Existenzgründung – Rechtsform des Unternehmens

3. Mai 2013 | Gewerbe

Zu einer erfolgreichen Existenzgründung gehört nicht nur eine gute Idee, sondern auch eine sorgfältige Vorbereitung. Dabei ist eine Vielzahl von Punkten zu beachten und zu regeln. Eine grundlegende Frage, die zu klären ist, ist die Rechtsform des Unternehmens. Eine der wichtigsten Punkte ist die Planung einer soliden Finanzierung. Hier sollte man möglichst sorgfältig und realistisch vorgehen, da die meisten Existenzgründungen gerade an diesem Punkt scheitern.

Business-Plan © Fotolia.com

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Konzepte für eine Firmengründung zu erstellen, bedeutet erst einmal viel theoretische Arbeit. Die intensive Beschäftigung mit der eigenen Geschäftsidee trägt aber auch dazu bei, sich detailliert mit ihr auseinanderzusetzen. Ein plausibles Konzept für eine Firmengründung ist vor allem dann zwingend erforderlich, wenn finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Förderungen oder Krediten beantragt werden soll. Ohne einen sogenannten Businessplan hat eine solche Beantragung kaum Aussicht auf Erfolg, insbesondere dann, wenn kein oder nur geringes Eigenkapital vorhanden ist.

Hilfe bei der Firmengründung bieten unterschiedliche Stellen an, wie beispielsweise die örtliche Wirtschaftskammer. Auch zahlreiche private Anbieter sind auf dem Markt, ebenso kann man sich an einen Steuerberater wenden. Das Internet bietet eine gute Möglichkeit, um sich einen Überblick über das Angebot und die Kosten zu verschaffen. Als erste Hilfe für die Erstellung eines Konzeptes für eine Firmengründung kann eine Checkliste sehr hilfreich sein, die ebenfalls im Internet zu finden ist.

Checkliste für eine Firmengründung
In einer Checkliste externer Link zum Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für eine Firmengründung sind alle relevanten Punkte aufgeführt, die bei der Planung berücksichtigt und ausgearbeitet werden sollten. Das betrifft im Wesentlichen die Bereiche Firmenorganisation, Strategie, Produkte, Marketing, Personal, Verwaltung und Finanzierung. Alle diese Bereiche sind tragende Säulen für ein Unternehmen und sollten deshalb mit der notwendigen Sorgfalt geplant werden.

Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen richtig?

Diese Übersicht beschreibt die wichtigsten Rechtsformen, die ein Unternehmen eingehen kann. Bei den Rechtsformen für Unternehmen können wir zwischen drei Hauptgruppierungen unterscheiden: der Einzelunternehmung, der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft. Die Einzelunternehmung beinhaltet freiberufliche Tätigkeiten und gewerbliche Tätigkeiten.

Die Kategorie Personengesellschaft umfasst die GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partnerschaft, die OHG und KG (offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft). Kapitalgesellschaften sind die GmbH und AG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft). Was sind die wichtigsten Merkmale für die verschiedenen Rechtsformen für Unternehmen?

Rechtsform Einzelunternehmung
Bei einer freiberuflichen Tätigkeit ist ein Eintrag ins Handelsregister nicht notwendig, bzw. nicht möglich. Der Freiberufler braucht ebenfalls keine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Als Firmenname kommen der der Vor- und Familienname plus Zusatz in Betracht, also z.B. Sprachbüro Max Mustermann. Die Geschäftsführung obliegt dem Inhaber allein. Das Finanzamt fordert folgende Steuern von Herrn Mustermann: Einkommenssteuer, Lohnsteuer falls Herr Mustermann Angestellte hat, und Umsatzsteuer. Diese Art der Einzelunternehmung ist definiert per EKStG §18.

Eine gewerbliche Tätigkeit erfordert einen Eintrag ins Handelsregister nur, wenn der Inhaber sich als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches HGB betrachtet. Er hat ebenfalls eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Zur Frage des Firmennamens hat der Inhaber freie Entscheidung, allerdings darf der Name keine suggestiven oder irreführenden Bezeichnungen beinhalten. Im Falle eines Eintrags ins Handelsregister muss der Zusatz e.K. (eingetragener Kaufmann) mitgeführt werden. In unserem obigen Beispiel sähe das so aus: Bücher-Handel Max Mustermann oder Bücher-Handel Max Mustermann e.K. Wie bei der freiberuflichen Tätigkeit ist Max auch hier sein eigener Geschäftsführer. Die zu zahlenden Steuern werden im Vergleich zur freiberuflichen Tätigkeit um die Gewerbesteuer erweitert. Bei freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit haftet der Geschäftseigner mit seinem Privat- und Geschäftsvermögen.

Rechtsform Personengesellschaft
Die GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, benötigt keinen Eintrag ins Handelsregister. Eine Gewerbeanmeldung ist nur dann erforderlich, wenn eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die Geschäftsführung wird von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich durchgeführt. Alle Gesellschafter haften auch persönlich und solidarisch mit Privat- und Geschäftsvermögen. Die zu zahlenden Steuern sind Einkommenssteuer, Lohnsteuer im Falle von Angestellten, und Umsatz- und Gewerbesteuer im Falle einer gewerblichen Tätigkeit.

Eine Partnerschaft benötigt einen Eintrag ins Partnerschaftsregister des Handelsregisters. Dafür kann man von einer Gewerbeanmeldung absehen. Der Firmenname muss mindestens einen Partnernamen enthalten mit Zusatz und Partner, oder Partnerschaft inklusive aller in dieser Partnerschaft vorkommenden Berufe. Z.B. Mustermann und Partner, Architekten; oder Mustermann Partnerschaft, Ingenieure; oder Mustermann und Partner, Architekten und Ingenieure. Alle Partner sind in der Geschäftsführung eingeschlossen, ein jeder jeweils für seinen Tätigkeitsbereich. Die Partner haften persönlich und solidarisch mit Privat- und Partnerschaftsvermögen. Das Finanzamt fordert Einkommenssteuer, Lohnsteuer für etwaige Angestellte und Umsatzsteuer.

OHG bedeutet offene Handelsgesellschaft gemäß HGB. Sie benötigt einen Eintrag ins Handelsregister und eine Gewerbeanmeldung. Der Firmenname muss den Namen von mindestens einem Gesellschafter beinhalten mit dem Zusatz OHG. Als Beispiel: Max Mustermann OHG. Die Geschäftsführung erfolgt von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich, kann aber per Vertrag auf einen Einzelnen übertragen werden. In Sachen Haftung sind alle Gesellschafter mit Privat- und Gesellschaftsvermögen haftbar. Die zu zahlenden Steuern sind: Einkommenssteuer, Lohnsteuer bei Angestellten, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Die KG oder Kommanditgesellschaft muss einen Eintrag ins Handelsregister und eine Gewerbeanmeldung aufweisen. Der Firmenname beinhaltet den Namen von mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter und den Zusatz KG, also Max Mustermann KG. Die Geschäftsführung erfolgt ausschließlich durch persönlich haftende Komplementäre. Kommanditisten haben keine geschäftsführende Befugnisse. Die Gesellschaft haftet mit dem Betriebsvermögen, der Komplementär mit seinem Privatvermögen und seinen Einlagen, und der Kommanditist mit seinen Einlagen. Die zu zahlenden Steuern sind: Einkommenssteuer, Lohnsteuer bei Angestellten, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

Rechtsform Kapitalgesellschaft
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eine Aktiengesellschaft (AG) haben in unserem Beschreibungsprofil viele Gemeinsamkeiten. Beide Rechtsformen der Unternehmen haben einen Eintrag ins Handelsregister, benötigen eine Gewerbeanmeldung, und der Firmenname muss ein „unterscheidbarer und nicht irreführender Name sein mit dem Zusatz mbH/AG“. Die Geschäftsführung der GmbH erfolgt durch einen oder mehrere vertraglich eingesetzte Geschäftsführer, die nicht notwendigerweise Gesellschafter sein müssen, die der AG durch den Vorstand. Bei den Rechtsformen beider Unternehmen ist die Haftung beschränkt auf das Firmenkapital, Stamm- bzw. Grundkapital. Beide Rechtsformen bezahlen die gleichen Steuern, als da sind: Körperschaftssteuer, Einkommenssteuer (Gesellschafter), Lohnsteuer (für Angestellte), Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Das Mindestkapital für eine GmbH beträgt 25.000 Euro, das der AG 50.000 Euro. Für beide Formen wird ein notarieller Gesellschaftsvertrag benötigt.

Firmengründung in Deutschland

Wer in Deutschland ein Unternehmen gründen möchte, der muss verschiedene Richtlinien und Gesetze beachten, gleichgültig, wie groß das Unternehmen geplant ist. Auch hier bietet sich die Unterstützung durch eine Checkliste an, die alle zu beachtenden Punkte enthält.

Als Erstes muss die Rechtsform für das Unternehmen gewählt werden. Dieses Thema ist relativ komplex. Professionelle Hilfe, eventuell durch einen Steuerberater oder auch durch die Wirtschaftskammer, kann hier nicht schaden. Bei der Wahl der Rechtsform sind eine Reihe von Faktoren entscheidungsrelevant.

Grundsätzlich gibt es die Wahl zwischen Ein-Personen-Unternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. Die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform hat sowohl rechtliche als auch steuerliche Auswirkungen. Auch bezüglich der Haftung hat die Wahl der Rechtsform Konsequenzen. Hier sollte also eine eingehende Prüfung erfolgen, welche Rechtsform für das geplante Unternehmen die richtige ist.

Firmengründung in Deutschland: Voraussetzungen und Kosten

Abhängig davon, für welche Rechtsform man sich entscheidet, sind bei einer Firmengründung verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Für Gewerbetreibende ist beispielsweise die Anmeldung eines Gewerbes zwingend erforderlich. Auch die Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer ist in Deutschland zwingend vorgeschrieben. Wenn man einen Handwerksbetrieb gründen möchte, ist beispielsweise eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Die Voraussetzungen können je nach Art des Unternehmens also sehr unterschiedlich sein. Deshalb sollte man sich hier bei den entsprechenden Kammern detailliert informieren. Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist die Anmeldung beim Finanzamt und der Erhalt einer Steuernummer.

Die Kosten für eine Unternehmensgründung sind ebenfalls stark abhängig von der gewählten Rechtsform. Bei einer GmbH muss beispielsweise das Mindestkapital von derzeit 25.000 eingezahlt werden. Nicht zu vergessen sind auch eventuell erforderliche Versicherungen, wie beispielsweise eine Berufshaftpflichtversicherung.

Firmengründung im Ausland
Bei einer Firmengründung im Ausland gelten teilweise andere, oftmals weniger strenge Voraussetzungen. Als Alternative zu der kostenintensiven deutschen GmbH ist beispielsweise die britische Limited (Ltd.) eine mögliche Variante, die erheblich weniger Grundkapital erfordert. Firmengründungen trotz Privatinsolvenz oder bei mangelnder Bonität sind im Ausland ebenfalls teilweise einfacher möglich. Aber auch hier sollte eine kompetente Beratung erfolgen, damit der Weg in die eigene Existenz tatsächlich zum Erfolg wird.

Was ist eine Haftungsbeschränkung?

Vertraglich vereinbarte oder gesetzlich festgelegte Reduzierung des Haftungsumfanges
Der Schritt in die Selbstständigkeit ist sowohl mit Chancen als auch mit Risiken verbunden. Die Chance, mit einer erfolgreichen Unternehmung sein eigener Chef zu werden, ist für viele Existenzgründer eine große Motivation, um diesen Schritt zu wagen.

Aber auch wenn man noch so überzeugt ist von seiner eigenen Geschäftsidee, sollte man zumindest die kalkulierbaren Risiken von Anfang an bedenken, um sie so weit wie möglich zu begrenzen.

Eines der Hauptrisiken einer Selbstständigkeit ist die Haftung. Diese bezieht sich zum einen auf eventuell entstehende Schulden aus einer Unternehmung (z.B. aus Krediten, Kaufverträgen, Steuern), zum anderen auf Schäden, die im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit verursacht und von Dritten geltend gemacht werden können. Eine Haftung kann im Wesentlichen durch die Wahl der Unternehmensform begrenzt werden.

Rechtliche Grundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB)

Der Haftungsbegriff für Schäden ist grundsätzlich im § 823 I BGB geregelt. Darin ist festgelegt, dass der Schädiger für Schäden haften muss, die ihm zugerechnet werden können. Ein Schaden kann dann einem Schädiger zugerechnet werden, wenn er den Schaden durch sein Handeln oder durch sein Nichthandeln schuldhaft verursacht hat. Mit anderen Worten ausgedrückt, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt. Wichtig ist zu beachten, dass man auch für Schäden haftet, die durch einen Mitarbeiter des eigenen Unternehmens verursacht wurden.

Des Weiteren gelten für die Haftung privatrechtlicher Personenvereinigungen (z.B. GmbH, OHG, KG etc.) die Bestimmungen aus §§ 705 ff. BGB. Im Handelsgesetzbuch sind dazu zusätzliche Bestimmungen insbesondere in den Paragrafen 105 ff. und 161 ff. geregelt.

Das Gesellschaftsrecht ist eine komplexe Thematik. Wenn man Wert auf eine belastbare Haftungsbeschränkung legt, dann ist eine kompetente Beratung von einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt, der sich darauf spezialisiert hat, mit Sicherheit eine gute Investition. Ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt für Haftungsbeschränkung kostet zwar erst einmal Geld, aber eine vernünftige Absicherung in diesem Bereich kann unter Umständen sehr viel mehr Geld sparen.

Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung

Das deutsche Gesellschaftsrecht sieht verschiedene Unternehmensformen vor, die eine Haftungsbegrenzung erlauben. Diese sind: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GmbH), Kapitalgesellschaft (KG) und Aktiengesellschaft (AG). Seit 2003 existiert auch die rechtliche Grundlage für eine Sonderform der GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), auch Mini-GmbH genannt. Bei diesen Gesellschaftsformen haften der oder die Gesellschafter in der Regel für Schulden des Unternehmens nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Beispielsweise bei persönlichen Bürgschaften oder Krediten, aber auch wenn gegen bestimmte Richtlinien und Regeln verstoßen wurde, kann hier auch eine Haftung mit dem Privatvermögen in Betracht kommen.

Anders sieht es bei Einzelunternehmern und größtenteils auch bei Freiberuflern aus. Diese haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist dies der Fall. Die Gläubiger können sich also direkt an die einzelnen Gesellschafter wenden und sie haftbar machen. Besonders in diesen Fällen ist eine Betriebshaftpflichtversicherung ratsam. Sie tritt zwar nicht für Schulden aus Kaufverträgen, Krediten oder für Steuerschulden ein, jedoch bei Forderungen von Dritten, die sich aus einem Schadensfall ergeben. Allerdings ist das nur für die in der Versicherungspolice aufgeführten Risiken der Fall. Hier sollte man bei Vertragsabschluss also sehr sorgfältig sein.

Haftungsbegrenzungsvereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s)
In den AGB´s werden die Vertragsbedingungen aufgeführt, die generell einem Vertragsabschluss zugrunde liegen. In der Regel sind dort allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgeführt sowie Kündigungsfristen und vieles mehr. In AGB´s finden sich auch immer wieder Haftungsbegrenzungsvereinbarungen, wie beispielsweise die, dass „die Haftung bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) begrenzt ist“. Diese Haftungsbegrenzungsvereinbarungen werden in der Rechtsprechung jedoch weitgehend als unwirksam beurteilt, da sie nach Auffassung der meisten Gerichte gegen das Transparenzverbot verstoßen. Auf eine solche Klausel sollte man sich also nicht verlassen.

Notarielle Beratung für Existenzgründer

Der Schritt in die Selbstständigkeit kann unterschiedlich komplex sein, je nachdem wie umfangreich die Unternehmensgründung geplant ist. Welche unterschiedlichen Schritte erforderlich und welche gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind, ist weitgehend von der geplanten Rechtsform des Unternehmens abhängig. Für einige davon ist die Einbindung eines Notars ratsam beziehungsweise sogar vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Unternehmensgründung: Wann ist ein Notar erforderlich?
Eintrag in das Handelsregister: Ein Notar ist spätestens dann erforderlich, wenn eine Eintragungspflicht in das Handelsregister besteht. Diese besteht, sobald ein Handelsgewerbe betrieben wird (HGB § 1-7 und § 29). Der Gesetzgeber schreibt bei der Eintragung in das Handelsregister die Beglaubigung des Antrags durch einen Notar zwingend vor. Aber auch davor kann die Einbindung eines Notars bereits ratsam sein. Für die Eintragung in das Handelsregister muss das Geschäftsfeld des Unternehmens detailliert beschrieben werden, da nur die Geschäftstätigkeiten durch das Unternehmen erfolgen dürfen, die im Handelsregistereintrag aufgeführt sind. Bei der Erstellung der Unternehmensbeschreibung kann ein Notar hilfreiche Dienste leisten.

Wahl der passenden Rechtsform für das Unternehmen
Am Anfang einer Existenzgründung stellt sich immer die Frage, welche Rechtsform das Unternehmen haben soll. Diese Frage ist eine entscheidende, da mit ihr grundlegende Haftungsverpflichtungen verbunden sind. Eine fachkundige Beratung durch einen Notar kann hier unter Umständen schweren Schaden für die Zukunft vermeiden.

Als Einzelunternehmer beispielsweise haftet man stets unbegrenzt mit seinem gesamten Privatvermögen. Dies gilt auch zum größten Teil für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und für viele freie Berufe. Eine Haftungsbeschränkung ist in diesen Fällen nur sehr bedingt möglich. Die Einbindung eines Notars kann hier vor allem sinnvoll sein, um trotzdem alle Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung auszuschöpfen, insbesondere hinsichtlich ehegüterrechtlicher und erbschaftsrelevanter Aspekte. Bei Gründung einer Personengesellschaft (GbR und OHG) ist zwar ein Gesellschaftsvertrag nicht zwingend vorgeschrieben, aber für eine reibungslose Zusammenarbeit oft sehr hilfreich. Auch hier kann ein Notar unterstützen.

Möchte man die Haftung begrenzen, muss eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) gegründet werden. Für diese sogenannten Kapitalgesellschaften ist bei Gründung die Einzahlung eines Mindeststammkapitals erforderlich (GmbH: 25.000 € / AG: 50.000 €), wobei eine Kombination von Geld- und Sachwerten möglich ist. Die Gesellschafter haften in diesen Fällen nur in der Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft.

Eine Sonderform der GmbH ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt UG oder auch Mini-GmbH genannt. Bei deren Gründung ist lediglich ein Stammkapital von mindestens einem Euro erforderlich.

Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UR, AG) ist die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags (Satzung) erforderlich. Besonders bei der AG müssen dabei strenge gesetzliche Vorgaben berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften muss die Gründung einer Kapitalgesellschaft zwingend von einem Notar beglaubigt werden.

Auch bei der Erstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGs) kann die Einbindung eines Notars sinnvoll sein.

Gebührenordnung für Notare
Die Gebühren, die ein Notar für eine bestimmte Leistung in Rechnung stellen kann, sind gesetzlich festgeschrieben und zwar in der Kostenordnung (KostO). Ein Notar muss sich zwingend an diese Kostenordnung halten, Abweichungen davon sind untersagt und unwirksam. Eine Besonderheit der Kostenordnung für Notare ist, dass sich diese in der Regel nicht nach dem Aufwand richtet, der für einen Auftrag erbracht wurde, sondern nach dem Geschäftswert des Auftrages. Das bedeutet im Falle einer Unternehmensgründung, dass die Gebühren sich unter anderem nach dem Unternehmenswert (Stammkapital) richten, aber beispielsweise auch nach den Regelungen und Bestimmungen, die in den notariellen Urkunden enthalten sind. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag kann deshalb in der Regel nicht erstellt werden. Die Kostenordnung für Notare kann im Internet abgerufen werden.

Wie findet man den richtigen Notar für die Unternehmensgründung?
Notare kann man im Internet online suchen. Es gibt verschiedene Verzeichnisse, welche die Notare einer bestimmten Region aufführen. Eine reine Abwicklung über das Internet ist bei notariellen Beglaubigungen nicht möglich.

Unternehmensgründung – Informationen zur Gründung einer:

GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GbR-Gründung: Eine GbR wird von mindestens zwei Personen gegründet, welche dann als eingetragene Partner im zugehörigen Register geführt werden. Die Gründung ist sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberuflicher als in der Gestalt einer privaten Person möglich.

Da zur Unternehmensgründung in Form der GbR kein Mindestkapital vorgewiesen werde muss, eignet sich diese Unternehmensform insbesondere für Arbeitsgemeinschaften, Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften und für sogenannte freie Berufe.

Gesellschaftsvertrag
Die Partner der GbR werden im Gesellschaftsvertrag schriftlich festgehalten. Dieser umfasst auch die Rechten und Pflichten der einzelnen Partner. Eine GbR kann auch ohne schriftlichen Vertrag auf mündlicher Basis gegründet werden. Sicherer für alle Beteiligten ist aber der rechtskräftige Abschluss eine Gesellschaftsvertrages. Entsprechende Vorlagen unter Berücksichtigung aller notwendigen Inhalten stellen die zuständigen Handwerkskammern und Handelskammer kostenlos zur Verfügung.

Unternehmensanmeldung
Die gegründete GbR muss beim Gewerbeamt, der Industrie – und Handelskammer sowie beim Finanzamt angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der zuständigen Stadt oder Gemeinde. Für eine GbR genügt die Gewerbeanmeldung, die Eintragung in das Handelsregister ist aufgrund der Eintragung in das Gewerberegister nicht nötig.

Die zuständige Kammer zur Unternehmensanmeldung ergibt sich aus dem gewählten Berufszweig. Dies kann die Anmeldung bei der zugeordneten Industrie – und Handelskammer sein. Die Anmeldung als beitragspflichtiges Mitglied ist für die GbR-Teilhaber ein Pflichtvorgang. Freiberufler dagegen müssen ihr gegründetes Unternehmen bei der zuständigen Berufskammer kostenpflichtig anmelden.

Auch das Finanzamt muss über die Unternehmensgründung unterrichtet werden. Diese beruht auf der Pflicht zur Abführung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Für freiberuflich tätige GbR-Partner wird entsprechende Steuernummer durch das Finanzamt vergeben.

Unternehmensname
Für die GbR muss mit der Gründung ein Unternehmens – oder Firmennamen festgelegt werden. Dieser muss zwingend alle vollständigen Namen der beteiligten Gesellschafter enthalten. Zu nennen sind hier der Vor – und der Nachname. Die Rechtsform der GbR muss als Zusatz genannt werden, hierbei kann die Abkürzung verwendet werden. Der gewählte Gesellschaftsname darf die Zusätze „Partner“, „Partnerschaft“ oder „&“ nicht enthalten, da diese der Namensgebung anderer Rechtsformen zugeordnet werden. Der festgelegte und eingetragene Gesellschaftsname muss für jegliche Geschäftskorrespondenz in voller Länge verwendet werden.

OHG – Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gesellschafter, keine juristische Person, kann eigenständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, rechtsfähig, wird von kleinen oder mittleren Firmen gewählt, Gesellschafter ragen ihr kapital und persönliche Fähigkeiten zusammen, Sach-, Misch-, Personen-, Fantasie- Firma OHG

Gründung

  • Vermögen oder Sacheinlagen von den Gesellschaftern gehören der OHG und sind somit für alle Gesellschafter zugänglich. Falls sich ein Gesellschafter später aus der OHG los löst hat er lediglich Anspruch auf ein Geld Entschädigung
  • Innenverhältnis (Beziehung der Gesellschafter untereinander): im Gesellschaftervertrag festgehalten (Kapitalaufbringung, Leistungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung
  • Außenverhältnis: HGB
  • OHG muss beim Registergericht eingetragen werden
    – Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnsitz der Gesellschafter
    – Firma, Firmensitz
    – Vertretungsmacht

Beginn der OHG

  • Innenverhältnis: mit Abschluss des Gesellschaftervertrags
  • Außenverhältnis: Vom Umfang des Handelgewerbe anhängig
    • OHG die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, beginnt sobald ein Gesellschafter ein Geschäft abschließt
    • OHG die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Kleingewerbe), beginnt mit dem Eintrag ins Handelsregister

Vertretung der Geschäftsführung (= Rechtsbeziehung im Außenverhältnis)

  • Jeder Gesellschafter hat das Recht (HGB) die Gesellschaft zu vertreten, es sein den er ist im Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen worden
  • Gesamtgesellschaftsvertretung: Alle Gesellschafter müssen zu stimmen

Pflichten der Gesellschafter

Es gelten die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags und ergänzenden des HGBs

  • Fristgemäße Einbringung der festgesetzten Kapitaleinlagen
    • leistet ein Gesellschafter die Kapitaleinlage nicht fristgemäß
    • Schadensersatz
  • persönliche Arbeitsleistung: Gesellschafter sind zur Führung der OHG und damit auch zur eigenen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet
  • Treuepflicht und Wettbewerbsverbot: den Gesellschafter ist es untersagt
    • Geschäfte in der OHG auf eigene Rechnung zu machen
    • sich als Komplementär an einer gleichartigen OHG zu beteiligen bei Verstoß: Schadensersatz, herausgabe der bezogenen Vergütungen
  • Verlustbeteiligung zu gleichen Teilen auf die Gesellschafter (Ausnahme: Gesellschaftsvertrag)

Rechte der Gesellschafter

  • Geschäftsführung: Umfang der Geschäftsbefugnis
    • Gesellschaftsvertrag
    • Entziehung der Geschäftsbefugnis durch gerichtliche Entscheidung bei grober Pflichtverletzung
  • Kontrollrecht: Gesellschafter kontrollieren sich untereinander
  • Gewinnbeteiligung:
    • Gesellschaftsvertrag. HGB
    • 4% der Kapitaleinlage eines Gesellschafters + Rest gleich verteilt
  • Recht auf Privatentnahme:
    • Gesellschaftsvertrag. HGB
    • 4% des zu Anfang des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitaleinteil
    • mehr wenn die die anderen Gesellschafter zustimmen
  • Kündigungsrecht: bei Austritt aus der OHG. Jeder Gesellschafter besitzt das Kündigungsrecht (Frist 6 Monate)
  • Recht der Liquidationserlös bei Auflösung der OHG:
    • nach Abzug der Verbindlichkeiten wird das Vermögen im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt

Haftung

  • Jeder Gesellschafter haftet voll
  • bei Eintritt: auch für die vorhergehenden Verbindlichkeiten muss man aufkommen
  • bei Ausscheiden: Haftung für weitere 5 Jahre
  • bei Auflösung: Haftung für weitere 5 Jahre

Vertretung

  • Selbstorganschaft: Alle Gesellschafter haben das Recht die OHG zu vertreten. Es ist möglich Gesellschafter davon auszuschließen
  • Gesamtvertretung: Alle/mehrere Gesellschafter vertreten gemeinsam die OHG

Auflösung der OHG

  1. Ablauf der Zeit für die die OHG eingetragen war
  2. Beschluss der Gesellschafter
  3. Insolvenz
  4. gerichtliche Entscheidung

Bei Tod eines Gesellschafters:

  • Fortsetzungsklausel: Die verblieben Gesellschafter setzen die OHG fort. Erben bekommen eine Abfindung• Gesellschaftsvertrag
  • Nachfolgeklausel: Der Erbe ersetzt den gestorbenen als Gesellschafter (Gesellschaftsvertrag)
  • Umwandlung in eine KG: Jeder Erbe kann als Kommanditist einsteigen

Vor und Nachteile

Gegenüber Einzelunternehmen:

Vorteile:

  • mehre Eigenkapital
  • Fachkenntnisse mehrerer Personen / mehr Qualität bei Entscheidungen
  • hohe Kreditwürdigkeit
  • verteiltes Unternehmensrisiko

Nachteile:

  • Meinungsverschiedenheiten

Gegenüber Kapitalgesellschaften

Vorteile:

  • Gesellschafter arbeiten mit wegen der Gewinnbeteiligung
  • keine strengen Vorschriften beim Jahresabschluss

Nachteile

  • höheres Risiko
  • persönliche Haftung
  • beschränkte Kapitalbeschaffung
  • keine Kontrolle durch ein Kontrollorgan

KG – Kommanditgesellschaft

Bei einer Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär) und mindestens ein weiterer haftet bis zu einen im Handelsregister eingetragenen Summe. Firmenname: Sach-, Misch-, Fantasie-, Name- KG

Gründung und Beginn der KG

  • für eingebrachte Gründstücke ist eine notarielle Beurkundung nötig
  • Die Haftsummen des Kommanditisten muss ins Handelsregister eingetragen werden • Information für Gläubiger
  • Gesellschaftsvertrag muss abgeschlossen werden. Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister
  • beginn der KG

Vertretung und Geschäftsführung

  • Vertretung: Nur der Komplementär. Der Kommanditist nur dann wenn er zum Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigen wird
  • Geschäftsführung: Nur der Komplementär. Der Kommanditist hat bei außergewöhnlichen Entscheidungen ein Widerspruchsrecht. Falls dabei ein Schaden einsteht haftet der Komplementär

Innenverhältnis:

  • Rechte und Pflichten für den Komplementär: siehe Gesellschaft einer OHG
  • Pflichten der Kommanditisten:
    • Einlage fristgerecht leisten • so hoch wie die Haftsumme
    • Verlustbeteiligung (angemessene Verteilung): meist so hoch wie die Haftsumme
  • Rechte der Kommanditisten
    • Kontrollrecht: schriftliche Mitteilung des Jahresabschluss, Richtigkeit durch Einblick in Bücher und Pariere zu prüfen • keine laufendes Kontrollrecht
    • Gewinnbeteiligung: 4% seiner Kapitaleinlage (Rest • angemessene Verteilung)
    • Privatentnahmen: kein Recht. Kann sich aber seinen Gewinnanteil auszahlen lassen (auch ohne die vollständig eingezahlte Stammeinlage)
    • Kündigungsrecht: Frist 6 Monate
    • kein gesetzliches Wettbewerbsverbot

Außenverhältnisse: Rechte und Pflichten

  • Recht und Pflichten des Komplementärs: siehe OHG
  • Kommanditist:
    • Vertretung: kein Recht. Ausnahme wenn Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt wurde
    • Haftung: haftet nur mit seinem Privatvermögen wenn er seine Einlage nicht geleistet hat, dann mit Höhe der Einlage

Vor- und Nachteile der KG gegenüber der OHG

Vorteile:

  • besser Kapitalaufnahme durch Kommanditisten
  • begrenztes Risiko des Kommanditisten
  • Kommanditist hat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung und ist nicht zur Mitarbeit verpflichtet

Nachteile:

  • geringere Kreditwürdigkeit da nicht alle Gesellschafter voll haften

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Der Name der GmbH als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ist missverständlich: Die Gesellschaft haftet für ihre Schulden keineswegs beschränkt, sondern in vollen Umfang unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Jedoch nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter.

Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Hierbei handelt es sich meist um kleine oder mittelständische Betriebe (Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit)

Begriffe der Firma GmbH

Stammkapital:

  • Ist das Anfangskapital der GmbH.
  • Es beträgt 25.000€ und setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Der Gesetzgeber hatte plant, das Stammkapital in 2008 auf 10.000€ zu senken.

Stammeinlage:

  • Geschäftsanteile werden nach Höhe der Stammeinlagen verteilt, sie sind jeder Zeit verkaufbar
  • pro Gesellschafter muss die Stammeinlage mindestens 100€ betragen
  • Die Höhe des Geschäftsanteils bestimmt sich nach dem Betrag der von einem Gesellschafter übernommenen Stammeinlage die Gesellschaft haftet als juristische Person mit der Stammeinlage

Gründung und Entstehung:

  • Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet sein
  • Eine GmbH entsteht als eine juristische Person erst durch Eintragung ins Handelsregister
  • Gesellschaftsvertrag muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden

Organe der GmbH

Das leitende Organ: Geschäftsführer

  • vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis
  • Ohne Aufsichtsrat: Festlegung im Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafterversammlung
  • mehrere Geschäftsführer: Gesamtgeschäftsführung, Verträge ohne Zustimmung der Anderen Gesellschafter

Schwebend Fremdorganschaft: Außenstehender Geschäftsführer

  • Widerruf jederzeit und ohne Grund möglich Geschäftsführer haben sich an die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags zu halten und müssen ihnen über Angelegenheiten der Gesellschaft und in Bücher Einblick gewähren.

Das kontrollierende Organ (Aufsichtsrat)

  • Ein Aufsichtsrat muss grundsätzlich gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt
  • Kontrolle / Überwachung der Geschäftsführung
  • fassen Beschlüsse in der Gesellschaftsversammlung
  • Gewinnverteilung nach Gesellschaftsanteilen

Das beschließende Organ: Gesellschaftsversammlung

  • weniger als 500 Arbeiter: Bildung des Organs freiwillig
  • mehr als 500 Arbeiter: Bildung des Aufsichtsrats gesetzlich vorgeschrieben
  • notwendiges Organ: 1/3 der Mitglieder / Vertreter
  • Vertreter der Arbeitnehmerwenn mehr als 200 Arbeitnehmer (gleiche Vorschriften/ Aufgaben wie bei einer AG)
  • Aufsichtsrat: 12 Mitglieder wählen die Geschäftsführer
  • Beschlussfassung nach Mehrheit der Stimmen, jede 50€ eine Stimme

Rechtsformverbindung am Bespiel der GmbH &Co. KG

Bei der GmbH und Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, deren einziger Vollhafter die GmbH (juristische Person) ist. Das heist es haftet keine natürliche Person!

Neben der komplementär- GmbH (Vollhafter) können sich auch weitere Personen (natürliche und juristische) als persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten (z.B. Gesellschafter der GmbH) beteiligen.

Jedoch entfällt somit die durch die Gründung der GmbH & Co. KG bezweckt Haftungsbeschränkung.

Rechtsstellung der Gesellschafter

  • GmbH & Co. KG bestimmen sich nach dem Recht der Kommanditgesellschaft.
  • Die KG ist zwar Inhaberin des Handelsgeschäft und Eigentümerin des Gesellschaftsvermögen, kann jedoch durch die GmbH vertreten werden.

Vor und Nachteile Vorteile gegenüber Personengesellschaften und Einzelunternehmen:

  • leichtere Beschaffung von Eigenkapital
  • Haftungsbeschränkung
  • einfache Übertragung von Geschäftsanteilen
  • geringeres Risiko

Nachteile gegenüber Personengesellschaften und Einzelunternehmen:

  • geringeres Vertrauen der Gläubiger
  • hohe Gründungskosten
  • aufwendiger Jahresabschluss

Vorteile gegenüber der AG

  • geringeres Mindestkapital
  • einfache Verwaltung (meist kein Aufsichtsrat)

Nachteile gegenüber der AG

  • schwierigere Übertragung von Anteilen
  • schwierigere Kapitalbeschaffung

Begrifferkärung: Rechtsformverbindungen: 2 Grundtypen von Gesellschaftsformen werden kombiniert.

Selbstorganschaft: Vollhafter des KG vertritt die KG nach außen.

Wikipedia-Tipp: Besteuerung einer GmbH:

Körperschaftsteuer
Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und als juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Einkommen (Ertrag) der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz beträgt 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, so dass der Steueranteil insgesamt 15,825 % des zu versteuernden Einkommens beträgt.

Kapitalertragsteuer
Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuersatz ab 1. Januar 2009: 25 %) und an das Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.

Gewerbesteuer
Eine GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB (§ 13 Abs. 3 GmbHG) externer Link. Sie ist somit Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt unabhängig von ihrem Unternehmenszweck der Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer
Eine GmbH kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Die Beurteilung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei natürlichen Personen (§ 2 UStG). Als juristische Person kann sie jedoch auch unselbständiger Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein. (Quelle: Wikipedia)

Aktiengesellschaft – AG

Eine Aktiengesellschaft – AG ist geeigent für Firmen mit hohem kapitalbedarf, eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person), haftet mit dem Gesellschaftsvermögen und Sach- ,Misch-, Fantasie-, Personen- Firma AG

Kapitalaufbringung

  • Grundkapital: Mindestens 50.000€ (ist in der Satzung genau festgelegt)
  • in der Bilanz als gezeichnetes kapital vermerkt
  • Aufbringung durch Aktien

Haftung

  • Nur die AG als juristischer Person haftet mit ihrem Vermögen (Grundeinlagen)

Aktienarten

Nennaktien

  • laufen auf einen bestimmten Nennbetrag • steht auf der Aktie
  • mindest Nennbetrag • 1€ (nur gerade Beträge)
  • Summe der Nennwerte • Grundkapital

Stückaktien (Quotenaktien) (=nennwertlose Aktien)

  • anteiliger Betrag an Grundkapital (steht nicht auf der Aktie)
  • verändert das Grundkapital nicht!
  • einheitlicher Wert aller ausgegebenen Nennwertlosen Aktien
  • Beteiligungswert (fiktiver Nennwert einer Stückaktie) = Grundkapital/Anzahl der Stückaktien (darf nicht kleiner als 1€ sein)
  • jede Aktie eine Stimme in der Hauptversammlung
  • Agio: Stückaktien werden meist zu einem höheren Wert ausgegeben als der fiktive Nennwert ist der Überschuss ist das Agio

Inhaberaktien

laufen nicht auf eine bestimmten Eigentümer (können dadurch leicht übertragen werden)

Namensaktien

  • laufen auf einen bestimmten Inhaber (Inhaber ist im Aktienregister eingetragen)
  • Übertragung: Einigung • Übergabe • Indossament (Indossament: macht den Eigentümer kenntlich)
  • vinkulierte Aktien: nach der Satzung ist bei einer Übertragung die Zustimmung der AG erforderlich

Stammaktien

Stimmrecht in der Hauptversammlung, Dividende, normale Rechte

Stimmrechtslose Aktien

  • höhere Dividende als Stammaktien
  • kein Stimmrecht
  • nur bis zur Hälfte des Grundkapital ist die Ausgabe von diesen Aktien möglich

Gründung und Entstehung

  1. Abschluss der Satzung.

    Eine oder mehrere Personen, normale oder juristische Personen
    – notarielle Beurkundung

    AG gegründet
  2. Übernahme der Aktien durch die Gründer
    – AG errichtet
  3. Bestellung des Aufsichtsrats und der Abschlussprüfer
    – Aufsichtsrat wählt den Vorstand
  4. Gründungsbericht: Vorstand und Aufsichtsrat müssen die Gründung prüfen
  5. Einbringung der Einlagen
  6. Eintragung ins Handelsregister

    AG ist nun einen juristische Person aber erst wenn:
    • Sacheinlagen vollständig einbezahlt sind
    • das volle Agio einbezahlt ist
    • 25% vom Nennwert je Aktie einbezahlt ist

Organe der AG

Vorstand (leitendes Organ)

  • leitet die AG in Eigenverantwortung
  • wird vom Aufsichtsrat gewählt
  • bei mehreren Mitgliedern: Gesamtgeschäftsführung (Einzelvertretung wird vertraglich und ins Handelsregister eingetragen)
  • Dauer höchstens 5 Jahre
  • muss den Aufsichtsrat regelmäßig über Geschäfte unterrichten
  • Jahresabschluss und Lageberichte (nur große Unternehmen) müssen dem Aufsichtsrat gezeigt werden
  • ordentliche Hauptversammlung: einmal im Jahr (außerordentliche Hauptversammlung: bei hohen Verlusten, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit)
  • gesetzlicher Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder
  • Vergütung: im angemessenen Verhältnis zu ihrer Arbeit

Aufsichtsrat (kontrollierendes Organ)

  • Kontrolliert den Vorstand
  • Mitglieder meist auf 4 Jahre gewählt
  • normal 3, aber auch bis zu 21 Mitgliedern. Zahl muss durch 3 teilbar sein
  • Aufgaben: wählt/entlässt den Vorstand, Kontrolle durch Einblick in Bücher, Prüfung des Jahresabschluss/Bilanz
  • Vorraussetzungen: man darf kein Vorstandmitglieder der AG sein, Vorstände einer Tochtergesellschaft dürfen nicht in dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft sein, Überkreuzungsverflechtung
  • bis zu 500 Mitarbeitern: Aufsichtsrat setzt sich aus Anteilseigener zusammen (keine Recht der Arbeitnehmer)
  • mehr als 500 Arbeitnehmer: 1/3 Arbeitnehmer (gewählt von der Arbeitnehmern, 2/3 wählt die Hauptversammlung (Drittbeteiligungsgesetz))
  • mehr als 2000 Arbeitnehmer: Mitbestimmungsgesetz) Halb/Halb (Arbeitnehmer Vertreter/Kapitaleigner Vertreter)

Hauptversammlung (beschließendes Organ)

  • Aktionäre üben ihr Recht als Kapitaleigner aus
  • in den ersten 8 Monaten entscheidet sie über die Entlastung des Vorstandes durch den Aufsichtrat
  • Rechte: Wahl der Aufsichtsrat Mitglieder der Kapitaleigner, Beschluss über Satzungsänderungen
  • Satzungsänderung/ Kapitalbeschaffung (¾ Mehrheit, sonst ½)

Nennwert und Kurswert von Aktien

  • Nennwert aller Aktien (Grundkapital)
  • Kurswert (Marktpreis: Angebot / Nachfrage)
    abhängig von: Gewinnerwartungen, politische Lage, persönliche Entscheidungen, Konjunkturverlauf, Spekulationen

Erwerb eigener Aktien

  • um einen Übernahme durch ein anderes Unternehmen zu verhindern (Kurs steigt – Aktien/Übernahme wird teuerer)
  • Mitarbeiter bekommen als Belohnung Aktien
  • um den Kurs zu stabilisieren

Vor und Nachteile

Vorteile:

  • Aufbringung großer Kapitalmengen ist möglich
  • Kapitalgeber haben keine Vertretungsbefugnis

Nachteile:

  • umfangreiche Vorschriften (ungeeignet für kleine Unternehmen)
  • Bildung des Aufsichtsrats vorgeschrieben
  • Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses

(Alexander) (Tina510) (Ganodolon) (Marie Veron)


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