Muss die Reiserücktrittversicherung bei unerwarteten Komplikationen in Schwangerschaft zahlen?

18. Jan 2013 | Familie & Freizeit

Reiserücktrittsversicherer erstatten anfallende Stornierungskosten, wenn eine Erkrankung unerwartet auftritt, nicht, wenn diese längerfristig bekannt war oder der Krankheitsfall aufgrund von Vorerkrankungen auftritt. Anders verhält sich dies allerdings bei einer Schwangerschaft, bei der unerwartet vor Reiseantritt Komplikationen auftreten. Dies bestätigte das Amtsgericht in einem aktuellen Urteil (Az. 224 C 32365/11).

flugzeug-landebahn © Fotolia.com

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Reiserücktrittsversicherung

Ein Jahresurlaub mit Flug, Hotel, Freizeitprogramm – dafür hat man meist einige Scheine zur Seite gelegt. Kann man dann beispielsweise wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten, etwa einer schweren Erkrankung, den Urlaub dann nicht antreten, hat man schnell ein doppeltes Verlustgeschäft: Es fehlt nicht nur die Erholung, sondern auch ein Großteil des bereits in Buchungen investierten Geldes, da zumeist die Kosten einer Stornierung gedeckt werden müssen. Um solchen Fällen vorzubeugen, schließen viele Urlauber eine Reiserücktrittsversicherung ab. Doch nicht immer ist der Versicherer dann auch zur Zahlung bereit.

Offenbar Schwierigkeiten bereitete einem Reiserücktrittsversicherer, ob Komplikationen in einer Schwangerschaft als plötzliche Erkrankung anzusehen sein und ein Versicherungsfall vorliegt. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar hatte eine Reise nach Griechenland gebucht. Für diese Reise hatten sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Die Schwangerschaft war zu diesem Zeitpunkt bekannt. Kurz vor Reiseantritt setzten unerwartet Wehen ein, weshalb das Ehepaar die Reise stornieren musste und die Erstattung der Stornierungskosten vom Versicherer erbat. Der Versicherer lehnte die Zahlung jedoch ab: Die Schwangerschaft sei bei der Buchung bekannt gewesen, gemäß der Versicherungsbedingungen sei lediglich eine unerwartete schwere Erkrankung ein Leistungsfall, begründete die Gesellschaft das Vorgehen.

Da die Schwangerschaft bei Abschluss der Versicherung nicht nur bekannt gewesen, sondern bis dato auch völlig komplikationslos verlief, erhob das Ehepaar Klage vor dem Amtsgericht München. Das Gericht gab den Klägern recht. Eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft sei zwar keine Erkankung, setzten unerwartet Wehen, sei dies als schwere Komplikation anzusehen und stellt daher eine unerwartet schwere Erkankung da. Entsprechend hatte der Reiserücktrittsversicherer die Stornierungskosten zu tragen. (VB)


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