Steuerliche Besonderheiten bei Personengesellschaften

30. Dez 2011 | Gewerbe

Die Personengesellschaft wird in der modernen Gesamthandslehre als zivilrechtliches Rechtssubjekt anerkannt, das selbst Träger von Gesellschaftsvermögen ist.[1]

Steuerbelastung von Personengesellschaften

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Steuerlich sind Personengesellschaften als Mitunternehmerschaften weder einkommensteuerpflichtig noch körperschaftssteuerpflichtig. Der von der Personengesellschaft erzielte Gewinn wird zwar im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung festgestellt, wird jedoch anteilig unmittelbar den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet, sodass die Besteuerung auf die Gesellschafter durchgreift.[2] Einkünfte nach § 15 EStG sind die Gewinnanteile einer OHG und die Vergütungen, die der Mitunternehmer für seine Tätigkeit, die Hingabe von Darlehen oder Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält.[3] Nach § 2 Abs.1 GewStG ist jeder im Inland stehende Gewerbebetrieb gewerbesteuerpflichtig mit der Maßgabe, dass der Gewerbebetrieb als ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG verstanden wird.

Betriebsvermögen bei Personengesellschaften

Während man handelsrechtlich von Vermögensgegenständen[4] spricht, verwendet das Steuerrecht den Begriff Wirtschaftsgut.[5] Diese Begriffe können im Allgemeinen synonym verwendet werden, sind aber nicht in jedem Fall identisch. Handelsrechtlich werden nur die Vermögensgegenstände und Schulden erfasst, die im Gesamthandeigentum[6] der Gesellschaft sind.[7]

Der steuerrechtliche Begriff des Betriebsvermögens geht bei Personengesellschaften über den handelsrechtlichen hinaus. Der steuerrechtliche Begriff beinhaltet sowohl Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen gehören,[8] als auch Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer befinden (Sonderbetriebsvermögen)[9]. Zunächst wird unterschieden zwischen notwendigem und gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen. Zusätzlich zu diesen Kriterien der Betriebsvermögenszugehörigkeit findet eine Unterteilung in Sonderbetriebsvermögen I und II statt.[10] Zum notwendigem Sonderbetriebsvermögen I gehören die Wirtschaftsgüter eines Mitunternehmers, die unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dienen (z. Bsp. Vermietung eines Fabrikgeländes).[11] Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters dienen, werden regelmäßig zum notwendigem Sonderbetriebsvermögen II gezählt.[11] Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I und II umfasst dagegen Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet aber auch subjektiv[12] dazu bestimmt werden, dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen muss geeignet sein, die Beteiligung des Mitunternehmers zu fördern (z. Bsp. Die Beteiligung des Gesellschafters einer Besitzpersonengesellschaft an der Betriebskapitalgesellschaft bei sogenannter Betriebsaufspaltung[13]).[14]

© Susanne Reichelt Diplom-Kauffrau (FH) (Stand 12/2011)

(Steueroptimaler Weg bei der Umwandlung von Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen und Verlustvorträgen)

Quellenverzeichnis:

[1] Vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt; HGB, § 124 Rn. 2
[2] Vgl. BFH GrS vom 03.05.19[6], BStBl. II 19[6], 616; so auch Grobhäuser/Maier/Kies, Besteuerung der Gesellschaften, 2009, 2. Aufl., S. 38
[3] Vgl. § 15 Abs. 1 Nr.1 EStG
[4] Vgl. § 253 Abs. 1 HGB
[5] Vgl. 3 H 4.2 Abs. 1 EStR
[6] Die steuerrechtliche Regelung des § 39 Abs. 1 AO wird auf Vermögensgegenstände sinngemäß angewandt.
[7] Vgl. § 242 Abs. 1 S. 1 HGB
Grundlagen 8
[8] Vgl. BFH-Urteil vom 3.5.19[6], GrS 3/[5], BStBl. 19[6] II S. 616
[9] Vgl. BFH-Urteil vom 30.6.19[25] (VIII R 353/[20]) BStBl. 19[26] II S. 418 ; Sparrer, C., Sonderbetriebsvermögen, 2007, S. 10 -11
[10] Vgl. Buyer, C., Klein, H., Müller, T., Änderung der Unternehmensform, 2010, 8.Aufl., Rn. 1[9]4
[11] Vgl. BFH-Urteil vom 6.5.19[24] (VIII R 160/[23]) BStBl. 19[24] II S. [21]8
[12] Vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1998 (VIII R 46/[8]) BStBl. 1999 II S. 357
[13] Vgl. BFH-Urteil vom 22.9.19[6] (X R 37/[4]) BStBl. 19[7] II S. 1[10]
[14] Vgl. BFH-Urteil vom 16.4.19[4] (VIII R [63]/[25]) BStBl. 19[4] II S. [21]2 [21]2
[15] Vgl. BFH-Urteil vom 7.4.19[5] (VIII R [24]/[25]) BStBl. 19[6] II S. 21; R 4.2 Abs. 2 S. 2 bis 3 EStR 2011
[16] Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % gesenkt.


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