Die Bergrettung ist nicht immer kostenlos!

11. Apr 2014 | Familie & Freizeit

Hohe Kosten entstehen, wenn die Bergrettung gerufen werden muss. Wer in Not ist, der wird darauf keine Rücksicht nehmen. Natürlich steht die sofortige Hilfe im Vordergrund.

  • Doch was ist danach?
  • Wer zahlt die Rechnung?
  • Wann zahlt die Krankenkasse, und wann nicht?

Nicht immer gesetzlich abgesichert

bergrettung-rettungseinsatz © Fotolia.com

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Die Rettung in der Not ist hierzulande selbstverständlich und wird von den Krankenkassen bezahlt, möchte man meinen. Das gilt auch pauschal, aber es gibt Ausnahmen, die heftig zu Buche schlagen können. Nicht jeder Bergungs-und Rettungseinsatz wird bezahlt. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen weist darauf hin, und rät zu entsprechender privater Absicherung.

Wann zahlt die Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse ist an Voraussetzungen gebunden, soll ein solcher Einsatz bezahlt werden. Die Einsätze des Hubschraubers beispielsweise sind äußerst kostenintensiv. Doch der Unterschied, ob bezahlt wird oder nicht, liegt in der Begriffserklärung „Bergung“ oder „Rettung“.

„Rettung“ wird übernommen

Ist ein Versicherter so schwer verunglückt, dass er mit dem Rettungswagen nicht gefahren werden kann, ohne gesundheitliche Schäden zu riskieren, muss der Hubschrauber her. In einem solchen Fall wird dieser selbstverständlich von der GKV gezahlt. Anders sieht es leider aus, wenn lediglich das Gelände so unwegsam ist, dass der Rettungswagen nicht zum Verunglückten vordringen kann, und deshalb ein Hubschrauber benötigt wird. Dann ist es eine „Bergung“, die die Leute von Bergwacht und Co leisten.

Krankenkasse zahlt lediglich Beteiligung

In einem solchen Fall darf die Bergrettung der Krankenkasse nur einen Teil der Kosten in Rechnung stellen. Die Höhe ist dabei von dem Ausmaß des Einsatzes abhängig. Hat die Bergung nichts mit einer ärztlichen Behandlung zu tun, beispielsweise, weil sich die Personen verlaufen haben, zahlt die Krankenkasse gar nichts.

Im Ausland noch schwieriger

Große Unterschiede gibt es außerdem noch durch den Unfallort, besser gesagt, ob sich dieser im Aus- oder Inland zugetragen hat. Für EU-Länder und die Schweiz gelten dabei an Deutschland angelehnte Regelungen. Ansonsten gilt im Ausland das dort gültige Landesrecht. In Österreich heißt dies beispielsweise, dass eine Bergung und Beförderung ins Tal bei Unfällen grundsätzlich nicht übernommen wird. Das gilt übrigens keineswegs nur für den Hubschrauber. Auch Schneemobil und ähnliche Einsatzfahrzeuge sind damit gemeint. Ähnlich verhält es sich in der Schweiz. Selbst im Falle eines unbedingt aus medizinischer Ursache benötigten Hubschraubers wird hier grundsätzlich nur die Hälfte der Kosten übernommen.

GKV-Spitzenverband hilft

Auf der Website des Spitzenverbandes gibt es Merkblätter, die sich Interessierte herunterladen können. Darauf wird dazu geraten, sich privat abzusichern. Denn die Kosten, die sonst durch diverse solcher Einsätze entstehen können, sind hoch. Der Krankenrücktransport aus dem Ausland ist übrigens in keinem Urlaubsland von der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt. (S.H.)


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