Saisonkennzeichen Versicherung
Saisonkennzeichen sparen Steuer und Versicherungsprämie – aber wie steht es um den Schutz in der Pause?
2020 listete das Kraftfahrtbundesamt fast 2,5 Mio. zugelassene Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen bewegt werden. Saisonkennzeichen sind ideal für jeden fahrbaren Untersatz, der nur in bestimmten Phasen des Jahres genutzt wird. Das kann das Cabrio sein, das nur in den warmen Monaten auf die Straße kommt – aber auch der Jeep, den man nur im Winter nutzt. Etwa ein Drittel der Saisonkennzeichen fallen übrigens auf Motorräder.
Saisonkennzeichen sind bequem, da man sich das An- und Abmelden spart. Sie sparen Steuer, da nur für den Saisonzeitraum erhoben wird – und natürlich auch Versicherungsprämie, da man natürlich auch nur für die aktiven Monate zahlen muss. Und wenn die Saison ausläuft, verräumt man das Fahrzeug in die Garage und das wars.
Besteht in der Saisonpause irgendein Versicherungsschutz?
Auch wenn so ein Saisonfahrzeug nicht auf die Straße darf, ist es nicht gänzlich vor Schäden sicher – die Flut zeigte uns das recht gut. Brennt das Haus, wird das Feuer keinen Bogen ums Fahrzeug machen und auch Langfingern ist das mit der Saison herzlich egal, wenn sie auf Diebestour sind. Darüber nachzudenken, ob so ein Fahrzeug irgendwie versichert ist, macht also durchaus Sinn.
Die Ruheversicherung richtet es!
Auch außerhalb der Saison besteht weiterhin der Schutz des für die Saison gewählten Versicherungsschutzes – mit Einschränkung im Kaskobereich auf den Umfang einer Teilkasko. Hier wird sich Vollkaskoschutz in der Saisonpause in der Regel nicht darstellen lassen. Wer für die Saison keinen Kaskoschutz gewählt hat, hat diesen in der Saisonpause natürlich auch nicht. Haftpflichtansprüche sind immer gedeckt.
Die Sache mit dem „umfriedeten Stellplatz“
Voraussetzung für den Schutz der Ruheversicherung ist das Abstellen des Fahrzeugs auf einem umfriedeten Stellplatz. Der grundsätzliche Gedanke dahinter ist der, dass ein abgemeldetes Fahrzeug (auch hier greift die Ruheversicherung für eine bestimmte Zeit) nicht auf der Straße oder anderen öffentlichen Plätzen abgestellt sein kann/soll und das Schadenrisiko entsprechend vom VN minimiert werden muss. So bezieht sich das „umfriedet“ auch nur auf den Straßenverkehr. Es bedarf keiner Zäune, keiner Mauern oder sonstiger besonderer Schutzmaßnahmen. Es genügt, das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück oder einem Hof abzustellen. Bestätigt wurde diese Ansicht auch in der Rechtsprechung (z. B. OLG Karlsruhe, 12 U 196/11).