Nutzungsverträge: Bei Genossenschaften gängige Bezeichnung für einen ganz normalen Mietvertrag

15. Jul 2013 | Gewerbe

Der Nutzungsvertrag für Gewerberäume. Der Nutzungsvertrag ist die bei Genossenschaften gängige Bezeichnung für einen ganz normalen Mietvertrag. Die Anmietung von Räumlichkeiten bzw. deren Nutzungsrecht ist bei Genossenschaften in der Regel an eine Mitgliedschaft in der jeweiligen Genossenschaft gebunden.

gewerbe-mietvertrag © Fotolia.com

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Die Mitgliedschaft wiederum setzt voraus, dass Genossenschaftsanteile in einer bestimmten Höhe erworben werden. Wer also Gewerberäume von einer Wohnungsbaugenossenschaft nutzen möchte, tritt in erster Linie nicht als Mieter, sondern als Mitglied auf, dem die jeweiligen Räumlichkeiten zu Nutzung überlassen werden.

Der Nutzungsvertrag unterliegt uneingeschränkt dem Mietrecht, was bedeutet, dass ein Nutzungsvertrag auch den dort gemachten Festlegungen und Gesetzen unterworfen ist. Eine Genossenschaft hat aber in der Regel auch eine Satzung. In dieser Satzung werden normalerweise auch die Rechte und die Pflichten der Genossenschaft und der Genossenschaftsmitglieder festgelegt. Aber auch diese dürfen dem allgemeinen Mietrecht nicht entgegen stehen. Da jedoch satzungsgemäß das Nutzungsrecht von Räumlichkeiten einer Genossenschaft an die Mitgliedschaft in dieser Genossenschaft gebunden ist, kann dieser Nutzungsvertrag unter Umständen auch aufgehoben werden, wenn die Mitgliedschaft beendet wird.

Nutzungsvereinbarungen

Grundsätzlich sind die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter bei einem Nutzungsvertrag die gleichen wie bei einem Mietvertrag, da beide dem allgemeinen Mietrecht (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 535 ff.) unterliegen. Das Mietrecht macht eine Reihe von Vorgaben, die für alle Mietverträge gelten.

Für Gewerbemietverträge/Gewerbenutzungsverträge (§ 580a BGB), die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden, gilt demnach, dass eine Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres ausgesprochen sein muss und zum Ablauf des darauf folgenden Kalendervierteljahres gekündigt werden kann. Wurde hingegen ein Zeitnutzungsvertrag/Zeitmietvertrag geschlossen, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf. Seit September 2001 ist bei Zeitnutzungsverträgen/Zeitmietverträgen vorgeschrieben, dass der Vermieter einen Grund für die Befristung im Vertrag angeben muss. Fehlt dieser, so gilt der Nutzungsvertrag/Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Im Internet kann man eine ganze Reihe entsprechender Formulare zu Mustermietverträgen finden. Dabei sollte man darauf achten, dass sie als MRG-konform (MRG: Mietrechtsgesetz) bezeichnet sind. Diese Standardvordrucke enthalten in der Regel die gesetzlichen Vorgaben und alle erforderlichen Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern.

Nutzungsvertrag für Firmenwagen

Auch für Firmenwagen können bzw. sollten Nutzungsverträge abgeschlossen werden. In ihnen werden Details zur Nutzung eines firmeneigenen Fahrzeugs geregelt. Wichtig hierbei ist in der Regel die Frage, ob der Firmenwagen auch privat genutzt werden darf. Diese Regelung hat sowohl steuerliche Auswirkungen (geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss) als auch haftungsrelevante Konsequenzen. In einem Nutzungsvertrag für Firmenwagen müssen daher Art und Umfang der Nutzung genau festgelegt werden. Vordrucke dazu findet man ebenfalls im Internet.

Der Pachtvertrag für Gewerbetreibende

Im Gegensatz zum Nutzungsvertrag/Mietvertrag wird der Pachtvertrag nicht nur über den Gebrauch von Sachen (z.B. Räumen) geschlossen, sondern auch über Rechte. Dazu gehört im Wesentlichen das Recht auf „Fruchterzielung“ (Gewinnerzielung). Die Gegenleistung für die Pacht ist in der Regel kein fester Betrag, sondern erfolgt in Abhängigkeit des Umsatzes oder des Ertrags. Pachtverträge werden vorwiegend in der Gastronomie und in der Landwirtschaft geschlossen (Musterverträge ebenfalls im Internet).

Der Dienstleistungsvertrag

Der Dienstleistungsvertrag ist ein Vertrag, in welchem sich ein Partner dazu verpflichtet, für einen anderen bestimmte Dienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen, ohne dass ein Arbeitsrechtsverhältnis besteht (das wäre dann ein Dienstvertrag). Beispiele sind Dienstleistungsverträge für Rechtsberatung, Consulting, Bauleistungen, hauswirtschaftliche Leistungen etc. Da diese Leistungen meist eine auftragsspezifische Ausrichtung haben, müssen sie in der Regel von Fall zu Fall erstellt werden. Orientierungshilfen dazu kann man aber auch im Internet finden.

Der Vermieterbund

Der Vermieterbund (Hauptsitz Erfurt) ist ein deutschlandweites Netzwerk, das Besitzern von Grundstücken, Wohnungen und Häusern in allen Eigentumsfragen beratend zur Seite steht (Rechtsberatung, steuerliche Beratung, Finanzierungsberatung etc.). Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Vermieterbunds ist eine Mitgliedschaft erforderlich (Aufnahmebeitrag und Jahresbeitrag). (Autor: Marie Veron)


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