Stichtag für den Güterkraftverkehr – Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz 2006

21. Sep 2009 | Gewerbe

Nach dem 2006 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz müssen ab 10. September 2009 alle Berufskraftfahrer, die eine Lkw-Fahrerlaubnis neu erwerben und die dann im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig werden wollen, zusätzlich eine Grundqualifikation nachweisen. Für die Berufskraftfahrer im Straßenpersonenverkehr, die eine Omnibus-Fahrerlaubnis neu erwerben, gilt dies schon seit dem 10. September des Vorjahres.

lkw-im-spiegel © Fotolia.com

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Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz-BKrFQG)" vom 14. August 2006, das am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist. Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstiles sowie einen rationellen Kraftstoffverbrauches.

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Untenehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)

  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des §1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage Vlll b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterverkehrsgesetzes.

Besitzstandsschutz

Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrerinnen und Fahrer, die im:

  • Güterverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2014 eine Weiterbildung absolvieren.
  • Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. Diese müssen spätestens bis zum 10.09.2013 eine Weiterbildung absolvieren.

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildung aufgefrischt werden. Zum ersten Eintritt der neuen Regelungen sind jedoch "Übergangspuffer" eingeführt worden, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb vor dem 10. September 2008 bzw. 2009), die Fünfjahresfrist unbeschränkt unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 9. September 2015 bzw. 2016 erbringen. Diejenigen, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb ab dem 10. September 2008 bzw. 2009), dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen – oder auch auf sieben Jahre strecken.

Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne "Blöcke" aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Allerdings muss ein "Einzelblock" mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an einzelnen "Weiterbildungsblöcken" kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet.

Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist mir der Richtlinie 2003/59/EG der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden:

  • "95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 bis zum ……..erfüllt."
  • In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2012). Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch "alter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird.

Informationen: IHK zu Schwerin – Hartmut Quilitz
Telefon: 0385 5103 142 | quilitz(at)schwerin.ihk.de


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