Rechte als Fluggast

26. Jun 2014 | Familie & Freizeit

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Flugpassagiere müssen gelegentlich die Erfahrung machen, dass der Flug überbucht ist, annulliert wird oder verspätet das Ziel erreicht. Flugpassagiere müssen gelegentlich die Erfahrung machen, dass Gepäckstücke abhanden kommen oder auf einem ganz anderen Teil der Welt landen als am geplanten Urlaubsort.

rechte-fluggast-flugverspaetung © Fotolia.com

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Rechte der Fluggäste bei Flugverspätungen

Fluggastrechteverordung -Entschädigungen: Um die Rechte von Fluggästen zu schützen, hat die Europäische Union am 17 Februar 2005 die Verordnung 261 2004 EG externer Link eingeführt. In dieser sogenannten Fluggastrechteverordnung ist festgelegt, zu welchen Entschädigungs-Leistungen an die Fluggäste die Fluggesellschaften bei Verspätungen oder Ausfällen von Flügen verpflichtet sind. Zu diesen Leistungen kann neben der kostenfreien Bereitstellung von Essen, Getränken und einer Unterkunft, in manchen Fällen auch die Zahlung einer Entschädigung an den betroffenen Fluggast zählen.

Bei welchen Flügen greift die Fluggastrechteverordnung?
Die Fluggastrechteverordnung externer Link greift bei sämtlichen Flügen, die von Flughäfen innerhalb der EU starten. Dabei ist es völlig egal, ob die verantwortliche Fluggesellschaft ihren Sitz auch in der EU hat. Anders liegt der Fall bei Flügen, die aus Nicht-EU-Ländern kommen und in der EU landen. In diesem Fall muss der Sitz der Fluggesellschaft in der EU sein.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um bei einer Verspätung Forderungen geltend machen zu können?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch erst dann, wenn die Schuld für die Verspätung eindeutig bei der Airline liegt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Maschine aufgrund eines technischen Defektes zu spät kommt. Nicht dazu zählen hingegen Verspätungen, die durch Streiks oder eine schlechte Wetterlage verursacht werden. Darüber hinaus kommt es auch auf Dauer der Verspätung an, denn erst ab einer Wartezeit von mindestens drei Stunden wird der Flug rechtlich als ausgefallen gewertet, wodurch die Fluggesellschaft automatisch zur Zahlung einer entsprechenden Entschädigung verpflichtet ist.

Aber auch die Passagiere selbst müssen einige Kriterien erfüllen, um überhaupt Ansprüche auf eine Schadensersatzzahlung erheben zu dürfen. So müssen sie mindestens 45 Minuten vor dem geplanten Abflug bzw. zu der Zeit, die von der Airline angegeben wurde, am Check-In gewesen und zudem in Besitz eines gültigen Flugtickets sein.

Fluggastrechteverordung Übernachtung auf dem Flughafen

Übernachtung Flughafen

Wie hoch kann die Entschädigung ausfallen?
Die Höhe der Entschädigungszahlung durch die Airline hängt einzig und allein von der Länge des verspäteten Fluges ab und ist völlig unabhängig vom Ticketpreis oder dem Anbieter, bei dem diese gekauft wurden. Wenn die Schuld eindeutig bei der Fluggesellschaft liegt, muss diese ab einer Verspätung von drei Stunden für Flüge bis 1.500 Kilometer Distanz 250 Euro an die Geschädigten zahlen. Bei einer Distanz zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sind es hingegen 400 Euro und alles darüber wird mit 600 Euro Entschädigung bedacht. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung sowie die jeweiligen Entschädigungssummen finden sich auch auf der Seite flightright.de.

Bestehen auch Ansprüche auf Leistungen, wenn die Fluggesellschaft nicht Schuld an der Verspätung hat?
Trägt die Fluggesellschaft wie etwa im Falle von Streiks, schlechtem Wetter oder Flughafensperrungen keine Schuld an der Verspätung, ist sie auch zu keinerlei geldlichen Entschädigungen verpflichtet. Trotzdem muss sie für die betroffenen Passagiere aber sogenannte Versorgungsleistungen wie kostenfreie Telefonate, Mahlzeiten oder Getränke bereitstellen und gegebenenfalls auch für eine Übernachtungsmöglichkeit sorgen.

Diese Leistungen müssen bei einer Flugdistanz von bis zu 1.500 Kilometern sogar schon ab einer Verspätung von zwei Stunden erbracht werden. Sollte der Flug gar über fünf Stunden Verspätung haben, besteht für den Fluggast die Möglichkeit seinen Flug zu canceln. Dann muss die Fluggesellschaft die angefallenen Kosten entweder in Gänze erstatten oder aber eine Alternative für die Reise zum Ziel- bzw. zum Ausgangspunkt anbieten.

Entschädigungszahlung bei Flugverspätungen

Flugverspätung

Eine Ausnahme für die Schuldunfähigkeit der Airline bei wetterbedingten Flugausfällen stellt die mangelhafte Vorbereitung auf einen plötzlichen Wintereinbruch dar. Kann der Airline z.B. nachgewiesen werden, dass sie nicht rechtzeitig Enteisungspräparat eingesetzt und daher den Abflug fahrlässig verzögert hat, während andere Maschinen nach Plan abheben konnten, besteht ein Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung vonseiten des Fluggastes. Seiten wie flightright.de prüfen daher Verspätungen, die auf extreme Wetterlage zurückgeführt werden, ganz genau, da Fluggesellschaften häufig ein plötzliches Schneechaos als Begründung für eine Verspätung vorschieben, obwohl diese durch eine gute Vorbereitung und Organisation hätte verhindert werden können.

Welche Rechte haben die Fluggäste wenn gestreikt wird?

Die Sachlage ist bei einem Flugstreik sehr kompliziert. So haftet eine Reiserücktrittversicherung nur, wenn bei der Buchung unvorhersehbare Umstände – Bürgerkrieg, Terroranschläge, Krankheit oder Naturkatastrophen – plötzlich den Reiseantritt verhindern. Dies trifft auf einen Streik des Personals allerdings nicht zu.

Das bedeutet nicht, dass die Fluggäste keine Rechte gegenüber einer Airline geltend machen können. Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung sind für einen verspäteten Abflug die Fluglinien direkt verantwortlich. Sie müssen als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft stellen. Dies gilt jedoch erst ab einer Verspätung von:

  • 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner/gleich 1.500 km.
  • 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3.500 km.
  • 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3.500 km.

Ab einer Verspätung von 5 Stunden müssen die Fluganbieter den Ticketpreis erstatten und gegebenenfalls sogar einen kostenlosen Rückflug stellen. Alternativ hat die Fluglinie auch die Möglichkeit einen Ersatzverkehr einzurichten. Bei der Lufthansa können Kunden ihr Flug- auch in ein Bahnticket umtauschen oder kostenlos umbuchen lassen. Der Fluggast muss eine solche alternative Beförderungsmöglichkeit nicht automatisch akzeptieren. So gilt etwa eine Bus- statt einer Flugreise juristisch als unzumutbar.

Anspruch auf eine Entschädigung für den ausgefallenen Flug haben Passagiere aber wohl nicht. Zwar können Fluggäste laut EU-Verordnung bis zu 600 Euro geltend machen, wenn eine Annulierung, Überbuchung oder Verspätung des Fluges ab drei Stunden vorliegt. Das gilt aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran Schuld ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied diesbezüglich in einem früheren Urteil zugunsten der Fluglinien. Streiks stellen demnach einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil sie nicht von den Airlines beherrscht werden.

Ausgleichsleistungen

Daneben können Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bestehen. Dies ist eine pauschalierte Entschädigung, deren Höhe von der Entfernung des gebuchten Fluges abhängt:

  • Bei Flügen bis zu 1.500 km können 250 Euro,
  • bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km können 400 Euro und
  • bei Flügen über 3.500 km können 600 Euro

beansprucht werden. (Quelle: bundesregierung.de externer Link – Stand 2018) Dies gilt uneingeschränkt für alle Fälle der Nichtbeförderung, insbesondere der Überbuchung. Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen und Pauschalreiseveranstalter, wegen desselben Ereignisses dürfen nicht kumuliert werden.

Wenn dem Reisenden durch einen Streik Urlaubstage entgehen, erhält er für diese anteilig sein Geld zurück. Für derartige Rechtsstreitigkeiten mit Fluglinien und Reiseveranstaltern empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. In ihrem Leistungskatalog haben Rechtsschutzversicherer in der Regel eine kostenlose Beratung durch einen Anwalt, so dass bereits vorab geklärt werden kann, ob eine Klage Chancen auf Erfolg hätte.

Wenn der Flug viel teurer wird

Das müssen Urlauber nicht in jedem Fall akzeptieren.
Es ist schon bemerkenswert, was sich einige Fluggesellschaften und Reisebüros alles einfallen lassen, um ihre Kunden zur Kasse zu bitten. Seien es extra Kosten für eine Reiserücktrittversicherung, Zuschläge für teurer gewordenes Kerosin oder Sicherheitsgebühren: So mancher Fluggast reibt sich verwundert die Augen, wenn er das Ticket für seinen Trip in der Hand hält. Schwuppdiwupp, ist die Pauschalreise um ein Vielfaches teurer geworden als im Reiseprospekt ursprünglich angegeben.

Aber die Verbraucher müssen nicht alles akzeptieren. Veranstalter und Airlines dürfen den Preis für einen Flug nach bereits erfolgter Buchung nur erhöhen, wenn dieses Recht im Vertrag festgeschrieben wurde. Und hier gilt es, genauer hinzusehen: Viele solcher Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten als unwirksam, obwohl sie immer noch verwendet werden.

So muss der Reiseveranstalter zum einen beim Vertragsschluss deutlich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen. Zum anderen hat der Kunde das Recht, schon vor dem Unterzeichnen des Vertrages die AGB einzusehen. Findet der Reisende dagegen die Bedingungen erstmals auf der Buchungsbestätigung vor oder gar erst bei Antritt der Reise, sind die entsprechenden Klauseln nicht Gegenstand des Vertragsinhaltes geworden. Nachträgliche Beitragserhöhungen dürfen dann von Seiten des Anbieters nicht vorgenommen werden. Das gilt auch bei einzelnen Flügen, wenn der Fluggast das Ticket inklusive Beförderungsbedingungen erst nach der Buchung erhält.

Mehrere Gerichtsurteile haben zudem die Praxis für unzulässig erklärt, mittels schwammiger und allgemeiner Floskeln in den Verträgen Preiserhöhungen durchzusetzen. Es muss ersichtlich sein, wie sich der neue Betrag zusammensetzt. Erlaubt sind hingegen Preiszuschläge für gestiegene Kerosinpreise, Hafen- und Flughafengebühren und geänderte Wechselkurse (vgl. Urteil des BGH vom 19.02.2002, Az. X ZR 253/01 (Bucher Reisen) und X ZR 243/01 (Alltours)).

Entscheidend für einen möglichen Preisaufschlag ist auch der Zeitpunkt, wann die Reise gebucht wurde. Wie die Verbraucherzentrale Sachsen externer Link berichtet, kann eine Erhöhungsklausel getrost ignoriert werden, wenn ein Reisender seinen Flug kurzfristig – also bis zu vier Monate vor Urlaubsantritt – seinen Urlaubstrip bucht. Nachträgliche Preiserhöhungen sind dann immer unzulässig. Bei längerfristig gebuchten Reisen muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Preisänderung spätestens drei Wochen vor Abreise mitteilen. Ein Preiszuschlag ab dem 20. Tag vor dem Flugtermin ist unwirksam und braucht nicht bezahlt zu werden.

Oftmals werden Preiserhöhungen und Mehrkosten jedoch erst bemerkt, wenn der Reisende bereits am Urlaubsort angekommen ist. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung kann helfen, Ansprüche gegen den Reiseveranstalter durchzusetzen. Der Schutz beinhaltet in der Regel auch eine kostenlose Beratung durch einen Anwalt, der prüft, ob eine Klage auf Rückerstattung von Mehrkosten Erfolg haben könnte.

Airline haftet für abgegebenes Gepäck

Fluggesellschaft haftet auch für verlorengegangene Gegenstände Dritter
Wenn Gepäckstücke verloren gehen, kommt in der Regel eine Reisegepäckversicherung für den Schaden auf. Doch auch wer keine derartige Police besitzt, sollte nicht leer ausgehen, sofern sich Koffer und Taschen in Obhut einer Fluggesellschaft befinden. Denn die Airline haftet für abgegebenes Gepäck.

Dabei gilt: Die Haftung des Fluganbieters greift auch, wenn sich in dem verlorenen Koffer Gegenstände anderer Mitreisender befanden. Das hat der Bundesgerichtshof vor zwei Jahren mit einem Urteil bestätigt (Az. X ZR 99/10).

Teure Golfausrüstung des Lebensgefährten kam abhanden
Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Klägerin in ihre Golfreisetasche auch den Schläger des Lebensgefährten eingepackt. Das Gepäck kam aber auf dem Flug von Frankfurt nach Malaga abhanden. Zwar zahlte die Airline einen Schadensersatz in Höhe von 232 Euro, wollte aber für die teure Golfausrüstung des Lebensgefährten nicht aufkommen. Insgesamt machte die Passagierin einen Schadensersatz in Höhe von 2.025 Euro geltend.

Bevor die Frau sich an den BGH richtete, ging ihr Fall durch mehrere Vorinstanzen. Dort wurde ihre Klage zunächst abgewiesen. Grundsätzlich sei nur derjenige Passagier anspruchsberechtigt, der das Gepäck aufgegeben hat. Ausschlaggebend für die Ablehnung war, dass der zu ersetzende Betrag über dem Haftungshöchstbetrag nach dem Montrealer Übereinkommen (Einkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999) lag.

Haftungsanspruch je reisender Person
Der BGH sah das anders – und gab der Frau Recht. Die Haftungshöchstgrenze bemesse sich nicht pro Gepäckstück, sondern pro Reisenden. So ist es dem Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens zu entnehmen: „Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden.“ Die Fluggesellschaft musste also den vollen Schaden ersetzen.

Doch nicht immer geht ein Koffer verloren, während er sich in Obhut einer Fluglinie befindet. Werden Gepäckstücke aus dem verschlossenen Hotelzimmer oder der Ferienwohnung geklaut, zahlt eine gute Hausratversicherung – sofern der Baustein „Außenversicherung“ vereinbart ist. Ein einfacher Diebstahl, bei dem weder Raum noch Behältnisse aufgebrochen werden, ist hingegen nicht mitversichert.

(VB) (Storyliner)


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