Beim Hausbau immer an die Gewährleistungsfrist denken

1. Okt 2012 | Haus & Wohnung

Ein schönes Eigenheim, in dem man sich so richtig wohlfühlt, ist der Traum vieler Menschen. Wer eine Immobilie gefunden hat, die den eigenen Vorstellungen entspricht, ist meist überglücklich. Doch bei all der Euphorie über das neue zu Hause, sollte man trotzdem einen klaren Kopf bewahren.

familie-rohbau © Fotolia.com

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Denn auf neu gebaute Häuser gibt es eine Garantie. Das Bauunternehmen muss ab dem Zeitpunkt der Bauabnahme fünf Jahre lang für Schäden aufkommen.

Viele Mängel sind nicht sofort erkennbar

Oftmals gerät diese Garantie jedoch in Vergessenheit. Zu groß ist die Freude über das neue Eigenheim, über kleine Schäden wird dann schnell hinweg gesehen. Viele Bauherren sind so froh, dass die anstrengende Bauzeit endlich vorbei ist, dass sie lieber selbst zum Werkzeug greifen und kleine Mängel ausbessern, anstatt sich an das Bauunternehmen zu wenden und professionellen Handwerkern die Arbeit zu überlassen.

Fallen schon am Anfang gravierende Mängel auf, nehmen die meisten Eigenheimbesitzer die Garantie noch in Anspruch und wenden sich an das zuständige Unternehmen. Wenn aber jahrelang nichts bemerkt wird, denken sie oft nicht mehr an ihre Rechte.

Dabei sind viele Mängel nicht sofort erkennbar. Wenn zum Beispiel die Fenster oder der Keller nicht gut genug abgedichtet wurden, sind die Feuchtigkeitsschäden, die dadurch entstehen, meist erst viel später sichtbar.

Auch am Dach können während des Baus viele Fehler gemacht werden, die der Bewohner erst nach Jahren feststellt. Ein falsch verlegtes Gefälle bei einem Flachdach oder fehlende Notüberläufe fallen optisch zunächst nicht auf.

Thomas Penningh, Präsident des Verbands Privater Bauherren, erinnert Bauherren daran, ihre Rechte in Anspruch zu nehmen. „Die Gewährleistungspflicht zu vergessen, kommt so manchen Hausbesitzer teuer zu stehen“, meint Penningh. „Denn oft werden Schäden erst sichtbar, wenn die Frist schon abgelaufen ist. Dann muss sie der Hausbesitzer aber in der Regel auf eigene Kosten beseitigen lassen.“

Wer sich also nachher keine Vorwürfe machen möchte, weil er seine Rechte nicht genutzt hat und so für anfallende Kosten selbst aufkommen muss, sollte vorsorgen. Die sicherste Methode, um Mängel vor Ablauf der Frist auszuschließen, ist einen Bausachverständigen zu beauftragen, der das Haus noch einmal genau unter die Lupe nimmt.

Spätestens ein halbes Jahr, bevor die Gewährleistungspflicht abläuft, sollte er die Schlussbegehung durchführen. Denn wenn der Bausachverständige wirklich Mängel feststellt und der Eigenheimbesitzer die Schäden dem Bauunternehmen meldet, kann sich das Verfahren unter Umständen sehr in die Länge ziehen.

Falls das Unternehmen nicht auf die Aufforderung die Mängel zu beheben reagiert, läuft die Verjährungsfrist trotzdem weiter. Im schlimmsten Fall zögert ein unseriöses Bauunternehmen seine Reaktion so lange hinaus, bis die Garantie nach fünf Jahren abgelaufen ist, und der Hausbesitzer selbst für die Schäden zahlen muss.

Den Überblick behalten und Schäden richtig melden

Der Bauherr sollte deshalb darauf achten, dass er die Mängel schriftlich meldet und nicht etwa am Telefon. Außerdem sollte dabei gleichzeitig eine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt werden. Da bei einem Hausbau normalerweise mehrere unterschiedliche Unternehmen zusammenarbeiten, muss der Hausherr unbedingt darauf achten, dass er sich auch an das zuständige Bauunternehmen wendet. Wer den Schaden einem Betrieb meldet, der ihn gar nicht zu verantworten hat, muss trotzdem für die Kosten aufkommen.

Deshalb ist es wichtig, schon während der oftmals stressigen Bauphase den Überblick zu behalten und genau zu notieren, welches Unternehmen welche Arbeitsschritte übernommen hat.

Falls das Bauunternehmen nicht auf die Forderung reagiert und die Zeit für den Eigenheimbesitzer knapp zu werden droht, sollten rechtliche Schritte in Betracht gezogen werden. Sobald sich der Betrieb meldet und ein Termin vereinbart wird, unterbricht die Verjährungsfrist. Wenn dies nicht geschieht, sollte der Bauherr nicht zögern und einen Anwalt einschalten.

Auch beim privaten Hauskauf absichern

Wenn das Haus kein Neubau ist, sondern privat vom Vorbesitzer erworben wird, gibt es in der Regel eine Klausel im Kaufvertrag, die besagt, dass der Käufer keine Gewährleistungsansprüche hat und dem Verkäufer keine Mängel bekannt sind. Falls der neue Besitzer später doch Schäden feststellt, die der Verkäufer verschwiegen hat, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden, beziehungsweise ist der Vorbesitzer dann zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet.

Da es aber oftmals sehr schwierig ist, dem Verkäufer nachzuweisen, dass die Schäden schon vor dem Kauf bestanden haben und er sie absichtlich nicht erwähnt hat, sollte sich der Käufer schon vor der Vertragsunterzeichnung absichern. Wer plant, eine bestimmte Immobilie zu erwerben, sollte vorab einen Bausachverständigen zurate ziehen, der das Haus besichtigt und auf eventuelle Mängel hinweist.

Quelle: www.Baufinanzierung.org


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