KFZ Vollkaskoversicherung

1. Jan 2015 | Kfz

Die KFZ-Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige zusätzliche Versicherung zur Ergänzung der KFZ Haftpflichtversicherung, die Pflicht ist. In der KFZ Haftpflichtversicherung sind die Schäden des Unfallgegners abgesichert. In einer KFZ Vollkaskoversicherung ist der Versicherungsnehmer mit dem eigenen KFZ versichert. Die Teilkaskoversicherung ist in der Vollkasko immer mit enthalten. Damit sind auch diese Schäden, wie Wildschaden, Brand, oder Diebstahl, versichert.

Welche Leistungen umfasst die Kfz-Vollkasko?

Welche Leistungen umfasst eine Vollkaskoversicherung? © Fotolia.com

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Autoversicherung – Kfz-Versicherung

[1] Haftpflichtversicherung
[2] Teilkaskoversicherung
[3] Vollkaskoversicherung
[4] Schutzbriefleistungen

Über eine KFZ Vollkaskoversicherung sind weiterhin folgende Schäden eingeschlossen: alle Unfallschäden am eigenen KFZ, auch bei selbst verschuldeten Unfällen (Vorsatz ausgeschlossen) bei Fahrerflucht, wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist, oder nicht zahlen kann (keine Versicherung; zahlungsunfähig) der Unfallverursacher
ist nicht haftbar (Kleinkinder) Beschädigung des KFZ durch Fremde (Vandalismus). Auch bei einer Vollkaskoversicherung gibt es, ähnlich wie in der KFZ Haftpflicht für unfallfreies Fahren Schadenfreiheitsrabatte. Wenn viele unfallfreie Jahre und ein hoher Schadenfreiheitsrabatt vorliegt, ist die Vollkaskoversicherung oft kaum teuerer, als nur eine Teilkasko.

Weitere Einflussgrößen auf die Beitragshöhe sind die vereinbarten Selbstbeteiligungen, die Typenklasse des KFZ, der Wohnort und die Regionalklasse des Fahrzeuges. Bei jeder Vollkaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer bestimmte Regeln einhalten. Dazu gehören: die Verwendung des KFZ muss im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen, ein unberechtigter Gebrauch ist zu verhindern (z.B. KFZ unverschlossen mit Zündschlüssel abstellen) Fahren ohne gültigen Führerschein kann zum Versicherungsverlust führen.

Im Schadensfall muss die Meldung an den Versicherer innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen. Es müssen im Schadensfall Möglichkeiten zur Vermeidung von ev. Folgeschäden vermieden werden. Keinen Versicherungsschutz gibt es bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Liegt der Reparaturaufwand am geschädigten Fahrzeug nur knapp über der Selbstbeteiligungssumme, lohnt es sich, den gesamten Schaden selbst zu bezahlen. Andernfalls steigt der Versicherungsnehmer in der so genannten Schadensfreiheitsklasse und die monatlichen Versicherungsbeträge steigen.

Die KFZ Vollkaskoversicherung ist beim Kauf von Neuwagen immer sinnvoll. Bei Leasing, oder Ratenzahlungsverträgen wird sie vom Verkäufer gefordert. Der KFZ Versicherungsmarkt ist hart umkämpft, so dass es auch bei der Vollkaskoversicherung neben den vielen Anbietern auch einen Dschungel von unterschiedlichen Tarifen und Bedingungen gibt.

Sinnvoll ist es, einen umfangreicher Versicherungsvergleich durchzuführen. Anschließend kann nach der Vorauswahl der entsprechneden Leistungen, entweder der Vertrag beim Vertreter, oder auch gleich per Mail erfolgen. Zu beachten ist, dass die KFZ Haftpflichtversicherung und die Vollkasko immer beim gleichen Versicherer abgeschlossen werden müssen. Wenn es sich nicht um Saisonfahrzeuge handelt, gilt der Vertrag immer vom Abschlusstag bis zum 31.12. des Jahres. Danach verlängert er sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wurde.

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Fahrerflucht kostet den Schutz der Voll-Kaskoversicherung

Verkehrssünder, aufgepasst! Wer nach einem selbst verschuldeten Unfall Fahrerflucht begeht, der macht sich nicht nur strafbar, sondern verliert auch den Schutz seiner Kaskoversicherung. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Oberlandesgericht Naumburg bestanden.

Im verhandelten Rechtsstreit stand ein Autofahrer vor Gericht, der im Juli 2010 von der Fahrbahn abgekommen war und dabei einigen Schaden verursacht hatte. Er demolierte mit seinem Audi A6 mehrere Bauzäune, zwei Stahlpaletten und einen Betonfülltrichter. Doch trotz der Chaosfahrt sah der Unfallverursacher keine Ursache, anzuhalten und die Aufnahme der Unfallschäden abzuwarten. Er fuhr  einfach weiter. Mehrere Bauarbeiter meldeten daraufhin den Schaden der Polizei. Der Aufforderung, sich direkt zum Polizeirevier zu begeben, kam der Fahrzeughalter erst am Folgetag nach.

Trotz der Unfallflucht machte der Besitzer des Audi seinen Schaden bei der Kaskoversicherung geltend. Er habe nur aus Unachtsamkeit die Baustelle gerammt und sei nach dem Unfall so verstört gewesen, dass er den Ort unüberlegt verlassen habe. Aber die Kaskoversicherung meldete erheblichen Zweifel am Unfallhergang an. Unter anderem konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der Fahrzeughalter selbst am Steuer saß oder eine andere Person, die möglicherweise sogar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Die Versicherung verweigerte deshalb die Regulierung des Schadens und berief sich darauf, aufgrund des unerlaubten Verlassens des Unfallortes keine Leistung erbringen zu müssen.

Daraufhin zog der Autofahrer vor Gericht und wollte den Kaskoversicherer auf dem Rechtsweg zur Zahlung des Schadens zwingen. Doch damit hatte der Verkehrssünder keinen Erfolg – in erster wie in zweiter Instanz wurde die Leistungsfreiheit der Versicherung bestätigt. Laut Oberlandesgericht Naumburg hätte der Fahrer am Unfallort auf die Polizei warten müssen, damit etwa ein Drogen- und Alkoholtest hätte durchgeführt werden können. Aufgrund der Fahrerflucht konnten aber Unfallursache und -hergang nicht mehr rekonstruiert werden, so dass eine Obliegenheitsverletzung zum Nachteil der Versicherung vorliegt und diese laut den geltenden Vertragsbedingungen ihren Kaskoschutz verweigern kann (Urteil vom 21.06.2012, Az. 4 U 85/11). (Stand: 08.07.2013) (VB)


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