Gebäudeversicherung: Nicht jeder Rückstau ist ein Rückstau

6. Sep 2017 | Haus & Wohnung

Damit ein Rückstau gemäß den Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen ist erforderlich, dass die Kapazität des Rohrsystems erschöpft ist, so dass es kein weiteres Wasser mehr aufnimmt. Zum anderen muss Wasser aus dem System ausgetreten sein. Das wurde mit einem kürzlich vom Oberlandesgericht Hamm veröffentlichten Hinweisbeschluss festgelegt (Az. 20 U 23/17 v. 26. April 2017).

elementar-rückstauschaden © Fotolia.com

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Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bei ihrem Versicherer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Darin war das Risiko von Elementarschäden mitversichert. Im Juli 2014 kam es zum Schaden. Von ihrer Dachterrasse war Wasser in das Gebäude gelangt und in das Badezimmer und in die Zwischendecke gelaufen. Ausgelöst wurde der Schaden durch eine nach einem Starkregen überflutete Kanalisation. Die Kanäle waren voller Wasser, deshalb konnte das Abflussrohr von der Terrasse kein Wasser mehr aufnehmen. In der Folge drang die Flut in das Haus ein. Zum Wasseraustritt aus dem Fallrohr kam es nicht.

Kein Fall für die Versicherung

Der Versicherer lehnt die Leistung nach dieser Aussage ab. Er begründete dies mit der Definition eines Rückstaus nach den Versicherungsbedingungen. Dieser liege vor, wenn Wasser durch eine Ausuferung aus oberirdischen Gewässern oder durch Regenwasser bestimmungswidrig über das Rohrsystem hinaus geflossen sei oder aus den angrenzenden Einrichtungen ausgetreten sei. Da es im vorliegenden Fall nicht zu einem Austritt des Wassers aus den Rohren gekommen war, lag nach Ansicht des Versicherers kein Fall für den Ausgleich des Schadens vor. Gegen diese Aussage klagte die Versicherte.

Die erste Instanz entschied zu ihren Gunsten. Das Landgericht Bochum kam zu dem Entschluss, dass ein Rückstau gemäß den Versicherungsbedingungen vorlag. Als Konsequenz wurde der Versicherer verurteilt, den Schaden in Höhe von etwa 4.500 Euro zu zahlen. Gegen dieses Urteil ging der Versicherer in die Berufung.

Ablehnung durch das Berufungsgericht

Die Berufung vor dem Hammer Oberlandesgericht wurde im Interesse des Versicherers entschieden. Nach Meinung des Gerichts entsteht ein Rückstau nach den Versicherungsbedingungen, wenn das Wasser, das den Schaden ausgelöst hatte, aus den Rohren des versicherten Objekts ausgetreten war. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das Wasser war nicht aus dem Regenfallrohr ausgetreten, sondern von der Dachterrasse in das Objekt eingedrungen.

Es war nach Ansicht der Richter auch nicht ersichtlich, ob und wie das Wasser durch die überlastete Kanalisation nach oben auf die Terrasse gedrückt werden konnte. Somit kam es nicht zu einem Versicherungsfall aufgrund eines Rückstaus nach der Definition der Elementarschadenversicherung. Nach diesem Beschluss hat die Klägerin von der weiteren Verfolgung des Falls abgesehen. Die Kosten des Rechtsstreits gehen zu ihren Lasten.

Quelle: Versicherungsjournal | Autor: Nicole


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