Privater Autoverkauf: Geht die Kfz-Versicherung auf den Käufer über?

1. Sep 2016 | Kfz

Geht Kfz-Versicherung automatisch auf den Käufer über? Wird der Gebrauchtwagen an eine Privatperson verkauft, kann - entgegen häufig angenommener Meinung - weder die KFZ-Versicherung sofort gekündigt werden, noch darauf gehofft werden, dass der Vertrag automatisch endet. Die KFZ-Haftpflichtversicherung und Vollkasko-Police (sofern vorhanden) gehen "automatisch" an den Käufer über.

Einmonatige Kündigungsfrist beachten!

autoversicherung-berlin © Fotolia.com

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Die Regelung stellt sicher, dass alle Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr zugelassen wurden, auch einen dementsprechenden Versicherungsschutz genießen. Aus diesem Grund fallen Rechte und Pflichten des Vertrages automatisch dem Käufer zu. Jene Richtlinien finden sich im sogenannten Versicherungsvertragsgesetz. "Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen." Der Käufer hat dabei die Möglichkeit den Versicherungsvertrag zu übernehmen oder ihn – innerhalb eines Monats – zu kündigen. Versäumt der Käufer die einmonatige Frist, übernimmt er die Versicherung mit all ihren Konditionen. Kündigung der Käufer im vorgegebenen Zeitraum, muss er der Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung (eVB) der neuen KFZ-Versicherung vorlegen. Für fällige Prämien haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch. Die Haftung endet mit der Ummeldung und Neuversicherung.

Verkehrsunfall – wer haftet?

Doch was passiert, wenn der Käufer das Fahrzeug übernimmt und – noch vor der Ummeldung – einen Verkehrsunfall verursacht? In diesem Fall haftet noch immer der KFZ-Versicherer – also die Versicherung des Verkäufers. Zu beachten ist jedoch, dass sich der Unfallschaden nicht auf den Vertrag des Verkäufers auswirkt, sondern Einfluss auf den Vertrag des Erwerbers hat. Dabei gilt jedoch der Grundsatz, dass der Verkäufer den Käufer im Vorfeld in Kenntnis setzen muss, dass er für etwaige Unfälle, die vor der Ummeldung entstehen, keine Haftung übernimmt. Verabsäumt der Verkäufer die Weitergabe der Information, haftet er mit seiner eigenen Versicherung.

Das Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen | KFZ-Versicherung Berlin

Kurzzeitkennzeichen Berlin

Wer derartige Probleme vermeiden möchte, sollte das Fahrzeug bei seiner Zulassungsstelle abmelden und dem Käufer in Kenntnis setzen, dass er ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen beantragen soll. Damit das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt wird, benötigt der Käufer lediglich eine Versicherungsbestätigung seines Anbieters. Der Käufer muss aber darauf achten, dass er sein abgemeldetes Fahrzeug weder bewegen, noch auf öffentlichen Wegen abstellen darf. Ratsam ist, wenn der Verkäufer auch – neben dem gültigen Kaufvertrag – auch zwei Veräußerungsanzeigen erstellt. Ein Exemplar erhält die Zulassungsstelle, das andere Schriftstück die KFZ-Versicherung. Die Veräußerungsanzeigen müssen von Käufer und Verkäufer unterfertigt werden; mit der Unterschrift endet die Steuerpflicht des Verkäufers.

Der Kaufvertrag

Auf dem Kaufvertrag sollten Uhrzeit und Datum der Fahrzeugübergabe vermerkt sein. Mit diesen Angaben kann glaubhaft belegt werden, dass Ordnungswidrigkeiten – wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Falschparken – bereits vom Käufer begangen wurden, sodass der Verkäufer nicht "belangt" werden kann. (Quelle: verivox.de)

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

§ 97 Anzeige der Veräußerung

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

(Quelle: www.gesetze-im-internet.de externer Link)


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