Wenn aus Überstunden ein Strafverfahren wird

14. Jul 2020 | Gewerbe

Was passiert, wenn Ihr Angestellter freiwillig, ohne Ihre Kenntnis, regelmäßig Überstunden leistet und auf dem Heimweg ereignet sich ein Unfall? Genau, Sie als Geschäftsführer müssen dafür haften. Andauernde Mehrarbeit und Überstunden im Büro schaden der Gesundheit. Wer nach Feierabend noch Berichte schreibt oder ständig den nicht aufgearbeiteten Papierkram mit nach Hause nimmt, schadet seiner Gesundheit und riskiert ernste Folgen. Müdigkeit, Abgeschlagenheit, keine Freizeit usw. führen schnell zum Burn-out. Hier liegt es zum einen an den Angestellten selbst, Verantwortung zu übernehmen. Zum anderen – und hier liegt der springende Punkt – sind die Vorgesetzten verpflichtet, Fürsorgepflicht zu übernehmen, sonst drohen harte Strafen.

Jeder Arbeitnehmer weiß, dass es zu seinem Schutz gewisse Vorschriften gibt, die eingehalten werden müssen. Darunter fällt auch die Arbeitszeit, geregelt im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das Gesetz gilt für alle Angestellten über 18 Jahre, aber auch für Auszubildende und Praktikanten. Acht Stunden am Tag ist die zulässige Höchstarbeitszeit, sie kann auf längstens zehn Stunden pro Tag ausgedehnt werden, doch nur, wenn ein entsprechender Zeitausgleich gewährt wird. Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen mindestens elf Stunden Ruhepause liegen. Auch die vorgeschriebenen Pausen während der Arbeitszeit müssen eingehalten werden.

Ausnahmen des Arbeitszeitgesetzes

Das ArbZG gilt nicht für bestimmte Beschäftigtengruppen, wie zum Beispiel Chefärzte oder leitende Angestellte, ebenso für bestimmte Beschäftigungsarten, zum Beispiel in Krankenhäusern, Kirchen, Bäckereien, Gaststätten oder in der Landwirtschaft. Dass auch die Fahrzeit zur Arbeitszeit zählen kann, wird gern übersehen, insbesondere bei Montageeinsätzen oder Kundenterminen.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist nach § 16 ArbZG verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Eine weitere Pflicht des Arbeitgebers ist neben der Dokumentation der „normalen“ Arbeitszeit insbesondere die Aufzeichnung der geleisteten Mehrarbeit. Auch das Abhalten der „arbeitswilligen“ Arbeitnehmer von der Überschreitung der Höchstarbeitsgrenzen gehört zu seinen Obliegenheiten und wird bei Nichteinhaltung nach § 22 ArbZG sanktioniert. Beidseitige Vereinbarungen, z. B. die Zahlung von Boni bei Mehrarbeit, sind nichtig!

Noch herrscht weitestgehend Ruhe auf diesem Konfliktfeld, doch nur, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Gewerbeaufsichtsämter, nicht mit demselben Engagement unterwegs sind wie beispielsweise die Polizei bei der Kontrolle des Straßenverkehrs. Gefahr droht dennoch. Betriebsräte haben von Gesetzes wegen die Pflicht, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen.

Enttäuschte oder gekündigte Arbeitnehmer können Gewerbeaufsicht und Staatsanwaltschaft mit den nötigen Informationen versorgen. Besonders kritisch ist es, wenn ein Arbeitnehmer wegen Übermüdung zu Schaden oder im schlimmsten Fall zu Tode kommt. Dann kümmern sich Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Dann wird nicht nur die Frage der Strafbarkeit nach § 23 ArbZG geprüft, sondern auch die Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte nach dem Strafgesetzbuch.

Hierzu ein Beispiel: Ein Sachbearbeiter arbeitete mit großem Engagement im Lohnbüro seines Unternehmens. Im Zuge einer Firmenübernahme durch neue Eigentümer wurde die Stelle einer Kollegin gestrichen. Man hatte wohl übersehen, dass im Lohnbüro u. a. auch die Einsatzplanung für Zeitarbeiter angesiedelt war. In der Folge war das gleichbleibende Arbeitspensum von ihm alleine zu bewältigen. Da monatlich die Auszahlung der Löhne von seiner Vorarbeit abhängig war, war es quasi unumgänglich, täglich im Schnitt 12 bis 14 Stunden zu arbeiten. Das Problem wurde von ihm weder bei der Geschäftsleitung noch beim Betriebsrat angesprochen. An einem Abend passierte es auf dem Heimweg dann: Durch die lange Arbeit erschöpft, fielen ihm auf der Landstraße fahrend die Augen zu und er verunglückte tödlich. Seine Witwe äußerte gegenüber der Polizei, dass ihr Mann immer so lange hatte arbeiten müssen. Dieser Unfall führte zur Anklage des Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung. Man sah die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Bediensteten verletzt, da man bei solch langen regelmäßigen Arbeitszeiten davon ausgehen konnte, dass die Gesundheit des Mitarbeiters geschädigt wird und/oder es zu einem Unfall kommen musste.

Versetzen wir uns in die Situation des „Firmenlenkers“: Geschäftsführer, Vorstände; Aufsichtsräte, Manager von Kapitalgesellschaften. Auch rechtlich befindet man sich in einer besonderen Situation, die mit dem Umfang einer normalen Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht abgedeckt werden kann. Grund: Bei Geschäftsführern, Vorständen usw. greift nicht Arbeitsrecht, sondern Handelsrecht. Speziell auf deren Bedarf abgestimmter Rechtsschutz löst das Problem und hilft Ihren Kunden, ihr gutes Recht zu bekommen, ohne dabei das finanzielle Risiko der Gerichtskosten eingehen zu müssen.

Ein anderes Beispiel aus der Praxis: Einer der Geschäftsführer einer GmbH fordert zum Ablauf seines Anstellungsvertrages die in Höhe von 230.000 Euro zugesagte Tantieme für das laufende Geschäftsjahr. Die Gesellschaft bestreitet, dass die Tantieme überhaupt zu zahlen ist und verweigert die Zahlung. Eine außergerichtliche Einigung scheitert. Der Anwalt des Geschäftsführers erhebt daher Klage vor dem Landgericht auf Zahlung von 230.000 Euro.

Je nach Rechtsschutzart kann es ggf. Ausnahmen bei der Versicherbarkeit geben (z. B. Prokuristen). Grundsätzlich können alle Teilbereiche des Manager-Rechtsschutzes sowohl von Einzelpersonen, die sich absichern möchten, abgeschlossen werden wie auch von dem Unternehmen, für das sie tätig sind.


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