Was bedeutet Freiberufler?

11. Jul 2013 | Gewerbe

Als Freiberufler werden Selbständige bezeichnet, die einer Tätigkeit aus dem Katalog der freien Berufe oder einer diesen Berufen nahen Tätigkeit nachgehen. Das Wort fällt oft, die Abgrenzung ist schwer und im Berufsalltag gibt es zahlreiche Fallstricke, auch bei den Finanzen.

freiberufler-berlin © Fotolia.com

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Wer ist eigentlich ein Freiberufler? Der niedergelassene Arzt ist es. Der Klinikarzt nicht. Der Werbetexter kann es sein, der Geschäftsführer einer Werbeagentur nicht. Die Abgrenzung fällt oft schwer. Je nachdem ob man Freiberufler ist oder ein „klassischer“ Gewerbetreibender ergeben sich daraus zahlreiche Unterschiede für den Berufsalltag.

Rechtliche Definition:
Den Versuch einer rechtlichen Definition unternahm der Bundesverband Freie Berufe (BFB) 1995. Gemäß dem Verband ist Freiberufler, wer „aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit“ erbringen. In der Regel unterliegen die Freien Berufe besonderen Anforderungen bezüglich Leistung und Qualität ihrer Tätigkeiten. Diese sind in allgemeinen Gesetzen und berufsständischen Regelungen festgehalten. Der BFB sieht sich auch als Hüter eines hohen Qualitätsanspruchs und besonderes Vertrauen, das den Freiberuflern entgegen gebracht wird. Damit werden allerdings auch zahlreiche standesrechtliche Einschränkungen der Berufsfreiheit, zum Beispiel beim Marketing oder bei der Gebührenordnung begründet. Ähnliche Definitionen wie beim Freiberuflerverband finden sich vor allem im Partnerschafts-Gesellschaftsgesetz (Art. 1, Abs. 2).

Berufsrecht:
Vor allem bei den Angehörigen medizinischer, juristischer und technischer Berufe (Ärzte, Anwälte, Architekten) hält das Berufsrecht zahlreiche Regelungen parat. Ob diese immer – wie dies die Kammern der Fachberufler vertreten – dem Verbraucherschutz dient, ist fragwürdig. Kritiker sehen hierin vor allem Protektionismus gegenüber anderen oder günstigeren Anbietern. So ist zum Beispiel gesetzlich geregelt, wie viel Notare es in einer Stadt gibt („§ 4 BNotO: Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht“) oder wer in welcher Form den Namen „Steuerberater“ tragen darf („§ 43 (1) StBerG: Die Berufsbezeichnung lautet „Steuerberater“ oder „Steuerbevollmächtigter“. Frauen können die Berufsbezeichnung „Steuerberaterin“ oder Steuerbevollmächtigte“ wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.“). Auch viele Selbstverständlichkeiten sind in einzelnen Paragraphen noch einmal geregelt („§ 1 (1) BTÄO: Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen“). Besonders diejenigen, die nicht den freien Berufen angehören, jedoch ähnliche Dienstleistungen erbringen, müssen hier vorsichtig sein. Das Tragen „falscher“ Berufsbezeichnungen oder Leistungsangebote kann zu teuren Abmanhverfahren führen.

Welche Berufe gehören zu den Freiberuflern?

Was sind freie Berufe Beispiele? Als Freiberufler werden Selbständige bezeichnet, die einer Tätigkeit aus dem Katalog der freien Berufe oder einer diesen Berufen nahen Tätigkeit nachgehen.

Im Katalog sind vier Berufskategorien aufgelistet:

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen.
  • Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuer Bevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte und vereidigte Buchprüfer.
  • Naturwissenschaftliche und technische Berufe: Vermessungsingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen und Sachverständige.
  • Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Bei den Katalog ähnlichen Berufen, die ebenfalls als Freiberuflich gelten können, handelt es sich um Berufe die den oben genannten durch die notwendige Ausbildung oder die kulturellen Aufgaben ähnlich sind. Die Anerkennung wird jedoch vom Finanzamt entschieden, was auch so manchen Rechtsstreit nach sich zieht.

Entsprechend wird oftmals vor Finanzgerichten die Anerkennung als Freiberufler erstritten. So wurden zum Beispiel folgende Berufe durch Gerichte als Freiberuflich anerkannt: Ergotherapeut, Dirigent, Fotodesigner, Masseur, Reitlehrer, Schauspieler, Werbetexter, Webdesigner und viele andere.

Es kann sich also lohnen auf seinem Standpunkt zu beharren.
Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, das folgende Kriterien für einen Freiberufler sprechen:

  • akademischer Abschluss
  • hohe künstlerische Komponente
  • hochwertige Weiterqualifikation
  • alleinige zentrale Tätigkeit, während Mitarbeiter nur zu arbeiten
  • Verdienstquelle ist in erster Linie Wissen, Qualifikation und Erfahrung
  • Alle Tätigkeiten im Bereich Coaching, Lehre oder Unterricht
  • Unternehmen wächst durch Erweiterung der Wissens- und Qualifikationsbasis

Dabei ist zu beachten, dass die Produktion und der Verkauf von Waren in den Bereich des Gewerbes fällt und somit die Tätigkeit als Freiberufler ausschließt. Aber auch die Vermittlung von Dienstleistungen ist ein gewerblicher Akt und sollte vermieden werden, wenn man den Status als Freiberufler halten möchte.

Entsprechend muss man nicht nur zu Beginn der Selbständigkeit genau analysieren, was man anbietet, auch jede Erweiterung des Portfolios muss einer genauen Prüfung unterzogen werden, da eine Erweiterung in eine falsche Richtung die Gefahr beinhaltet, dass der Freiberufler Status wieder entzogen wird.

Doch im Gegensatz zu vielen anderen Beanstandungen des Finanzamtes, kann diese Aberkennung nicht rückwirkend geschehen. Man muss also keine Gewerbesteuer nach bezahlen, sondern erst ab der Rechtsgültigkeit des Bescheids mit Gewerbesteuer und IHK externer Link rechnen.

Denn dort liegt der Vorteil der Freiberufler. Die Gewerbesteuer und die Zwangsmitgliedschaft in der IHK entfallen. Aber auch die Buchführung ist einfacher als in einem Gewerbebetrieb. So ist es ausreichend eine Einnahmen Überschuss Rechnung zu erstellen, egal wie hoch der Umsatz ist, während in einem Gewerbebetrieb die Doppelte Buchführung ab einem gewissen Umsatz vorgeschrieben ist.

Was die Wahl der Rechtsform angeht ist der Freiberufler jedoch auf zwei Formen beschränkt. Er kann wählen zwischen der Rechtsform des Einzelunternehmers und der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auch Personengesellschaft genannt wird. Doch gerade bei der GbR ist Vorsicht geboten, sobald auch nur ein beteiligter Partner kaufmännisch tätig ist, ist die gesamte GbR ein Gewerbe.

Vor allem bei Büro- oder Praxisgemeinschaften sollte man entsprechende Details also verbindlich klären, damit nicht bei einer Prüfung alle Beteiligten ihren Status verlieren, weil einer durch gewerbsmäßigen Verkauf seine Kasse aufbessert.

Gebührenordnung:
Für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und viele andere Berufe gelten besondere Gebührenordnungen. Das heißt: Die allermeisten Leistungen werden durch einen festgelegten Gebührensatz bestimmt, nicht durch freien Wettbewerb. Auch hier wird die Frage nach den Vor- und Nachteilen für Verbraucher mittlerweile heftig diskutiert. Zumal Gebührenordnungen auch geschickt „umgangen“ werden können, zum Beispiel durch unterschiedliche hohes Ansetzen von Arbeitsstunden als Berechnungsgrundlage oder das Anbieten von Beratuns-Tätigkeiten, die in der Regel nicht normiert sind. Allerdings: Durch das Berechnen von Honoraren, die nachweislich den Gebührenordnungen widersprechende, kann man sich standesrechtlich strafbar machen.

Marketing: Einschränkungen in Sachen Marketing sind bei Freiberuflern in den letzten Jahren massiv gelockert worden.

Altersvorsorge für Freiberufler

Freiberufler und Selbstständige sollten sich frühzeitig um eine Altersvorsorge kümmern. Sie sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und die meisten schaffen es nur bis maximal 150 Euro im Monat zu sparen. Da die Zahl der Existenzgründer und Unternehmer von kleinen Betrieben stetig steigt, ist hier ein großer Bedarf an Aufklärung vorhanden.

Besonders diejenigen selbstständig Tätigen, die absolut auf ihre eigene Arbeitskraft angewiesen sind, versäumen es häufig, sich um eine Altersvorsorge zu kümmern. Dies tritt sogar auf, obwohl sich dieser Personenkreis der Problematik bewusst ist, ein hoher Prozentsatz befürchtet sogar eine bevorstehende Altersarmut.

Nachdenken und sich informieren sollten Freiberufler und Selbstständige über die individuellen Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge. Die Rürup-Rente hat beispielsweise Selbstständige und Freiberufler als ihre absolute Zielgruppe. Stark an die gesetzliche Rente angelehnt ist die Rürup-Rente, die auch als Basis-Rente bekannt ist, eine Möglichkeit, sich eine private Altersrente mit staatlicher Unterstützung zu sichern. Beiträge in die Rürup-Rente sind bis zu gewissen Grenzen steuerlich absetzbar, zudem ist sie von Vorteil, weil die Beiträge nicht starren Regeln unterworfen sind, sondern je nach der Liquiditätslage des Selbstständigen angepasst werden können.

Zwei Varianten stehen zur Verfügung. Als erstes klassische Produkte mit garantierter Verzinsung oder aber Fondspakete für Personen mit Risikobereitschaft für die Altersvorsorge. Vor allem macht sich eine private Altersvorsorge bezahlt, wenn man entsprechende Policen in jungen Jahren mit langer Laufzeit abschließt. Dann können sich risikoreiche Produkte häufig eher bezahlt machen, als wenn man kurze Laufzeiten in Kauf nimmt.

(Matthias Still) (Meini P.) (Bettina Winkelmeier)


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