So wird eine Rückstufung nach einem Kfz-Schaden vermieden

3. Dez 2012 | Kfz

Ein Autofahrer lebt damit. Die Angst eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse zu erleiden, ist bei jeder Spritztour allgegenwärtig. Wenn es zu einem Unfall kommen sollte, gibt es nicht nur Beulen am Kfz-Fahrzeug, sondern auch den schmerzhaften Verlust der bisher gewährten Schadenfreiheitsklasse. Denn mit jeder schadenbelastenden Angelegenheit wird der Versicherte in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft.

schadenfreiheitsklasse-kfz-schaden © Fotolia.com

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Selbsthilfe des Unfallverursachers

Ist der Unfallverursacher bereit, den Schaden selbst finanziell zu begleichen, kann eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse verhindert werden. Dies ist jedoch nur bei Bagatellschäden lohnend. Dafür bestehen vertragsgemäße Fristen. Die Prämien der Vollkasko und Kfz-Haftpflichtversicherung errechnen sich für einen Pkw aus der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Dabei werden die schadenfreien Jahre berücksichtigt, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen. Je länger ein Versicherter schadenfrei fährt, desto günstiger ist die SF-Klasse und desto höher fällt der Schadensfreiheitsrabatt aus. So zahlen die Fahrzeughalter beispielsweise nach 20 Jahren schadenfreien Fahrens nur noch einen Beitragssatz von etwa 25 bis 30 Prozent des Grundbeitrages. Wenn ein Kfz-Schaden verursacht wurde, wird normalerweise im nächsten Kalenderjahr die SF-Klasse ungünstiger und damit auch der gewährte Schadenfreiheitsrabatt geringer ausfallen.

Keine SF-Klassen-Rückstufung bei Schadenseintritt

Für die Rückstufung der SF-Klasse wird die Anzahl der Unfälle herangezogen. Versicherungsnehmer, die in einem Kalenderjahr mehrere kleinere Bagatellunfälle verursachen, müssen mit einer höheren Rabatteinbuße rechnen, als wenn nur ein einziger Wertschaden entstanden wäre.

Der Versicherte hat nach der Schadenregulierung die Möglichkeit bei der Versicherungsgesellschaft Schäden, die bereits vergütet wurden, nachträglich selbst zu übernehmen, um eine Rückstufung der SF-Klasse im nächsten Kalenderjahr zu verhindern. Die Frist beträgt in der Regel sechs Monate. Je nach Vertragsvereinbarung kann diese Frist auch länger sein.

Vertraglich gesicherter Rabattschutz

Neben der Schadenrückzahlung gibt es eine weitere Möglichkeit, um eine Rückstufung im Schadenfall zu verhindern. Einige Versicherungsunternehmen bieten in ihren Kfz-Tarifen einen Rabattretter oder eine Rabattschutzklausel an. Diese Vertragsklausel kann auch frei gegen Aufpreis vereinbart werden. Allerdings sollten einige Voraussetzungen bezüglich der SF-Klasse und des Alters des Fahrers erfüllt sein.

Nach dem Schadenfall verzichtet das Versicherungsunternehmen bei einem Rabattretter auf eine Erhöhung der Versicherungsprämie im folgenden Jahr. Die SF-Klasse wird zwar zurückgestuft, doch der bisherige Schadenfreiheitsrabatt wird weiter gewährt. Bei einer vertraglich vereinbarten Rabattschutzklausel verzichtet der Kfz-Versicherer im Schadenfall auch auf eine Rückstufung der SF-Klasse. Der Schadenfreiheits-Rabatt bleibt bestehen.

Ausnahme: Kleinstschäden

Kleinstschäden bis zu einer Höhe von etwa 500 Euro müssen der Versicherungsgesellschaft nicht mitgeteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie selbst reguliert. Die im Dezember 2012 angefallenen Kleinschäden müssen in der Regel dem Versicherer bis spätestens 31.01.2013 gemeldet werden, wenn sie von der Kfz-Versicherung reguliert werden sollen. Das ist eine Ausnahme zur allgemeinen Regelung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) müssen Kfz-Schäden innerhalb einer Woche dem Versicherer mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

Um Versicherungsnehmer eine Änderung der SF-Klasse nach erfolgter Regulierung des Schadens zu ersparen, betreiben Versicherungsunternehmen aktiv Aufklärung. Die Kunden erhalten eingehende Informationen betreffend der Sachlage eines Kleinschadens, der dann vorliegt, wenn die Schadensumme den Betrag von 500 Euro unterschreitet.

Je nach Zahl der Unfälle, Höhe des Schadens und drohender Rückstufung der SF-Klasse kann es sich für den Versicherten lohnen, vom Versicherer bezahlte Kleinstschäden zurückzuzahlen oder gar nicht zu melden und stattdessen selbst zu bezahlen. Ein Versicherungskunde kann zusätzlich beim Versicherer die nötigen Informationen einholen. Er erfährt verbindlich, ob es sich auszahlen würde, einen bereits regulierten Schaden an den Versicherer zurückzuzahlen, einen Kleinschaden selbst zu bezahlen oder eine Meldung zu erstatten, damit die Versicherungsgesellschaft die Schadenkosten trägt.

(Quelle: VersicherungsJournal Deutschland)

 

Schadenfreiheits-Rabatt | SFR | SF-Klasse

Der Begriff Schadenfreiheitsrabatt (abgekürzt SFR) bedeutet: Je länger ein Versicherungsnehmer schadenfrei fährt, desto höher wird sein Schadensfreiheitsrabatt, ausgedrückt durch die SF-Klasse.

(SFR 3 = 3 Schadenfreie Jahre)


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