Lohnaufbesserung ohne Erhöhung des Bruttolohns

21. Feb 2011 | Job

Welcher Arbeitnehmer hat sich nicht schon geärgert, weil von einer wohlverdienten Gehaltserhöhung nach Abzug von Steuern und Abgaben weniger als die Hälfte netto übrig blieb? Insbesondere die Lohnsteuer schlägt aufgrund der Steuerprogression bei jeder Gehaltsanhebung stark zu Buche.

lohnabrechnung-lohnsteuer © Fotolia.com

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Arbeitgeber können mit ganz legalen Steuertipps dafür sorgen, dass bei ihren Mitarbeitern mehr Netto vom Brutto ankommt. Im Folgenden werden vier Möglichkeiten vorgestellt, wie Arbeitgeber statt Erhöhungen des Bruttolohns ihren Angestellten auf anderem Wege mehr Gehalt zukommen lassen können, so dass die steuerliche Belastung minimiert wird. Darüber hinaus sind diese zusätzlichen Gehaltsbestandteile in vielen Fällen nicht sozialversicherungspflichtig, so dass sich eine zusätzliche Ersparnis ergibt, die in Höhe des Arbeitgeberanteils an den Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenbeiträge und Arbeitslosenversicherung) auch der Firma zugute kommt.

1. Beitrag zum Kindergarten

Gemäß § 3 Nr.33 EStG externer Link kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss für dessen Kinderbetreuungskosten zahlen. Allerdings sind dafür bestimmte Bedingungen zu erfüllen: Der Zuschuss zur Kinderbetreuung muss unbedingt zusätzlich zu dem bisherigen Arbeitslohn gewährt werden. Somit darf auf keinen Fall ein Teil des Monatsgehaltes, des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes oder sonstiger Prämien in einen Kinderbetreuungszuschuss umgewandelt werden.

Es darf nur eine Hilfe für die Betreuung eines Kindes gewährt werden, das noch nicht schulpflichtig ist. Die Betreuung muss dabei in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung, also in einer Kindertagesstätte oder einer Kinderkrippe, durchgeführt werden. Nicht von dieser steuerlichen Vergünstigung erfasst wird die private Kinderbetreuung zu Hause, sei es durch ein angestelltes Kindermädchen, sei es durch Familienangehörige. In Frage kommt aber durchaus die Übernahme der Kosten für die Unterbringung bei einer anerkannten Tagesmutter.

Der Arbeitgeber kann dabei einen Teil der Kinderbetreuungskosten übernehmen oder auch den gesamten Betrag, eine Höchstgrenze der steuerbegünstigten, übernahmefähigen Kosten existiert nicht. In jedem Fall muss der Nachweis über die Kosten der Betreuung anhand einer Bescheinigung der Einrichtung (im Original) geführt werden. Diese ist beim Lohnkonto des Mitarbeiters abzulegen; so kann bei eventuellen Lohnsteueraußenprüfungen ohne Probleme belegt werden, dass dieser Zuschuss zu Recht steuerfrei ausgezahlt wurde.

2. Zuschuss zum Mittagessen

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern einen Zuschuss zum täglichen Mittagessen gewähren, der zwar versteuert werden muss (§ 8 Abs.3 EStG externer Link, aber als sogenannter Sachbezug in wesentlich geringerem Umfang als eine Erhöhung des Bruttogehaltes im Wert der Mahlzeit mit Steuern belastet wird.

Wird das Mittagessen in einer betriebseigenen Kantine angeboten und werden dabei die Kosten für die ausgereichten Mahlzeiten allein vom Arbeitgeber getragen, so muss lediglich der Sachbezugswert von gegenwärtig 2,83 Euro pro Mittagessen versteuert und mit Sozialabgaben belastet werden. Diese Regelung gilt völlig unabhängig davon, wie teuer die Zubereitung der Mahlzeit für den Arbeitgeber tatsächlich ist. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zum Mittagessen, so verringert sich der zu versteuernde Betrag entsprechend: Bezahlt er zum Beispiel 1,50 Euro für jedes Mittagessen, müssen 2,83 Euro minus 1,50 Euro, also nur 1,33 Euro versteuert werden.

Gerade kleinere Unternehmen die keine eigene Kantine besitzen, können aber auch Essensgutscheine oder Restaurantschecks ausgeben, um das Mittagessen ihrer Mitarbeiter steuergünstig zu subventionieren: Der Wert eines Gutscheins für ein tägliches Mittagessen darf maximal 5,93 Euro betragen. Dabei entfallen 2,83 Euro auf den amtlichen Sachbezugswert und 3,10 Euro auf den Betrag, den der Arbeitgeber höchstens dazu zahlen darf. Wird der Sachbezugswert vom Mitarbeiter getragen, fallen für den Wert des gesamten Gutscheins keine Steuern und Sozialabgaben an. Im Ergebnis kann dem Mitarbeiter somit eine steuer- und abgabenfreie, zusätzliche Zahlung von täglich 3,10 Euro gewährt werden. Übernimmt der Arbeitgeber den Preis des Gutscheins in voller Höhe, muss der Sachbezugswert von 2,83 Euro mit Steuern und Sozialabgaben belastet werden. Bei der Ausgabe von Essensmarken hat der Arbeitgeber allerdings bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten: So muss er sicherstellen, dass ein Mitarbeiter nur Essensmarken für die Tage erhält, an denen er auch tatsächlich arbeitet und (nach jüngster Rechtsprechung) die Gutscheine auch nur für Mahlzeiten während der Arbeitszeit eingesetzt werden.

3. Privates Handy und Internet

Gemäß § 3 Nr. 45 EStG ist der Vorteil, den ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer durch die Erlaubnis, Handy und Internet privat zu nutzen, einräumt, steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Grundsatz gilt sogar für den Fall, dass Handy und Internet ausschließlich privat genutzt werden und unabhängig von der Höhe der anfallenden Nutzungsgebühren, das heißt eine Obergrenze der maximal steuerfreien Gebühren existiert nicht. Damit keine Sozialabgaben anfallen, muss die private Nutzung zusätzlich zum sowieso geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – eine Umwandlung von Gehalt kommt also nicht in Frage. Auch muss unbedingt beachtet werden, dass das Mobilfunkgerät und der PC beziehungsweise Laptop im Eigentum des Arbeitgebers stehen müssen. Nicht beanstandet wird dagegen, wenn sich die Geräte außerhalb der Arbeitsstätte, beispielsweise in der Wohnung des Mitarbeiters, befinden.

4. Fahrkosten wie Tankgutscheine und Jobtickets sowie Strom

In § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet sich die Vorschrift, dass Sachbezüge, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt, dann nicht zu versteuern sind, wenn sie insgesamt den Wert von 44 Euro im Monat nicht übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine sogenannte Freigrenze handelt, so dass bei deren Überschreiten der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Werden demzufolge 45 Euro an Sachleistungen ausgegeben, sind auch 45 Euro zu versteuern!

In Form einer solcher steuerfreien Sachleistung kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer beispielsweise Benzingutscheine im Wert von maximal 44 Euro pro Monat überreichen. Auch Stromlieferungen (auch in Form von Deputaten) können bei Beachtung dieser Freigrenze so steuerfrei überlassen werden.

Sogenannte Job-Tickets sind insbesondere bei größeren Unternehmen weit verbreitet: Dabei erhält der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber ein Monatsticket zur Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, um seine Arbeitsstelle zu erreichen. Der Arbeitgeber schließt zu diesem Zweck mit einem örtlichen Verkehrsbetrieb einen Vertrag über ein Job-Ticket-Abo ab. Beim Überschreiten der Grenze von 44 Euro im Monat für die Kosten des Job-Tickets kann die Pauschalversteuerung von 15 % gewählt werden; oft übernimmt der Arbeitgeber auch diese Pauschalsteuer in voller Höhe.

Mitarbeiter-Motivation

Alle vier vorgestellten Steuertipps können mit wenig bürokratischen und buchhalterischem Aufwand in die Praxis umgesetzt werden und zu wertvollen Instrumenten der Mitarbeiter-Motivation werden. Viele Arbeitgeber sind auch dankbar, wenn Mitarbeiter in Gehaltsgesprächen diese Steuersparvorschläge von sich aus machen!

Steuerberatung in Hohen Neuendorf | Oranienburg | Berlin
Steuerberaterin Nicole Lesczinski Diplom-Kauffrau (FH)
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