Frist für PKV-Kündigung endet meist im Herbst

16. Sep 2015 | Gesundheit

PKV: Der Herbst ist für wechselwillige Versicherte einer privaten Krankenversicherung besonders interessant. Wollen sie den Anbieter wechseln, muss das Kündigungsschreiben häufig drei Monate vor Beendigung des Versicherungsjahres den Versicherer erreichen. Auch Prämienanhebungen werden den Kunden meist im November mitgeteilt – und bewirken ein außerordentliches Kündigungsrecht.

pkv-kuendigung-november © Fotolia.com

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Wer noch in diesem Jahr seine private Krankenversicherung will, etwa weil er mit den Leistungen unzufrieden ist, sollte den Stichtag 30. September nicht verpassen. Bei vielen Versicherungen ist eine Kündigung bis zu drei Monate vor Beendigung des Versicherungsjahres möglich. Doch in der Regel muss die Kündigung den Versicherer bis zu diesem Datum erreicht haben. Wer den Postweg wählt, sollte folglich schon zeitiger sein Schreiben absenden.

Prämienanhebung bewirkt Sonderkündigungsrecht

Viele Privatpatienten werden auch mit Bangen auf den Monat November warten. Es ist der Monat, in dem die Krankenversicherer ihren Kunden mitteilen, ob sie im kommenden Jahr die Beiträge erhöhen oder stabil halten. Versicherungsexperten prognostizieren für 2016 steigende Prämien in der PKV. Der Hintergrund: Wegen des Niedrigzinses am Kapitalmarkt haben die Privatversicherer zunehmend Probleme, die Altersrückstellungen für ihre Kunden gewinnbringend anzulegen. Gestiegen sind in den letzten Monaten auch die Gesundheitskosten.

Aber keine Sorge: Hebt der Krankenversicherer die Prämien an, haben Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Das Schreiben hierzu muss den Versicherer binnen einer Zwei-Monats-Frist erreichen, nachdem der Kunde über die Beitragsanpassung informiert wurde. Wechselwillige sollten sich aber zeitig genug um einen neuen Schutz kümmern, damit der Wechsel lückenlos erfolgen kann. Sonst besteht der alte Vertrag fort.

Wechsel nie ohne umfassende Information & Beratung

Eine Kündigung der Krankenversicherung will sehr gut überlegt sein. Denn der neue Versicherer wird in der Regel auf sein Recht beharren, durch Gesundheitsfragen Vorerkrankungen und chronische Leiden zu erfahren. Diese führen zu deutlich höheren Beiträgen oder sogar dazu, dass ein bestimmtes Risiko gar nicht mehr versicherbar ist. Schummeln bei den Gesundheitsfragen kommt nicht in Frage. Sonst kann die Krankenversicherung den Vertrag wegen Arglist anfechten und der Betroffene steht komplett ohne Schutz da. Sogar ein Wechsel zurück zum alten Anbieter ist dann nicht ohne Weiteres möglich.

Gerade für ältere Versicherungsnehmer gibt es eine weitere Option: Seit dem Jahr 2009 haben Krankenversicherte das Recht, bei ihrem derzeitigen Anbieter in einen günstigeren Tarif zu wechseln, wenn dieser einen ähnlichen Leistungsumfang bereit hält. Diese Möglichkeit räumt Paragraph 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ein. Weil die Anbieter mit Lockangeboten junge Gutverdiener anlocken wollen, haben sie mitunter tatsächlich leistungsstarke und preiswerte Tarife im Portfolio. Aber auch bei einem solchen Wechsel droht der Verlust von Leistungen, muss der neue Tarif doch vergleichbar, aber nicht identisch sein. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung! (VB)


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