Bußgeld bei Nichtzahlung der Pflegeversicherung

23. Mrz 2009 | Job

Den zumeist privat Krankenversicherten geht es an den Kragen bzw. an den Geldbeutel. Denn den gesetzlich Krankenversicherten werden Beiträge zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung abgehalten. Selbst den Rentnern, welche gesetzlich krankenversichert sind, werden noch Beiträge zur Pflegeversicherung abgezogen.

recht-bussgeld-pflegeversicherung © Fotolia.com

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Doch viele Selbständige und Personen, welche auf Grund Ihres Einkommens nicht mehr gesetzlich krankenversichert sein müssen, zahlen sehr oft keine Beiträge zur Pflegeversicherung. Dies verstößt dem in Artikel 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz.

Daher werden bereits auf Länderebene Bußgeldkataloge erstellt, welche die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SGB XI sicherstellen. Der Bußgeldkatalog ist von den Landkreisen und kreisfreien Städten in einigen Bundesländern mit sofortiger Wirkung als Anordnung für die Durchführung der Bußgeldvorschrift nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des 11. Sozialgesetzbuches in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verbindlich anzuwenden.

Falls ausreichende und tatsächliche Gründe für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, beispielsweise eine schlüssige Meldung nach § 51 SGB XI, so ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten. wenn der Betroffene verwerflich gehandelt hat, so wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Paragraph 47 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes bleibt davon jedoch unberührt.

Ordnungswidrigkeit

Bußgeld bei Nichtzahlung der Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Falls die Ordnungswidrigkeit des privat Versicherten im Bußgeldkatalog erwähnt ist, wird das im Katalog genannte Bußgeld als Regelsatz angesehen. Steht diese Ordnungswidrigkeit jedoch nicht im Bußgeldkatalog, so wird der Bußgeld zu Grunde gelegt, der für eine ähnlich gelagerte Ordnungswidrigkeit erhoben wird. Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Ordnungswidrigkeit begeht, kann gemäß § 121 Abs. 1 SGB XI mit einem Bußgeld belegt werden.

Liegen die Tatbestände für ein Bußgeld nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SGB XI vor, so ist zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass er seine Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung kannte. Jeder privat Versicherte wird von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen davon unterrichtet, dass er eine private Pflegeversicherung abschließen muss. Das Versicherungsunternehmen muss die Meldefrist gegenüber dem Bundesversicherungsamt einhalten.

Beispiel: Sie haben eine Private Krankenversicherung zum Beispiel der Central, Allianz, HanseMerkur oder der Continentale. Aus einem finanziellen Engpass heraus können Sie die Beiträge der Privaten Kranken + Krankentagegeld + Pflegeversicherung nicht zahlen. Es sind mittlerweile ein paar Monate Zeit vertrichen und Sie nehmen am Mahnverfahren teil.

Sie wollen Ihrer Zahlungspflicht auch nachkommen, doch Sie können nicht alles auf einmal begleichen, daher zahlen Sie Abschläge nach Ihren Möglichkeiten. Die Versicherung ist verpflichtet diese Ordnungswidrigkeit zu Melden, dies macht Sie auch nach einem bestimmten Zeitraum. Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung! Denn diese soll auch in ungünstigen Zeiten für Sie da sein.

Es ist kein Geheimnis mehr, dass die Deutschen immer älter werden und als Reaktion darauf 1995 die staatliche Pflegeversicherung eingeführt wurde.

Absicherung für den Pflegefall – private Vorsorge wird belohnt.

Es ist aber auch schon lange klar, dass die gesetzliche Pflegeversicherung für den Pflegefall keine echte Absicherung bietet. Sie deckt nur einen Teil der Kosten ab, die für eine ausreichende Pflege anfallen.

2012 hat sich deswegen die Regierung durchgerungen, ab Januar 2013 private Pflegezusatzversicherungen zu fördern und damit einen Anreiz zu geben, privat für den Pflegefall vorzusorgen. Ein richtiger und guter Schritt, denn durch rechtzeitige Kapitaldeckung kann eine ausreichende Pflege in der Zukunft garantiert werden. Dass bedeutet auch, dass die Lücke zwischen der gesetzlichen Absicherung und den tatsächlich anfallenden Kosten im Pflegefall geschlossen wird.

Ab 2013 gibt es somit für jeden, der eine private Pflegezusatzversicherung abschließt, einen Zuschuss von 5 Euro monatlich vom Staat. Allerdings unter der Voraussetzung, dass mindestens 10 Euro monatlich in eine förderfähige private Pflegeversicherung eingezahlt werden.

Gesetzliche Pflegeversicherung ist nur „Teilkasko“

Trotz der Leistungsverbesserungen gilt aber weiterhin: die gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine „Teilkasko“. Im schlimmsten Fall droht eine Versorgungslücke von mehreren tausend Euro pro Monat, wenn eine Person stationäre Betreuung braucht. Langt das eigene Geld des Pflegebedürftigen nicht aus, wird die Verwandtschaft zur Kasse gebeten. Neben Ehepartnern betrifft dies Angehörige ersten Grades, also Kinder und auch die Enkel. Hier kann mit einer privaten Pflegezusatzversicherung vorgebeugt werden.

Pflege-Zusatzversicherung mit staatlicher Zulage

Der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung wird staatlich gefördert. Als Vorbild diente die Riester-Rente. Der Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung ist zukünftig für beinahe alle Bundesbürger möglich. Denn die Bundesregierung den Versicherungsunternehmen vorgeschrieben, dass sie niemanden aufgrund von Vorerkrankungen ausschließen dürfen. Lediglich minderjährige und bereits pflegebedürftige Personen dürfen keine solche Police zeichnen.

Der Staat belohnt die private Pflegevorsorge

Das Gute daran ist: Der Staat belohnt die private Pflegevorsorge. Denn infolge der demografischen Entwicklung sind immer mehr Menschen auf fremde Hilfe angewiesen, so dass die Sozialkassen immer mehr Geld dafür ausgeben müssen. Hier soll die Eigenverantwortung zukünftig gestärkt werden. Unabhängig vom persönlichen Einkommen erhalten gesetzlich Pflegeversicherte eine jährliche Förderung von 60 Euro, wenn sie mindestens einen Monatsbeitrag von 10 Euro entrichten. Um die Förderung zu erhalten, muss jedoch ähnlich der Riester-Rente ein Antrag gestellt werden.

Förderfähig sind alle Pflegeversicherungen, die ein Pflegegeld auszahlen, sobald die versicherte Person auf fremde Hilfe angewiesen ist und eine Pflegestufe erhält. Da die Versicherungen jedoch alle Personen aufnehmen müssen und deshalb keine Risikokalkulation vornehmen können, kann es sogar sein, dass „herkömmliche“ private Pflegeversicherungen preiswerter zu haben sind – auch ohne staatliche Förderung. Ein Beratungsgespräch kann helfen, das passende Angebot zu finden.

Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Bis zum Jahr 2030 werden weit über drei Millionen Menschen in Deutschland aus den unterschiedlichsten Gründen pflegebedürftig sein. Viele dieser pflegebedürftigen werden an Demenz leiden. Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) hat die Bundesregierung auf den demografischen Wandel und die Herausforderungen der Pflege in der Zukunft reagiert. Nicht alle neuen Leistungen werden allerdings „von Amts wegen“ gezahlt, beispielsweise die verbesserten Leistungen für Demenzkranke. Hier empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen Antrag zu stellen.

Menschen mit Demenz in der Pflegestufe 0 (mit Betreuungsbedarf aber noch ohne Pflegeeinstufung) erhalten 2013 erstmals Pflegegeld in Höhe von monatlich 120 € oder Sachleistungen in Höhe von 225 € pro Monat. Diese Leistung erfolgt zusätzlich zum schon gewährten Betreuungsgeld von 100 €.

Für Menschen mit Demenz in der Pflegestufe I erhöht sich das Pflegegeld um 70 € (auf monatlich 305 €), in der Pflegestufe II um 85 € (auf 525 € pro Monat). Ebenfalls erhöhen sich die Sachleistungen in der ambulanten Pflege in der Pflegestufe I auf 665 € (bisher 450 €) und auf 1.250 € (bisher 1.100 €) in der Pflegestufe II.

Eine Beratung für Anträge auf Pflegeversicherung wird nun innerhalb von zwei Wochen erteilt. Es soll daraufhin zeitnah ein Termin zur Begutachtung des MDK (medizinischer Dienst der Krankenversicherung) angeboten werden.

Die Pflegekasse gewährt Zuschüsse im individuellen Wohnumfeld von Pflegebedürftigen nun ohne Einkommensprüfung bis zu einem Betrag von 2.557 € je Maßnahme, beispielsweise Anbringung von breiteren Zimmertüren oder Bau eines barrierefreien Zugangs zum Bad. Bei Wohnungen mit mehreren Pflegebedürftigen liegt die Obergrenze des Zuschusses bei 10.228 €.

Zur Förderung von Wohngemeinschaften (WGs) mit mindestens drei Pflegebedürftigen werden 2.500 € pro pflegebedürftigem Mitglied einer WG sowie maximal 10.000 € pro Gruppe bereitgestellt. Die Förderung endet bei Erreichen des Fördertopfs in Höhe von 30 Millionen Euro, spätestens Ende 2015. Eine organisatorische Pflegekraft erhält von der Pflegekasse monatlich pauschal 200 €.

Pflegenden Angehörigen wird das Pflegegeld während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege hälftig weitergezahlt.

Der Anspruch auf Assistenzpflege wird ausgeweitet. Der Pflegende kann sich künftig gemeinsam mit dem pflegebedürftigen Menschen in eine stationäre Vorsorge oder Reha-Einrichtung aufnehmen lassen. Bislang war dies nur bei stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus möglich.

Pflegezeiten, addiert bei mehreren Pflegebedürftigen, werden für Pflegende bei der Rentenversicherung besser berücksichtigt.

2013 neu abgeschlossene, private Pflege-Zusatzversicherungen ab einer Mindestprämie von 10 € pro Monat werden mit Jährlich 60 € bezuschusst; sie bedürfen keiner Gesundheitsprüfung durch die Versicherer.

(M.Muffin) (Ribi 47) (VB)


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