Werkstattbindung: Kann die KASKO-Schadenzahlung verweigert werden?

22. Apr 2014 | Kfz

Die Werkstattbindung in der KASKO-Versicherung führt immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern. So auch bei der HUK Coburg. Diese darf die Leistung verweigern, wenn die Werkstattbindung missachtet wurde. Entsprechend geändert wurden Bedingungen für die sogenannten KASKO-Select-Verträge von 2014. Bei älteren Verträgen wird der Maximalabzug von 15 % beibehalten.

werkstattbindung-verweigerung-schadenzahlung © Fotolia.com

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Pläne der HUK-Coburg nehmen Gestalt an

Der Versicherer hat angekündigt, ein Teil der unter Vertrag genommenen 1.300 Werkstätten soll ab dem Jahr 2015 auch Wartungen, Service und Reparaturen übernehmen. Man erhofft sich damit eine hohe Transparenz bei den Preisen. Als Beispiel wird die kleine Inspektion genannt, die rund 30 % billiger ausfallen soll, als in Vertragswerkstätten. Diese Werkstatt-Konkurrenz soll ein Gewinn für die Verbraucher werden und für eine gleichbleibende Auslastung der Werkstätten sorgen.

Projekt HUK-Coburg-Werkstätten

Damit die Vertragswerkstätten gut ausgelastet sind, wurde o.g. Tarif entsprechend angepasst. Der Rabatt für den Versicherungsbeitrag liegt bei 20 % – die Kunden nehmen dafür die Werkstattbindung in Kauf. Ungefähr 3 Millionen Kunden der HUK-Coburg haben diesen Tarif abgeschlossen. Bisher besagte dieser, dass eine Missachtung dieser Klausel 15 % Abzug von Reparaturkosten rechtfertige, nun kann die Leistung ganz verweigert werden.

Die Änderung der Vertragsbedingungen

HUK Coburg Versicherung - Gebäude am Bahnhofsplatz  © Stiebe (Wikipedia.org)

HUK Coburg © Stiebe (Wikipedia.org)

Die Versicherungskunden sind entsprechend empört. Denn der Wortlaut der Vertragsbedingungen besagt, dass die Kunden gezwungen sind, vor Übergabe des Wagens an eine Werkstatt mit der Versicherung in Kontakt zu treten und von dieser die Werkstatt bestimmen zu lassen. Damit wird dem Kunden die freie Wahl seiner Werkstatt entzogen. Die Versicherung behält sich bei Missachtung vor, je nach Verschulden des Versicherungsnehmers, die Leistung – ohne Transportkosten – ganz oder teilweise zu versagen.

Freie Entscheidung des Versicherungsnehmers entzogen

Damit muss der Versicherungsnehmer in Kauf nehmen, eine von ihm weit entfernte Reparaturwerkstatt aufzusuchen, von der ihm keinerlei Referenzen vorliegen. Auch wird – angeblich ein Vorteil – die Werkstatt unmittelbar mit der Versicherung abrechnen. Das heißt, der Kunde hat keinerlei Übersicht oder Kontrolle über die ausgeführten Arbeiten oder eingebauten Teile. Doch dass die Versicherung die Leistung bis zu einem Drittel unter anderen Werkstätten ausführen kann, hat Gründe …

Versicherungsnehmer hat es in der Hand

Doch der Kunde der Versicherer hat es in der Hand: Nimmt er den Rabatt des Versicherers gern in Anspruch, muss er sich an die Bedingungen halten und somit an die Werkstattbindung. Wer das nicht möchte, hat die Möglichkeit, einen anderen Tarif zu wählen oder bei einem anderen Versicherer abzuschließen. (S.H.)


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