Wer haftet, wenn ein Schlagloch das Auto beschädigt?

18. Mrz 2013 | Kfz

Schlechte Straßen sind ein echtes Ärgernis. Aber wenn es unter dem Auto rumpelt, wegen eines Schlaglochs die Achswelle beschädigt wird oder ein anderer Schaden entsteht, dann ist es für den Betroffenen nicht immer leicht Schadensersatz geltend zu machen. Aber wer muss dafür aufkommen, wenn am Auto deswegen ein Schaden entsteht?

strassenschaeden-hohen-neuendorf-2013

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In der Regel muss sich der Autofahrer dafür an den sogenannten Baulastträger wenden – also an die Kommune, das Bundesland oder den Bund. Die Verantwortlichen weisen Schadensersatzansprüche in der Regel erst einmal ab. Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, die Kosten eines langen und zermürbenden Rechtsstreites aufzufangen.

Prinzipiell ist der Autofahrer in der Beweispflicht, dass der Baulastträger seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Die öffentliche Hand versucht sich allzu gern mit Hinweisschildern, die vor Straßenschäden warnen, aus der Affäre zu ziehen. Trotz allem haben die Geschädigten gute Chancen ihr Recht geltend zu machen. Denn ein Hinweisschild allein befreit den Betreiber der Straße keineswegs von seiner Verkehrssicherungspflicht.

Haftungsanspruch: Schaden durch Schlagloch

Tiefe Schlaglöcher auf der Autobahn müssen nicht geduldet werden.
Wie Fahrer an ihr Recht kommen, zeigt ein Urteilsspruch vom 15.05.1998 des Landgerichtes Halle zu Gunsten eines Geschädigten. (Az: 7 O 470/97 externer Link) Im konkreten Fall war ein Autofahrer vor Gericht gezogen, weil ihm auf einer Autobahn in Sachsen-Anhalt ein zwölf Zentimeter großes Schlagloch zum Verhängnis wurde und eine Achse des PKW brach. Das Land Sachsen-Anhalt berief sich auf ein Hinweisschild und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h, um den Schaden nicht zahlen zu müssen. Aber die Richter verwiesen das Bundesland auf seine Verkehrssicherungspflicht.

Zwar hätte der Fahrer aufgrund des Hinweisschildes mit Fahrbahnschäden rechnen müssen, aber keineswegs in einem derart drastischen Ausmaß. Vielmehr müssen sich Nutzer einer Autobahn darauf verlassen können, dass sich eine Autobahn in einem verkehrssicheren Zustand befinde. Das Gericht wies auch das Argument des Landes zurück, es sei von der Haftung befreit, weil es die Autobahn täglich kontrolliert und die schlimmsten Unfallgefahren beseitigt habe. Deshalb ist das Bundesland verpflichtet, für den Schaden des Fahrers aufzukommen.

Der Straßenbaulastträger verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht

Wenn auf einer kaputten Straße nicht vor Schlaglöchern gewarnt wird, steht Autofahrern, deren Fahrzeuge beschädigt werden, ein Schadenersatz zu. Auf diesen Sachverhalt hat am Montag ein deutscher Automobilclub hingewiesen und beruft sich dabei auf ein Urteil vom 28. Juni 2012 des Landgerichtes Halle (Az.: 4 O 774/11 externer Link).

Fahrzeugschaden durch großes Schlagloch auf einer Bundesautobahn.
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Mann auf Schadenersatz geklagt, dessen Fahrzeug auf der A9 München – Berlin aufgrund von Straßenschäden eine Panne hatte. Der Fahrer war nachts und bei dichtem Verkehr mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h unterwegs. Auf der Autobahn hatte sich aufgrund von „Betonfraß“ ein Schlagloch von 40 mal 60 Zentimeter Größe und 10 Zentimeter Tiefe gebildet, das gerade auf einer viel befahrenen Straße großen Schaden verursachen kann. Der Kläger argumentierte, dass er aufgrund der Dunkelheit keine Möglichkeit gehabt habe, das Schlagloch zu erkennen oder ihm auszuweichen.

Die Richter gaben dem PKW-Fahrer Recht.
Obwohl die Straßenschäden der Autobahnmeisterei bekannt gewesen seien, hätte das Bundesland nicht genug getan, um die Verkehrssicherheit auf der wichtigen Verkehrsverbindung zu gewährleisten. Autofahrer müssen demnach durch ein Warnschild auf die „Unebene Fahrbahn“ aufmerksam gemacht werden, bis die Schlaglöcher beseitigt sind. Weil das Bundesland seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, muss es den entstandenen Schaden ersetzen.

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers: Allerdings stellt der Gesetzgeber an wenig befahrene Straßen weit geringere Ansprüche als an Hauptverkehrsadern: Auf Nebenstraßen oder ländlichen Verkehrswegen haben Autofahrer schlechtere Chancen, Schadensersatz einzufordern.

Schäden an Auto und Straße gut dokumentieren

Damit im Falle eines Rechtsstreits ausreichend Beweismaterial vorhanden ist, sollten Betroffene die Situation gut dokumentieren. Fotos sind Pflicht, um Anzahl und Tiefe der Schlaglöcher zu belegen, am besten sogar mit einem Zollstock. Denn Gutachter können anhand derartigen Bildmaterials analysieren, ob der Straßenschaden über Nacht entstanden ist oder schon länger besteht, also eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten des Baulastträgers vorliegt.

Wichtig ist es zudem, dass ein Zeuge Ort und Zeitpunkt des Schadens genau belegen kann. Ist der Autofahrer allein unterwegs, so bietet sich ihm immer noch die Möglichkeit einen Passanten anzusprechen, damit er zugunsten des Fahrers aussagt, oder die Polizei zu rufen.

Im Zweifelsfall hilft eine Kaskoversicherung

Einen Vollkaskoversicherung übernimmt die Kosten für den Sachschaden. Für etwaige gesundheitliche Folgen eines Unfalls ist eine private Unfallversicherung empfehlenswert. (VB)


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