Betriebsprüfung ohne Schlussbesprechung

19. Mai 2009 | Gewerbe

Bei den meisten Unternehmern stellt sich bei der Ankündigung einer steuerlichen Betriebsprüfung ein ungutes Gefühl ein. Dabei gelangt fast jedes Unternehmen mindestens einmal in diese Situation.

steuer-betriebspruefung-schlussbesprechung © Fotolia.com

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Betriebsprüfung

Sinn und Zweck der Betriebsprüfung ist es, festzustellen ob das Unternehmen seiner steuerlichen Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuern und Sozialabgaben gewissenhaft nachkommt. Dabei ist der Prüfrhythmus recht unterschiedlich und ereilt große Unternehmen etwa alle drei bis vier Jahre und kleine Betriebe laut Statistik zirka alle zehn bis fünfzehn Jahre.

Abschlussbesprechung

Im Anschluss an eine steuerliche Überprüfung wird im Normalfall eine Abschlussbesprechung durchgeführt, in der unterschiedliche Rechtsauffassungen geklärt und Sachverhalte besprochen werden können. Die Erfahrung hat in der Praxis hier schon oft gezeigt, dass die Beteiligten sich in dieser Besprechung in strittigen Punkten noch auf ein gemeinsames und akzeptables Ergebnis einigen können. Die Abschlussbesprechung bei einer Betriebsprüfung stellt einen wichtigen Teil des Verfahrens dar und
verlangt deshalb nicht nur große Aufmerksamkeit sondern auch gute Vorbereitung.

Die Teilnahme des Steuerberaters an dieser Besprechung ist deshalb auch äußerst angebracht, denn er kann die Interessen seines Mandanten offensiver vertreten und potentielle Risiken auf ein Minimum beschränken. Der Geprüfte erlangt so mehr Rechtssicherheit. Wird diese Abschlussbesprechung, aus welchen Gründen auch immer nicht durchgeführt, muss das in den Betriebsprüfungsbericht aufgenommen werden. Erst im Anschluss daran ist der Bericht offizieller Bestandteil und Grundlage für den nachfolgenden Steuerbescheid. Doch wie wirkt es generell sich auf den Prüfbericht aus, wenn dieses Abschlussgespräch nicht stattgefunden hat?

Unternehmer muss alle Ergebnisse hinnehmen?

Grundsätzlich führt dieser Umstand nicht zur Aufhebung oder Nichtigkeit des erstellten Prüfberichtes. Im Gegenteil, der Bericht bleibt trotzdem wirksam da grundsätzlich gegen ihn ohnedies kein Einspruch erhoben werden kann. Würde der Steuerpflichtige die Auffassung des Betriebsprüfers nicht teilen und seine Aussage anzweifeln, bleibt ihm allerdings die Möglichkeit gegen die geänderten Bescheide Einspruch zu erheben. Sollte diese nicht zum Erfolg führen, muss der normale Klageweg über das Finanzgericht beschritten werden.


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