Schutz für ABC-Schützen

25. Aug 2014 | Familie & Freizeit

Der August ist nicht nur Urlaubsmonat für viele Erziehungsberechtigte, sondern vor allem auch der Monat der Einschulung für schulpflichtige Kinder. Für die lieben Kleinen, die zum ersten Mal zur Schule gehen, gibt es zur Feier des Tages die große Schultüte, gefüllt mit dem ersten Füllfederhalter, Lineal und ein paar Süßigkeiten - und daneben stehen natürlich die stolzen Eltern.

schulweg-kinder © Fotolia.com

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Viele Mütter und Väter denken zu diesem Zeitpunkt zusätzlich über die richtige Absicherung ihrer Sprösslinge nach: Die Sorge um das, was in der Schule passieren kann, oder auch dann, wenn die ABC-Schützen sich künftig allein auf den Schulweg machen, kann man ihnen auch schwerlich verdenken.

Haftpflichtversicherung: Über die Eltern mitversichert?

Doch Eltern können prüfen, ob die jungen Schüler richtig versichert sind. Kinder bis 7 Jahre werden nicht als deliktfähig angesehen und die Eltern können für das Fehlverhalten ihres Nachwuchses nur haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht grob verletzt haben. Doch deliktfähig werden viele Kinder bereits mit dem Einschulalter. Dann müssen die Eltern für einen vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden des Kindes unter Umständen Ersatz leisten. Das kann richtig teuer werden, etwa wenn das Kind aus Unachtsamkeit ein anderes schwer verletzte und bleibende Schäden zu beklagen sind.

So sollte in jedem Fall geprüft werden, ob eine Haftpflichtversicherung über die Eltern besteht. Im Straßenverkehr sind Kinder erst ab 10 Jahren deliktfähig. Diese Information kann wichtig werden, falls Sohnemann oder Töchterchen beispielsweise einen Verkehrsunfall verursacht. Der eigene Haftpflichtversicherer wird im Schadensfall prüfen, welche Ansprüche der Dritte gegenüber den Eltern geltend machen kann.

Allerdings sollte bei der Haftpflichtversicherung darauf geachtet werden, ob auch für deliktunfähige Kinder geleistet wird. Sonst bleibt nämlich die geschädigte Person auf ihrem Schaden sitzen, sofern ein deliktunfähiges Kind dafür verantwortlich ist. In viele Tarife kann dieser Schutz – oft gegen Aufpreis – aufgenommen werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet nur bedingt Schutz

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet, wenn dem Kind in der Schule oder auf dem Schulweg etwas zustoßen sollte. Sie deckt Arzt-, Krankheits- bzw. Krankenhauskosten ab. Ob das Kind mit dem öffentlichen Bus, dem Fahrrad, zu Fuß oder im Auto unterwegs zur Schule ist, spielt dabei keine Rolle. Sollte allerdings ein privates Busunternehmen für den Schultransport zuständig sein, haftet dieses.

Dies gilt aber nur für den direkten Schulweg – Umwege sind nur bis zu einer geringen Kulanz in den gesetzlichen Versicherungsschutz eingeplant. Verletzt sich das Kind beim Sportunterricht oder einer schulischen Festveranstaltung, greift auch hier der gesetzliche Versicherer. Bei privat organisierten Veranstaltungen im Klassenverband greift diese jedoch nicht.

Da häufig Krankheiten und nicht Unfälle die Ursache für eine bleibende Beeinträchtigung von Kindern sind, ist es ratsam über den Abschluss einer privaten Invaliditätsversicherung nachzudenken. Bei diesen Versicherungen erhält das Kind eine monatliche Rente von bis zu 1.000 Euro, sobald das Versorgungsamt eine Invalidität von 50 Prozent feststellt. Eine Beratung kann helfen, den richtigen Schutz zu finden.

versicherungen-schulanfaenger © Fotolia.com

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Empfehlenswert ist der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Schulanfänger. Zwar springt der gesetzliche Unfallversicherungsträger (DGUV) auch bei Unfällen in der Schule und auf dem Weg dorthin ein. Doch zeigt sich der gesetzliche Unfallschutz äußerst lückenhaft. Schon wenn das Kind auf dem Nachhauseweg einen Umweg zum Spielplatz macht oder auf einen Baum klettert, kann es sein, dass der gesetzliche Schutz erlischt. Anders jedoch eine private Police: sie leistet in der Regel unabhängig von Zeitpunkt und Ursache des Unfalls!

Mindestens ebenso sinnvoll ist der Abschluss einer privaten Invaliditätsversicherung. Denn laut statistischen Zahlen resultieren nur 0,45 Prozent aller bleibenden Schäden bei Kindern aus einem Unfall. Weit häufiger sind jedoch Krankheiten wie z.B. eine bakterielle Meningitis Ursache für dauerhafte Beeinträchtigungen – in diesem Fall würde eine Unfallpolice nicht zahlen. Die Kinderinvaliditätsversicherung leistet hingegen eine monatliche Rente von bis zu 1.000 Euro, sobald beim Kind eine Behinderung von mindestens 50 Prozent lauf SGB IX zu beklagen ist. Das Geld kann dann z.B. für Pflegeleistungen oder die Ausbildung des Kindes genutzt werden.

Eltern sollten auch den eigenen Versicherungsschutz überprüfen!

Wichtig ist jedoch nicht nur die Absicherung des Kindes – auch über den eigenen Versicherungsschutz sollten sich Eltern Gedanken machen. So sind Kinder in der Regel über die Haftpflichtversicherung der Erziehungsberechtigten mit abgesichert, wenn sie Dritten einen Schaden zufügen. Im Straßenverkehr gelten Kinder jedoch erst ab 10 Jahren als deliktfähig. Verursacht ein jüngeres Kind einen Verkehrsunfall, zahlt die Haftpflicht nur, wenn laut Versicherungsvertrag eine Leistung für deliktunfähige Kinder vorgesehen ist. Sonst bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen!

Eine Absicherung für den eigenen Todesfall ist ebenfalls empfehlenswert. Denn auch, wenn man den Gedanken an den eigenen Tod am liebsten verdrängt – wirklich sicher ist niemand davor. Ein Todesfall kann für die Familie schnell das finanzielle Aus bedeuten, vor allem dann, wenn der Hauptverdiener plötzlich nicht mehr da ist. Hier schafft eine Risikolebensversicherung Sicherheit. Im Falle des Todes der versicherten Person erhält die im Vertrag begünstigte Personen eine vertraglich vereinbarte Summe ausgezahlt. Welche weiteren Policen sich für Eltern und Kinder empfehlen, darüber schafft ein Beratungsgespräch Aufklärung! (VB)


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