Rentenversicherung: Anrechnung der Mindestversicherungszeiten auch bei Arbeit im Ausland?

24. Mai 2013 | Altersvorsorge

Wer im Ausland tätig ist oder sogar in seinem Arbeitsleben zwischen mehreren Nationen wechselt, der will natürlich trotzdem eine auskömmliche Rente haben. Renten werden aber nur ausgezahlt, wenn die Mindestversicherungszeiten der jeweiligen Länder erfüllt worden sind. Das gilt auch, wenn man außerhalb der Bundesrepublik tätig ist.

arbeit-im-ausland © Fotolia.com

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Keine Bange: Weltenbummler mit einer bunten Erwerbsbiographie müssen nicht auf ihre Rente verzichten. Denn Arbeitsjahre im Ausland werden in der Regel der Mindestversicherungszeit für die Rente zugerechnet, berichtet die Deutsche Rentenversicherung. So erfüllt zum Beispiel ein Versicherter, der 15 Jahre in Deutschland und 20 Jahre in Frankreich gearbeitet hat, die Mindestversicherungszeit von insgesamt 35 Jahren für die deutsche Altersrente.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt jedes Land aus seinen angerechneten Zeiten eine eigene Rente. Eine gemeinsame Altersrente von einem Land für andere Länder gibt es nicht. Grundlage für die Zahlung sind die in den Ländern zu berücksichtigenden Zeiten. Wer die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt, erhält nicht die vollen Bezüge – aber kann sich die Beiträge unter bestimmten Bedingungen zurückerstatten lassen.

Aber natürlich ist es für die Anrechnung der Auslandszeiten nicht egal, in welchem Land man gearbeitet hat. Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht im Verhältnis zu den Staaten der Europäischen Union und zusätzlich Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, zum Beispiel Tunesien, der Türkei, den USA und Australien.

Wer also ins Ausland zieht, um dort zu arbeiten, sollte vorher mit seinem Rentenversicherungsträger abklären, ob und welche Vereinbarungen mit diesem Staat bestehen. Und auch wer bereits Rentner ist, sollte seinen Umzug ins Ausland genau planen. Denn nicht in jedes Land wird die deutsche Rente überwiesen. Kursverluste, die durch den Wechsel in eine fremde Währung entstehen, werden übrigens nicht von der Deutschen Rentenversicherung ausgeglichen.

Nachgelagerte Besteuerung

Vorsicht ist auch hinsichtlich der Besteuerung von Renten und Einkommen geboten. Die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ der Renten, die seit 2005 in Kraft getreten ist, gilt im Ausland wie im Inland. So sind Rentner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig, wenn sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich mehr als sechs Monate pro Jahr in der Bundesrepublik aufhalten. Ist weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor.

Auch mit Blick auf den Versicherungsschutz ist ein Wechsel des Wohnortes ins Ausland nicht immer unproblematisch. Viele Verträge sehen einen eingeschränkten Geltungsbereich vor, so dass nur in der Europäischen Union oder innerhalb von Deutschland Versicherungsschutz besteht. Das kann beispielsweise in einer Privathaftpflichtversicherung oder Unfallversicherung der Fall sein. Hier gilt es, in den Verträgen nachzulesen und notfalls den Schutz anzupassen.


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