Rauchmelderpflicht für private Wohnräume

22. Nov 2013 | Haus & Wohnung

Um die Zahl der Brandopfer, die in der Wohnung ums Leben kommen zu minimieren, haben sich Rauchmelder bewährt. Die Politik will deren Einbau jetzt durch entsprechende Gesetzlichkeiten unterstützen.

rauchmelderpflicht-berlin-brandenburg © Fotolia.com

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Vor diesem Szenario fürchten sich die Meisten: nachts beginnt es in der Wohnung zu brennen, und wenn man –meist viel zu spät- wach wird, kann man nicht mehr viel tun. Eine Statistik hat ergeben, dass fast drei Viertel aller Brandopfer nachts in der eigenen Wohnung verunglückt sind. Dabei ist oft die Ursache der gesundheitlichen Schäden der Rauch und nicht so sehr das Feuer. Rund 95 % aller Brandtoten sind an einer Rauchvergiftung gestorben.

Rauchmelder anbringen ist eine gute Maßnahme

Doch es lässt sich dagegen etwas tun: das Anbringen von Rauchmeldern. Sie wecken alle Personen mit ihren durchdringenden Geräuschen auf, noch bevor der Brand sich ausbreiten konnte, denn sie reagieren auf Qualm. An der Decke eines Raumes angebracht, zieht der Rauch eines beginnenden Feuers genau dorthin, und löst die meist batteriebetriebenen Melder aus.

Bis vor einigen Jahren war diese Sicherheitsmaßnahme in Deutschland noch wenig bekannt. Inzwischen hat die Politik dies erkannt und in manchen Bundesländern eine Pflicht festgelegt, solche Rauchmelder in Wohnräumen anzubringen. Die entsprechenden Gesetzlichkeiten sind in der Bauverordnung des jeweiligen Landes zu finden.

Wohnungseigentümer sind in der Pflicht

Verantwortlich dafür, dass diese Maßnahme durchgeführt wird, sind die Eigentümer von Wohnung oder Haus, also in Mietwohnungen der Vermieter. Dieser darf die Kosten dafür aber auf die Mieter umlegen. Die Anschaffungskosten fallen unter „Erhöhung der Sicherheit“ und dürfen daher laut Mietrecht als Mieterhöhung zu Buche schlagen. 11 % der Investitionskosten können jährlich so vom Mieter zurückgeholt werden. Doch es gibt auch Wartungsarbeiten an den Rauchmeldern, und sei es auch nur die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes oder das Auswechseln der Batterie. Diese Kosten dürfen sich in der Nebenkostenabrechnung wiederfinden. Vermieter, die sich in diesen Fällen ganz korrekt verhalten möchten, sollten mit dem Mieter eine sogenannte Zusatzvereinbarung abschließen, die die entsprechenden Umlagen der Kosten regelt.

Im  Advent besondere Vorsicht walten lassen

Gerade in der jetzt vor der Tür stehenden Advents-und Weihnachtszeit werden in vielen Haushalten mehr Kerzen und Lichter angezündet als im übrigen Jahr. Das führt immer wieder zu vermehrten Bränden, sei es durch vergessene Adventskränze oder auch Kurzschlüsse durch defekte Beleuchtungen. Beim Kauf von Rauchmeldern sollte man auf Qualität achten. Entsprechende Broschüren und Hinweise findet man auf entsprechenden Internetseiten oder auch bei der örtlichen Feuerwehr. Empfehlenswert ist die Installation durch eine „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“.

Die Stiftung Warentest hat sich damit beschäftigt, welche Rauchmelder den Anforderungen entsprechen. Das Fazit: Je nach Batterie, die das Gerät betreibt, werden zwischen 5 und 40 Euro fällig. Dabei sind die Teuersten nicht unbedingt die Besten. Vernetzbare Geräte für größere Häuser sind für rund 85 Euro erhältlich. Beim Test haben alle Brandmelder zuverlässig reagiert. Unterschiede gibt es aber natürlich bei Lautstärke und Handhabung. Gute Geräte gibt es schon ab rund 10 Euro. (S.H.)

Heute haben bereits die meisten Bundesländer (siehe unten) eine Rauchmelderpflicht für private Wohnräume eingeführt. Die Gesetze zur Rauchmelderpflicht für Privathaushalte sind in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt.
Details zu den Gesetzgebungen in den einzelnen Bundesländern und die entsprechende Umsetzungsfristen finden Sie über den folgenden Link: www.rauchmelder-lebensretter.de externer Link

 

Wappen

Bundesland

Text der Landesbauverordnung

Wappen Bundesland Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz (2003)
– in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht bis Juli 2012

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.

 

Wappen Bundesland Saarland

Saarland (2004)
– in Neu- und Umbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen

In Wohnungen müssen Schlafärume und Kinderzimmer sowie Flure, ber die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

 

Wappen Bundesland Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein (2005)
– in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

Wappen Bundesland Hessen

Hessen (2005, Änderung 2011)
– in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht bis 31.Dezember 2014

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

 

Wappen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern (2006)
– in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
– für Schlafräume, Kinderzimmer 
– für Flure, die als Rettungsweg dienen

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.

 

Wappen Bundesland Hamburg

Hamburg (2006)
– in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
– für Schlafräume, Kinderzimmer 
– für Flure, die als Rettungsweg dienen

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit
Rauchwarnmeldern auszurüsten.

 

Wappen Bundesland Thüringen

Thüringen (2008)
– in Neu- und Umbauten
– für Schlafräume, Kinderzimmer 
– für Flure, die als Rettungsweg dienen

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

 

Wappen Bundesland Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt (2009)
– in Neu-, Um- und Bestandsbauten
– für Schlafräume, Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht bis 31. Dezember 2015

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

 

Wappen Bundesland Bremen

Bremen (2010)
– in Neu-, Um- und Bestandsbauten
– für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
– Nachrüstpflicht bis 31. Dezember 2015

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

Wappen Bundesland Niedersachsen

Niedersachsen (ab 1.11.2012)
– in Neu-, Um- und Bestandsbauten
– für Schlafräume, Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht bis 31. Dezember 2015

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der
Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die
die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

Wappen Bundesland Bayern

Bayern (ab 1.1.2013)
– in Neu-, Um- und Bestandsbauten
– für Schlafräume, Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht bis 31. Dezember 2017

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

Wappen Bundesland Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen (ab 1.4.2013)
– in Neu-, Um- und Bestandsbauten
– für Schlafräume, Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht bis 31. Dezember 2016

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

 

Wappen Bundesland Baden-Württemberg

Baden-Württemberg (ab 10.7.2013)
– in Neu-, Um- und Bestandsbauten
– für Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht bis 31. Dezember 2014

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

 

Wappen Bundesland Brandenburg

Brandenburg
Derzeit gibt es noch keine Rauchmelderpflicht in Brandenburg! Die Landesregierung hat Ende 2012 einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der eine Pflicht für 2014 plant.
Plan der Rauchmelderpflicht Brandenburg im Überblick

  • seit Ende 2012 ist ein Gesetzesentwurf im Landtag
  • für alle Neubauten die ab 01. Januar 2014 errichtet werden
  • Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31.12.2020

 

 

Wappen Bundesland Berlin

 

Berlin
Derzeit gibt es noch keine Rauchmelderpflicht in Berlin! Die Landesregierung diskutiert noch über eine Veränderung der Landesbauverordnung.

 

Wappen Bundesland Sachsen

 

Sachsen
Derzeit gibt es noch keine Rauchmelderpflicht in Sachsen! Die Landesregierung diskutiert noch über eine Veränderung der Landesbauverordnung.

 

Wichtige Hinweise für Bundesländer mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern
Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter des Hauses oder der Wohnung verantwortlich.


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