Gründung einer GmbH durch Inkrafttreten des MoMiG

23. Feb 2009 | Gewerbe

Die GmbH ist in Deutschland die am weitesten beliebteste Rechtsform. Dennoch sah sie sich in den letzten Jahren vor allem aufgrund ihres im internationalen Vergleich recht hohen Stammkapitals in einem harten Konkurrenzkampf mit vergleichbaren ausländischen Rechtsformen, insbesondere der britischen Limited.

Modernisierung GmbH-Recht

gruendung-gmbh-momig © Fotolia.com

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Um die Attraktivität der Rechtsform auch im internationalen Vergleich zu stärken, hat der Gesetzgeber das Recht der GmbH mit Wirkung zum 1.11.2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) den modernen Anforderungen an die GmbH angepasst. Ausweislich der Gesetzesbegründung beabsichtigte der Gesetzgeber dabei vor allem die Beschleunigung und Vereinfachung der Gründung einer GmbH und die Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform. Diese Ziele sind überzeugend durch das MoMiG verwirklicht worden.

GmbH | UG – Kosten & Stammkapital

So wird etwa die Attraktivität der Rechtsform durch die Einführung der sogenannten "Unternehmergesellschaft" erhöht. Dabei handelt es sich prinzipiell um eine GmbH, mit dem Unterschied, dass die UG schon mit einem Stammkapital zwischen einem Euro und 24.999 Euro gegründet werden kann. Es handelt sich somit um eine besonders existenzgründerfreundliche Variante der GmbH. Allerdings muss hier jährlich mindestens 25 vH des bilanziellen Jahresüberschusses thesauriert werden, also in eine Kapitalrücklage eingeführt werden. Auch ist die Gründung der UG kostenrechtlich günstiger.

MoMiG

Weiterhin wird durch das MoMiG das sogenannten vereinfachte Verfahren eingeführt. Gewöhnlich werden GmbH durch einen notariell beurkundeten, fachmännisch erstellten Gesellschaftsvertrag gegründet. Diese Variante führt zwar zu einem hohe Maße an Rechtssicherheit, ist jedoch auch mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden. Der Gesetzgeber begegnet diesem Problem mit zwei Mustergesellschaftsverträgen, die der beziehungsweise die Gesellschafter entsprechend nutzen können. Dieses Protokoll muss lediglich notariell beglaubigt werden, was im Hinblick auf die Kosten des Abschlusses für den oder die Unternehmensgründer von Vorteil ist. Insgesamt verbessert sich die Situation des Unternehmensgründers somit erheblich.

Davon abgesehen kodifiziert der Gesetzgeber erstmals Regeln zur verdeckten Sacheinlage. Als verdeckte Sacheinlage bezeichnet man die Umgehung der Kapitalsicherungsvorschriften durch bestimmte Gestaltungen. So wird etwa zunächst eine Bareinlage getätigt, mit der direkt anschließend eine Sachgegenstand angeschafft wird. Rein wirtschaftlich wird also nicht Barkapital geleistet, sondern eine Sache eingelegt. Die Behandlung dieser Gestaltung war in der Rechtswissenschaft so umstritten, dass der Gesetzgeber eine Kodifizierung für erforderlich hielt.

Von diesen Neuerungen abgesehen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen weitgehend unverändert. Insbesondere erfordert die Abfassung des Gesellschaftsvertrages weiterhin nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des GmbHG die Nennung der Zahl und der Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.


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