Geschäftsbeziehung: Vertrag – Kündigungsfristen

1. Jul 2013 | Gewerbe

Wer sich selbstständig machen will, der wird irgendwann einmal vor der Tatsache stehen, dass er mit Dritten in eine Geschäftsbeziehung tritt, entweder als Vertragsnehmer oder als Vertragsgeber. Das Vertragsverhältnis kann sich auf unterschiedlichste Bereiche beziehen, wie zum Beispiel die Anmietung oder Vermietung von Räumlichkeiten, die Beziehung oder Lieferung von Waren oder Leistungen und vieles mehr.

vertragsabschluss © Fotolia.com

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Ein Vertrag regelt die Selbstverpflichtung, die eine oder mehrere Parteien miteinander eingehen. Er legt fest, welche Pflichten und Rechte den Parteien innerhalb des Vertragsverhältnisses obliegen. Verträge können innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei formuliert werden (sogenannte Vertragsfreiheit). Ein Zustandekommen erfolgt durch Angebot und Annahme. Vertragsbeginn ist das Datum, das zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Eine Rückdatierung von Verträgen ist eigentlich nicht zulässig, kommt aber in der Praxis öfter vor, wenn Einvernehmlichkeit zwischen den Vertragsparteien besteht. Verträge können auch zugunsten Dritter abgeschlossen werden, wohingegen Verträge zulasten Dritter nicht zulässig sind.

Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, das heißt, dass der geschlossene Vertrag auch eingehalten werden muss. Vertragsverletzungen seitens einer der Parteien können jedoch dazu führen, dass auch die weiteren beteiligten Parteien nicht mehr an ihre Pflichten gebunden sind. Darüber hinaus können bestimmte Vereinbarungen nach Art und Inhalt dazu führen, dass ein Vertrag unwirksam wird (z.B. sittenwidrige Vereinbarungen, gesetzliche Überschreitungen, Formverstößen etc.).

Mündliche und schriftliche Verträge

Im deutschen Vertragsrecht gilt die sogenannte Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Verträge grundsätzlich freiwillig geschlossen werden. Art, Umfang und Inhalt obliegen den Vertragsparteien. Ausnahmen bilden lediglich Verträge, in welchen der Gesetzgeber eine Schriftform vorschreibt (z.B. öffentliche und notarielle Beurkundungen, Mietvertrag, Kündigung eines Arbeitsverhältnisses).

Besteht keine gesetzliche Vorgabe für die Schriftform, kann ein Vertrag auch mündlich abgeschlossen werden. Ein Vertragsverhältnis kommt auch dann zustande, wenn lediglich ein schlüssiges Handeln vorliegt, wie beispielsweise der Kauf einer Zeitung am Kiosk. In diesem Fall wird automatisch ein Kaufvertrag eingegangen, der den Käufer dazu verpflichtet, die von ihm gewünschte Ware zu bezahlen, und den Kioskverkäufer dazu, die Ware zu liefern.

Auch wenn die Schriftform für viele Verträge nicht vorgeschrieben ist, so ist sie doch in den meisten Fällen ratsam. Ein schriftlicher Vertrag wird dann besonders wichtig, wenn es zu Streitigkeiten kommt.

Wie man einen Vertrag gestaltet, obliegt ebenfalls den Vertragsparteien und ist häufig Verhandlungssache. Je umfassender und konkreter die gegenseitigen Rechte und Pflichten formuliert sind, desto mehr Klarheit und Rechtssicherheit besteht. Im Internet gibt es zahlreiche Musterverträge und Generatoren, mit welchen man individuelle Verträge erzeugen kann. Bei komplexen Vertragsgestaltungen kann es gerade für Existenzgründer ratsam sein, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Verträge am Telefon

Verträge, die ausschließlich am Telefon zustande gekommen sind, gehören seit Jahren zu den verbreitetsten Streitfällen. Deshalb hat der Gesetzgeber hier besondere Vorgaben erlassen. Grundsätzlich kann zwar ein Vertrag auch am Telefon geschlossen werden, es müssen aber bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt sein. Beispielsweise müssen vom Anbieter zwingend alle Pflichtangaben gemäß § 312c BGB in Verbindung mit Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB gemacht worden sein. Dazu gehört auch der Verweis auf das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht, das für sogenannte Fernabsatzgeschäfte mindesten 14 Tage gelten muss.

Sollten Verträge telefonisch abgeschlossen werden, ist es für beide Parteien ratsam, einen schriftlichen Vertrag folgen zu lassen.

Widerrufsrecht und Kündigung

Das Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht) ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Es gilt nur für Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte (14-tägiges Widerrufrecht). In allen anderen Fällen gilt die rechtliche Bestimmung, dass Verträge einzuhalten sind.

Dagegen können die Kündigungsfristen von Verträgen von Fall zu Fall verschieden sein. Für einige Bereiche sind die Kündigungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben (z.B. Miet- und Arbeitsverhältnisse). Ansonsten werden die Kündigungsfristen in den Vertragsvereinbarungen festgelegt. In der Regel bedarf eine Kündigung der schriftlichen Form (gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart). Online kündigen kann man meist nur Newsletter etc. (Autor: Marie Veron)

Kundenakquise: Werbung als Newsletter und Email

Kundenakquise: Werbung als Newsletter und Email

Kundenakquise: Werbung als Newsletter und Email

So etwas wollen die Menschen auch gar nicht! Trotzdem wird diese Art z.Z sehr oft angewandt. Deswegen beschäftigen sich damit auch viele Richter. Also ersparen Sie denen Arbeit. Diese Art der Kaltakquise fällt unter die Spammails und daher wissen wir, warum die Richter damit zu tun haben.

Verboten ist die Email- Werbung
Über Newsletter geht es aber. Dabei muss der Empfänger aber sein ok geben. Finanziell ist es auch erschwinglich. Der Werbende gewinnt aber auch einen großen Empfängerkreis mit einem überdurchschnittlich hohen Interesse. Über ein Gewinnspiel lässt sich hier das Interesse wecken. Auch passende Plattformen hierfür kann man nutzten. Das sind Plattformen, von denen bekannt ist, dass die Kunden den Newsletter abonnieren. Dadurch gewinnt man dann automatisch diesen Kunden. Problemlos spielen hierbei auch die Betreiber des Verteilers mit. Außerdem hat man damit ganz elegant die verboten Kaltakquise umgangen. Der Trick hierbei ist, dass der Kunden seine Daten je freiwillig dem Webseitenbetreiber für das Abo gegeben hatte. (Autor: lefece)


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