öffnete diese die Fahrertür, um auszusteigen. Es kam zum Zusammenstoß, bei dem beide Autos beschädigt wurden.

Die Dame wollte ihren dabei entstandenen Fahrzeugschaden von der Anliegerin ersetzt bekommen und klagte deshalb. Sie begründete die Klage damit, dass die Tochter ihre Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen (Paragraf 14 StVO externer Link) verletzt habe.

So entschieden die Richter

Nachdem die Anliegerin die Klage erhalten hatte, legte sie Widerklage ein. Zum einen war sie der Ansicht, dass sich die Dame widerrechtlich mit ihrem Pkw auf dem Grundstück aufhielt und zum anderen gelte die StVO auf einem Privatgrundstück nicht. Auch sie wollte nun ihrerseits den entstandenen Schaden am Auto der Tochter ersetzt bekommen.

Im Grunde gaben die Richter in ihrer Entscheidung beiden recht, denn natürlich gelten die Regeln der StVO auf privaten Grundstücken nicht, was aber nicht bedeutet, dass nicht jeder trotzdem seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nachkommen muss. Beide Beteiligten wurden deshalb verurteilt, jeweils die Hälfte des am gegnerischen Pkw entstandenen Schadens zu begleichen.

Die Begründung des Urteils

Beide Fahrzeuge waren zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Betrieb. Die Tochter der Anliegerin hätte sich vorm Öffnen der Tür versichern müssen, dass sich kein Fahrzeug in der Nähe befindet. Auch wenn es sich hierbei um das eigene Grundstück handelte, durfte sie sich nicht darauf verlassen, dass sich dort kein anderes, wenn auch widerrechtliches, Fahrzeug aufhielt.

Auch wenn die Dame behauptete, dass sie der Meinung war, es würde sich bei dem Grundstück um eine öffentliche Parkfläche handeln, da dort regelmäßig Verkehrsteilnehmer parkten, konnte sie dies nicht entlasten. Die Richter waren der Auffassung, dass jeder Fahrer verpflichtet ist, auf Parkplätzen immer mit erhöhter Aufmerksamkeit zu fahren, egal ob diese nun als öffentliche Parkflächen ausgewiesen sind oder nicht.

Außerdem sah es das Gericht als gegeben an, dass die Dame nicht aufmerksam genug fuhr, da sie sonst hätte erkennen müssen, dass sich die Tochter noch im Fahrzeug befand und eventuell aussteigen würde. Der Abstand, mit dem die Dame an dem abgestellten Pkw vorbei fahren wollte, hätte nach Ansicht des Gerichts in jedem Fall größer sein müssen. (A.Kues)

Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Revision wurde von den Richtern abgelehnt!

(Quelle: VersicherungsJournal Deutschland)


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