Status-Feststellung: Versicherungspflicht Geschäftsführer GmbH

2. Mai 2014 | Gewerbe

Grundsätzlich gilt, dass in Deutschland jeder der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, der gegen Entgelt beschäftigt ist und einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht. Eine Nichtselbstständigkeit ist dabei durch Weisungsabhängigkeit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gekennzeichnet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer GmbH

gmbh-recht-sozialversicherungspflicht © Fotolia.com

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(02.05.2014) Sozialversicherungspflicht | Status-Feststellung: Ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund hat 2014 darüber entschieden, da es immer wieder zu Streitfällen kam. Der Geschäftsführer einer GmbH, selbst wenn er über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, ist sozialversicherungspflichtig, da er ein abhängig Beschäftigter und als solcher einem leitenden Angestellten gleichzusetzen ist.

Das Urteil des Sozialgerichtes

Das Urteil (Az.: S 34 R 580/13 externer Link) besagt weiterhin, dass diese Versicherungspflicht auch gilt, wenn der Geschäftsführer besondere Kundenkontakte und Fachkenntnisse besitzt. Die Rentenversicherung hatte eine sogenannte Status-Feststellung durchgeführt und dabei den Geschäftsführer dazu aufgefordert, Beiträge in die Rentenkasse zu zahlen. Das Unternehmen aber lehnte dies ab und erhob die Klage, die schließlich zum o.g. Urteil führte.

Die Stellungnahme der Firma

Der Gesellschafter-Anteil des Geschäftsführers liegt knapp unter 50 %. Außerdem besitzt er keine ausdrückliche Sperrminorität. Dennoch, und darauf stützte sich die Meinung des Unternehmens, habe der Angestellte eine herausragende Bedeutung für die Firma. Durch seine Fachkenntnisse wurde der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens wesentlich mitbestimmt. Außerdem verfüge er über Kundenkontakte von unschätzbarem Wert. Daher wehrte man sich dagegen, den Leiter des Unternehmens wie einen klassischen Angestellten behandeln zu lassen.

Das Gericht hat eine andere Einstellung

Die Klage der Firma wurde vom Gericht jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Die o.g. Argumente bezüglich besonderer Fachkenntnisse und Wichtung der Arbeit des Geschäftsführers wurden nicht bestritten; jedoch begründeten sie nach Ansicht des Gerichtes keine Sonderstellung bzw. Begründung einer Selbstständigkeit, da er sich diese besondere Qualifikation durch seine Zeit in der Firma erworben habe. Gerade bei kleineren Firmen, so das Gericht, sei es durchaus üblich, dass leitende Angestellte für das Unternehmen von immenser Bedeutung seien.

Der Arbeitsvertrag

GmbH Geschäftsführer-Vertrag © Fotolia.com

GmbH Geschäftsführer-Vertrag

Dass der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig angestellt sei, ergebe sich zudem aus dem Arbeitsvertrag. Denn dieser beinhalte Urlaubsanspruch, Gehalt, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und ähnliche Vereinbarungen. Daraus geht hervor, dass es sich um einen leitenden Angestellten nach klassischen Voraussetzungen handele.

Zudem schreibe der aktuelle Arbeitsvertrag Vereinbarungen aus dem vorhergehenden Vertrag fort. Außerdem könne der Geschäftsführer nicht aufgrund seiner Anteile an der Firma seine Weisungsgebundenheit aufheben. Auch das spricht nach Ansicht des Gerichtes für eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherungen.

Geschäftsführer: Befreiung gesetzliche Rentenversicherung

(16.03.2009) Ob der Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit hat, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, ist somit davon abhängig, inwieweit er dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung unterliegt: Einerseits können vertragliche Regelungen vorsehen, dass der Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist, andererseits kann ein Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH ist, in dieser Funktion und aufgrund satzungsrechtlicher Bestimmungen Weisungen an die Geschäftsführung, d.h. an sich selbst verhindern.

Gemeinhin gilt eine Beteiligung von 50% und mehr als hierfür ausreichend, Minderheitsbeteiligungen hingegen nur in Ausnahmefällen, dann sind die genauen Gesellschaftsverhältnisse zu prüfen. In beiden o.a. Fällen ist der Geschäftsführer nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig, da seine Tätigkeit wegen der fehlenden Einflussnahme von außen und der daraus resultierenden Entscheidungsfreiheit als selbstständig gilt. Ergänzende Bedingungen für eine Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ergeben sich aus der unternehmerischen Situation der GmbH.

Versicherungspflicht Geschäftsführer GmbH

So hat der Gesetzgeber mit dem Haushaltbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 nach einem umstrittenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (AZ: B 12 RA 1/04 R) den § 2 SGB VI insofern geändert, als dass auch die Erfüllung der folgenden Bedingungen zu einer solchen Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers führt:

Die GmbH muss auf Dauer und im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber tätig sein. Ist sie dies nicht, ist der Gesellschafter-Geschäftsführer dennoch von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn die GmbH einen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen monatliches Entgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig oberhalb der Minijob-Grenze von 400 Euro (2013: 450 Euro Job ersetzt 400 Euro Job) liegt.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer dann rentenversicherungspflichtig ist, wenn seine GmbH regelmäßig keinen Arbeitnehmer zu den o.a. Bedingungen beschäftigt UND dauerhaft und im Wesentlichen nicht mehr als einen Auftraggeber hat. Erfüllt ein Geschäftsführer bzw. dessen GmbH die genannten Voraussetzungen nicht, bestehen dennoch Möglichkeiten der Befreiung, die in der Person des Geschäftsführers begründet sind.

So kann nach § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Befreiung für einen Zeitraum von drei Jahren beansprucht werden. Weiterhin kann nach § 6 Abs. 1a Nr. 2 SGB VI befreit werden, wer das 58. Lebensjahr vollendet und nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erstmals rentenversicherungspflichtig wurde. (S.H.)


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