Steuerberaterwechsel – Empfangsvollmacht rechtzeitig widerrufen

23. Mrz 2009 | Gewerbe

Dem Finanzgericht München bot sich Gelegenheit, zu der Frage des rechtzeitigen Widerrufs einer Empfangsvollmacht Stellung zu nehmen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:

steuer-steuerberaterwechsel © Fotolia.com

steuer-steuerberaterwechsel © Fotolia.com

Wird die Beendigung der steuerlichen Vertretung erst nach Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den bis dahin empfangsbevollmächtigten Steuerberater dem Finanzamt mitgeteilt und wird die Rechtsbehelfsfrist versäumt, so kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. (FG München, Urteil vom 26.11.2007, 1 K 766/07)

Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in der Rechtspraxis nicht selten begegnet. Das Finanzamt erließ gegen die Kläger am 26.01.2006 eine Einspruchsentscheidung und gab sie deren Empfangsbevollmächtigten, einer Steuersozietät, bekannt. Diese informierte das Finanzamt mit Schreiben vom 16.02.2006 darüber, dass sie die Kläger nicht mehr vertrete.

Empfangsvollmacht rechtzeitig widerrufen

Am 23.02.2006 teilte die Kanzlei dem Finanzamt telefonisch darüber hinaus mit, dass sie den Klägern die die Einspruchsentscheidung betreffenden Bescheide übermittelt habe. In einem vom gleichen Tage datierten Schreiben legte das Finanzamt den Klägern daraufhin die Einspruchsentscheidung näher dar und verwies zugleich auf die Einspruchsfrist. Ob den Klägern dieses Schreiben zugegangen ist, ließ sich nicht klären. Die Kläger tragen vor, sie hätten weder die Einspruchsentscheidung noch das Schreiben des Finanzamtes erhalten. Mit ihrer Klage erstreben sie die Nachholung des versäumten Einspruchs und beantragen zu diesem Zweck die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Wie aus dem Leitsatz ersichtlich, sind die Kläger mit ihrer Rechtsauffassung nicht durchgedrungen. Das Gericht hat das Klagebegehren an dem Umstand scheitern lassen, dass eine schuldhafte Fristversäumnis vorliegt und demgemäß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Die in den §§ 56 FGO, 110 AO geregelten Rechtsbehelfe auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzen voraus, dass die entsprechende Rechtshandlung ohne Verschulden der Partei unterblieben ist.

Das ist nicht der Fall, denn selbst wenn der Vortrag der Kläger als zutreffend unterstellt wird und sie weder von der ursprünglichen Einspruchsentscheidung noch von dem späteren Schreiben des Finanzamtes Kenntnis hatten, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. § 110 Absatz 1 Satz 2 AO bestimmt, dass das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist.

Daraus folgt, dass sich die Kläger die Versäumnis der Einspruchsfrist durch die Steuersozietät entgegenhalten lassen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kanzlei die Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr vertreten hat, denn § 80 Absatz 1 Satz 4 AO ordnet an, dass der Widerruf der Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam wird, wenn er ihr zugeht.

Das Finanzamt erhielt von dem Widerruf der Bevollmächtigung indessen erst mit dem ihr am 17.02. zugegangenen Schreiben der Kanzlei vom 16.02. Kenntnis. Die Widerrufsmitteilung liegt damit deutlich über zwei Wochen nach der der Sozietät bekannt gegebenen Einspruchsentscheidung vom 26.01. Folgerichtig galt die Kanzlei nach Maßgabe des § 80 Absatz 1 Satz 4 AO bis zum 17.02. als empfangsbevollmächtigte
Vertreterin der Kläger.

In Anbetracht dieser Umstände wäre die Sozietät zur Wahrung der Rechte der Kläger verpflichtet gewesen, umgehend die Kläger – ihre früheren Mandanten – zu unterrichten und dem Finanzamt das Erlöschen der Vollmacht anzuzeigen. Zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche hätte sie gegebenenfalls auch fristwahrend Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen müssen.

Steuerberaterwechsel

Steuerberater berechnen ihr Honorar, ähnlich wie Rechtsanwälte nach der BRAGO, nach der Steuerberater Gebührenverordnung. Grundlage der Berechnung ist das Jahres-Brutto Einkommen des Steuerpflichtigen. Hierzu zählen sämtliche Einnahmen. Berechnet werden der Mantelbogen und alle notwendigen Anlagen.

Sonderangebote gibt es beim Steuerberater aus wettbewerbsrechtlichen Gründen natürlich nicht. Trotzdem gibt es nicht unerhebliche Unterschiede bei der Honorarberechnung. Die Steuerberater Gebührenordnung lässt Spielräume zu, die es dem Berater ermöglichen, seinen tatsächlichen Aufwand zu berücksichtigen und zu berechnen. Manche Berater machen großzügigen Gebrauch von dieser Möglichkeit, was zu erheblichen Honorar-Unterschieden führen kann.

Steuerberatung ist Vertrauenssache. Bestenfalls kann man sich auf Empfehlung von Freunden verlassen. Hat man diese Option nicht, bleibt die suche über die Gelben Seiten und danach über die Homepages. Hat man sich dann drei oder vier Steuerberater ausgeguckt, sollte man zum Hörer greifen. Erfragen Sie den Preis für die Steuererklärung.

Folgende Fragen müssen Sie beantworten: Jahresbruttoeinkommen / bei Verheirateten beide Einkommen. / Plus alle übrigen Einkünfte. Um festzustellen, welche Anlagen nötig sind, werden Sie auch nach Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. nach Unterhaltsverpflichtungen etc. gefragt.

Rufen Sie in jedem Fall mindestens zwei oder drei evtl. auch vier Berater an und fragen nach. Legen Sie sich einen Zettel daneben und notieren Sie folgendes:

  • Wie auskunftsfreudig ist der Berater.
  • Wie schnell erfolgt der Rückruf.
  • Wie freundlich wird auf Ihr Anliegen reagiert? Eher genervt, oder mit Verständnis und Höflichkeit.
  • Wie viele Zusatzauskünfte bekommen Sie?
  • Erhalten Sie vielleicht schon am Telefon einen Rat?

Der Steuerberater hilft natürlich nicht nur bei der Steuererklärung, sondern auch bei folgenden Fragen und Problemen:

  • Buchführung
  • Bilanz
  • Abfindung durch den Arbeitgeber
  • Betriebsprüfung
  • Steuerstrafverfahren
  • Gewinnermittlung
  • Unternehmensberatung
  • Rating
  • Immobilienkauf oder Verkauf
  • Erbschaft Erbschaftssteuer
  • etc.

Hierbei ist zu beachten, dass bestimmte Leistungen nach Zeitgebühr abgerechnet werden, diese können Sie auch erfragen. Sie werden merken, wie groß die Honorarunterschiede sein können und wie freundlich oder weniger freundlich sich so ein Telefonat gestalten kann.

So werten Sie Ihren Zettel aus: Vergleichen Sie das Honorar, sind aber deutliche Unterschiede im Service und der Freundlichkeit, dann berücksichtigen Sie dies in Ihrem eigenen Interesse. (Autor: Rieka)


REVE Kontaktdaten

Speichern Sie unsere Kontaktdaten auf Ihrem Smartphone und Kontaktieren Sie uns per WhatsApp externer Link