Bei der Suche nach der passenden Betriebshaftpflicht-Versicherung sollten Sie insbesondere als Handwerker darauf achten, dass sowohl die Leistungspunkte Nachbesserungsbegleitschäden und Mängelbeseitigungsnebenkosten in den Policen enthalten sind.
Nachbesserungsbegleitschäden
Von Nachbesserungsbegleitschäden spricht man, wenn durch das Fehlen vereinbarter Eigenschaften am eigenen Gewerk zur Nachbesserung mangelfreie Arbeiten anderer Handwerker beschädigt oder zerstört und danach wiederhergestellt werden müssen. Wichtig: Es gab vorher keinen Sachschaden!
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Ein Installateur verlegt in einem Neubau Leitungen. Im Nachgang werden durch einen anderen Handwerksbetrieb Wände gefliest. Nach Abschluss dieser Arbeiten stellt der Hausherr fest, dass durch die vorher verlegten Leitungen kein Wasser fließt. Dieser verlangt vom Installateur Nachbesserung. Im Zuge dessen muss dieser, um an die Leitungen zu gelangen, die bereits geflieste Wand abklopfen lassen (und nach der Reparatur die Fliesen selbstverständlich wieder anbringen lassen). Diese entstandenen Kosten für die Nach- bzw. Neuarbeit sind im Leistungspunkt Nachbesserungsbegleitschäden enthalten, nicht jedoch die Kosten für den Austausch der Leitungen selbst. Letzteres wird allgemein als Erfüllungsschaden bezeichnet, welches den Schaden beschreibt, der dadurch entstanden ist, dass das Schuldverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 323, 1 BGB . Erfüllungsschäden sind grundsätzlich nicht versicherbar!
Mängelbeseitigungsnebenkosten
Ähnlich wie die Nachbesserungsbegleitschäden sind damit Folgekosten gemeint, die für die Beseitigung der eigenen mangelhaften Arbeit entstanden sind. Der große Unterschied besteht jedoch darin, dass durch das fehlerhafte eigene Gewerk zusätzlich ein Sachschaden entstanden ist.
Um das oben genannte Beispiel weiter auszuführen: Der Hausherr stellt nach Fertigstellung der Arbeiten einen großen Wasserfleck fest, der durch die Wände dringt. Die Schadenursache ist eine fehlerhaft montierte Muffe des Installateurs. Die Fliesen der Wand müssen entfernt und die Schadenstelle getrocknet werden. Im Nachgang muss der Zustand ordnungsgemäß wiederhergestellt werden. Auch hier sind, wie oben, die Kosten für die Schadenbehebung am eigenen Gewerk (also bepielsweise der Austausch der Muffen, Leitungen o. ä.) nicht abgedeckt!
Da im Arbeitsalltag Ihrer handwerklich tätigen Kunden solche Schäden keine Seltenheit darstellen, sollten Sie unbedingt auf den Einschluss dieser beiden Leistungspunkte der BHV-Police achten.