Urlaubszeit: Lange Abwesenheit der Hausratversicherung melden!

1. Jun 2012 | Haus & Wohnung

Viele Urlaubsreisen sind so schön, dass man sie gar nicht beenden will. Warum also nicht für mehrere Wochen, ja sogar für Monate in die weite Welt aufbrechen? Doch bevor sich die eifrigen Weltenbummler auf große Fahrt begeben, sollten sie ihre Hausratversicherung informieren. Keine Frage, der Langzeiturlaub boomt.

palmen-haengematte © Fotolia.com

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Ganz gleich, ob man sich in der Sonne Teneriffas aalt oder im Himalayagebirge gefährliche Klettertouren meistert: Gerade ältere Menschen nutzen ihre freie Zeit, um länger als gewohnt in die weite Welt aufzubrechen. Doch auch so mancher Uni-Absolvent begibt sich nach dem Studium noch einmal auf große Reise, bevor er einen Job aufnimmt.

An eine Auslandskrankenversicherung denken viele Versicherungsnehmer, wenn sie verreisen. Doch wie sieht es mit den Dingen aus, die man während der Reise zurücklässt? Ein Rohrbruch in den eigenen vier Wänden kann fatale Folgen haben, wenn der Hausherr für mehrere Wochen abwesend ist. Auch Diebe haben leichteres Spiel, wenn eine Wohnung vorübergehend ohne Aufpasser ist. Deshalb sollten Langzeiturlauber auf keinen Fall vergessen, ihre Hausrat- und Wohngebäudeversicherung über die Abwesenheit in Kenntnis zu setzen.

Denn sobald eine Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt, werten dies viele Versicherer als Gefahrerhöhung. Wird das Versicherungsunternehmen nicht über die Reise informiert, kann es sich im Schadensfall auf eine Vertragsverletzung berufen und die Zahlung verweigern. Dann geht der Versicherte leer aus, obwohl er im Besitz einer Hausrat- und/oder Wohngebäudeversicherung ist.

Die meisten Versicherungsunternehmen werden für die Zeit der Abwesenheit einen Risikozuschlag erheben, so dass der Schutz gegen Aufpreis bestehen bleibt. Im Zweifelsfall gilt es, im Hausrat- oder Wohngebäudevertrag nachzulesen: Manche Policen bieten bis zu 180 Tage Absicherung, ohne dass ein vorübergehendes Unbewohntsein des versicherten Objektes angezeigt werden muss.

Urlaubszeit: Wer passt auf die Wohnung auf?

Wenn es auf Urlaubsreisen geht, beauftragen rund 50 Prozent aller Bundesbürger ihre Nachbarn oder Freunde damit, während der Abwesenheit auf das Haus oder die Wohnung aufzupassen. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Verursachen die freundlichen Helfer in der fremden Wohnung einen Schaden, so muss der kurzzeitige Haushüter nicht haften.

Viele Menschen werden in den nächsten Wochen ihren Wander-Rucksack schnüren oder das Surfbrett auf das Auto schnallen, um in fernen Gefilden ihren wohlverdienten Jahresurlaub zu genießen. Natürlich müssen auch in dieser Zeit zu Hause Blumen gegossen oder sogar Haustiere versorgt werden.

Die Hälfte aller Urlauber übergibt die eigenen Wohnungsschlüssel an Nachbarn oder Freunde, damit sie während der Abwesenheit regelmäßig nach dem Rechten sehen. Vier von zehn Urlaubern vertrauen dabei auf die Verwandtschaft. Dabei lassen die meisten Urlauber ihr Heim durchaus mit einem guten Gefühl zurück. Nur eine Minderheit befürchtet, dass die eigene Wohnung zu Schaden kommt – etwa durch Elementarschäden wie Sturm und Hagel oder durch geplatzte Leitungen, Kurzschlüsse an der Elektrik oder andere technische Defekte.

Aufpasser haften nicht für Schäden in der fremden Wohnung
Wer in der Urlaubszeit seine Wohnung an Aufpasser übergibt, sollte jedoch einiges beachten. So müssen die Haushüter in der Regel nicht für selbst verursachte Schäden aufkommen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass unentgeltliche Gefälligkeitsdienste von der Haftungspflicht ausgenommen sind, sofern der Verursacher nicht grob fahrlässig handelt.

Wird also der Freund oder Verwandte mit der Beaufsichtigung der Wohnung beauftragt und stößt dabei eine teure Vase um, so muss der abwesende Urlauber den Schaden selbst tragen. Auch die Haftpflichtversicherung des Aufpassers ist von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn es sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst handelt.

Allerdings haben manche Haftpflichtversicherungen Gefälligkeitsschäden in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Wer regelmäßig auf fremde Wohnungen aufpasst, sollte deshalb schauen, ob unentgeltliche Hilfstätigkeiten im eigenen Haftpflichtvertrag explizit enthalten sind. Oftmals erbringen die Versicherer eine Leistung bis zu einer vereinbarten Höchstsumme. Dieser Versicherungsschutz kann unter Umständen Freundschaften retten!

Wohnung muss in Notfällen für den Vermieter zugänglich sein

Auch wer zur Miete wohnt, darf im Falle der Abwesenheit einen Aufpasser damit beauftragen, regelmäßig nach der Wohnung zu schauen. Vor der Abreise ist es allerdings wichtig, den Vermieter zu informieren, wer im Unglücksfall einen Ersatzschlüssel zur Wohnung hat. Denn besonders in Notfällen -etwa bei einem Wasserrohrbruch oder einem Brand- muss der Vermieter die Möglichkeit haben, schnell in die Wohnung zu gelangen (BGH Az. VIII ZR 164/70).

Wird der Vermieter nicht informiert, so kann er vom abwesenden Urlauber sogar Schadensersatz verlangen! Allerdings darf kein Vermieter die Herausgabe eines Ersatzschlüssels verlangen, wenn der Mieter in den Urlaub aufbricht. Es ist dem Mieter überlassen, wem er einen Ersatzschlüssel gibt.

Untermiete: Wer Geld verlangt, muss Erlaubnis einholen
Manche Urlauber kommen auf die Idee, während ihrer Abwesenheit die Wohnung an Dritte zu vermieten. Das schreckt Einbrecher ab und hat den Vorteil, dass die eigenen vier Wände ständig beaufsichtigt werden.

Eine nur kurze Überlassung muss der Mieter dabei nicht an seinen Vermieter melden. Wenn Freunde oder Bekannte für wenige Wochen einziehen, dann ist dies vollkommen in Ordnung und bedarf nicht der Zustimmung des Hausbesitzers. Anders sieht die Situation jedoch aus, sobald der Urlauber von  dem Ferienbewohner Geld verlangt. Dann handelt es sich um ein Untermietverhältnis und muss vom Vermieter genehmigt werden.

Doch ganz gleich, wer in die Wohnung einzieht: Gegenüber dem Vermieter haftet immer der Hauptmieter. Das gilt auch für Schäden, die eine fremde Person in den eigenen vier Wänden verursacht hat. Sogar für die Einhaltung der Hausordnung ist der Hauptmieter verantwortlich, etwa wenn der Zwischenmieter versäumt den Hausflur zu reinigen und eine professionelle Putzfirma einspringen muss. Mit einer guten Haftpflichtversicherung kann man sich auch gegen derartige Schadensersatzforderungen wappnen.

Das Hab und Gut vor Einbrechern schützen

Die Zahl der Einbrüche steigt jedes Jahr bedenklich an. Das Eindringen fremder Menschen in die eigenen vier Wände ist für die Betroffenen oft ein großer Schock. Gerade in den dunklen Wintermonaten scheint die Gefahr, Opfer eines Einbruchs zu sein, noch größer. Es gibt jedoch Möglichkeiten, ein solches Risiko zu minimieren.

Mechanische Sicherungen, die sinnvoll aufeinander abgestimmt sind, stehen hier an erster Stelle. Sie können dem Täter einen bestimmten Widerstand entgegensetzen und einen Einbruch unter Umständen verhindern. Dazu zählen etwa spezielle Schlösser, die Haus- und Wohnungstüren sowie Fenster einbruchsicher machen. Da Einbrecher mangelhafte Sicherungen leicht überwinden, sollten unbedingt geprüfte und anerkannte Produkte verwendet werden. Die Vorkehrmaßnahmen zeigen ihre Wirkung: Über ein Drittel aller Einbrüche scheitern an sinnvoller Sicherungstechnik.

Zusätzlich bietet sich die elektronische Überwachungstechnik an.
Alarmanlagen verhindern zwar keinen Einbruch und können lediglich melden, sie wirken jedoch abschreckend. Denn durch ihre Meldewirkung wird das Risiko für den Einbrecher, entdeckt zu werden, wesentlich erhöht.

Solche Sicherungsprodukte sollten grundsätzlich durch Fachunternehmen eingebaut werden, da nur eine sachgerechte Montage effizient vor Einbrüchen schützt. Günstige Einstiegsmöglichkeiten wie Keller- oder Nebeneingangstüren werden von Laien häufig vernachlässigt oder vergessen. Deshalb lohnt es sich in jedem Fall professionelle Hilfe und eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch für den Versicherungsschutz.

Die richtige Aufbewahrung:
Wertvolle Gegenstände, wie Schmuckstücke oder wichtige Dokumente sollten in einem geprüften Wertbehältnis aufbewahrt werden. Hierbei kann es sich um frei stehende oder aber auch um eingemauerte Wertschränke handeln. Für Wertsachen, die nur selten genutzt werden, bietet sich ein Bankschließfach an.

Auch an die Fahrzeuge denken!

Nicht nur das Eigenheim sollte vor dem Zugriff fremder Personen geschützt sein. Fahrzeuge können ebenfalls gesichert werden. Etwa durch eingebaute Wegfahrsperren, Lenkradsperren oder bestenfalls eine Diebstahlwarnanlage. Fahrer sollten außerdem darauf achten immer den Zündschlüssel zu ziehen, das Lenkradschloss einzurasten und keine wertvollen Gegenstände im Auto zu hinterlassen.

Kommt es trotz aller Sicherungstechnik zu einem Einbruch sind die psychologischen sowie finanziellen Folgen häufig schwerwiegend. Zumindest der rein materielle Schaden lässt sich durch eine entsprechende Wohngebäude- und Hausratversicherung einschränken. (VB)


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