Fallstrick Zeitwert: Gebäudeschaden durch einen LKW

18. Jun 2014 | Haus & Wohnung

Kfz-Haftpflichtversicherung erstattete Hausbesitzerin nur knapp die Hälfte des Schadens, als ein Sattelschlepper quer durch Ihren Garten fuhr und in der Garage zum stehen kam.

Haftpflichtversichert – alles gesichert!

gebaeudeschaden-lkw-zeitwert © Fotolia.com

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Das glauben viele. Doch es gibt Fälle, in denen die Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden nur teilweise reguliert. Das Stichwort heißt hier "Zeitwert", schreibt das Internet-Informationsportal Versicherungsbote, und weist auf einen besonders spektakulären Fall hin: Im Juli 2013 kam im thüringischen Greiz ein Sattelschlepper von der Landstraße ab und rauschte auf das Grundstück einer Arzthelferin. Das tonnenschwere Gerät mähte zunächst den Zaun, mehrere Betonsäulen und einen Telefonmast nieder und kam schließlich in der Garage zum Stehen. Schaden: 40.000 Euro. Verletzt wurde zum Glück niemand.

"Kein Problem", beruhigte der Chef der Allgäuer Spedition,
man sei schließlich versichert, alles werde ersetzt. Doch die Erleichterung der Grundstücksbesitzerin war nur von kurzer Dauer. Statt der genannten 40.000 Euro zahlte die Haftpflichtversicherung der Spedition, die zur R+V-Versicherung gehörende Kravag Logistic Versicherungs AG, ganze 11.800 Euro. Eigentlich hatte die Geschädigte damit gerechnet, den ramponierten Garten und die demolierte Garage mit dem Geld der Versicherung wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen zu können. Mit gerade mal 12.000 Euro ein Ding der Unmöglichkeit, sie blieb auf 28.000 Euro sitzen.

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Das Problem: Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte nicht die Wiederherstellungskosten, sondern lediglich den Zeitwert der Garage. Und weil diese bereits in den 80er Jahren gebaut worden war, war der entsprechend niedrig. Ein Vorgehen, das die Hausbesitzerin zwar in Rage brachte, das aber durchaus üblich ist. So wird zum Beispiel auch der Halter eines zehn Jahre alten Autos bei einem Unfall mit Totalschaden nie von der Versicherung die Anschaffung eines Neuwagens finanziert bekommen. Er erhält stattdessen die Summe, die das Auto zum Zeitpunkt des Unfalls noch wert war.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung zeigte zwar Verständnis für den Ärger der Hausbesitzerin, hielt sich aber verständlicherweise an die eigenen Vorgaben. Man könne für ein beschädigtes Objekt nicht einfach mehr bezahlen, als dieses wert gewesen sei. Daran änderte auch nichts, dass die Garage nach Aussage der Geschädigten in einem sehr guten Zustand gewesen sei. Immerhin übernahm die Versicherung die Kosten des Rechtsanwaltes, den die Arzthelferin zwischenzeitlich eingeschaltet hatte.

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Fazit: Auf die Haftpflichtversicherung des jeweils anderen zu vertrauen, reicht nicht immer aus. Mit einer eigenen Versicherung, zum Beispiel einer Wohngebäudeversicherung, hätte sich die Hausbesitzerin womöglich zusätzlich absichern können. Gerade in Fällen, in denen Schäden richtig teuer werden können – wie eben bei Gebäuden oder Grundstücken – sollten sich die Eigentümer deshalb immer von einem Versicherungsfachmann ihres Vertrauens beraten lassen. (Michael Schauer)

Einschluss Fahrzeuganprall in Wohngebäudeversicherung

Tipp: Der Baustein „Schäden durch Anprall eines Kfz“ in die verbundenen Wohngebäudeversicherung schließt die Versicherungslücke zum Neuwert. Weiterhin bietet der Einschluss zusätzlichen Schutz bei Fahrerflucht.


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