Sonderbetriebsvermögen: Problematische Gleichsetzung der unterschiedlichen Betrachtungsweisen im Hinblick auf Sonderbetriebsvermögen

30. Dez 2011 | Gewerbe

Ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, ist zunächst unabhängig davon zu beurteilen, ob es zum notwendigen oder gewillkürten Gesamthandels- oder Sonderbetriebsvermögen gehört.

buecherregal-steuer-fachliteratur © Fotolia.com

buecherregal-steuer-fachliteratur © Fotolia.com

Aufgrund der ähnlichen Kriterien für notwendiges Sonderbetriebsvermögen I, wird es häufig der Fall sein, dass wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen enthalten sind. Bedenklich ist es, zu verallgemeinern, dass wesentliche Betriebsgrundlagen grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen darstellen.[5] Eine Prüfung im Einzelfall ist unerlässlich. In der Literatur herrscht beispielsweise uneinige Rechtsauffassung darüber[6], ob Anteile eines Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH, die notwendiges Sonderbetriebsvermögen II sind, zu den funktionalen Betriebsgrundlagen gehören, sodass verallgemeinert werden könnte, dass Wirtschaftsgüter des notwendigen Sonderbetriebsvermögens II regelmäßig als wesentliche Betriebsgrundlagen betrachtet werden können. Diese Auffassung vertrat das Finanzgericht in einem Streitfall über die erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co KG[7]. Bezogen auf den Streitfall konnte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25.11.2009 die Ansicht des Finanzgerichtes teilen, da er nach Prüfung des Einzelfalles in den zum Sonderbetriebsvermögen enthaltenen Anteilen keine wesentliche Betriebsgrundlage feststellte[8]. Allerdings konnte auch in der BFH- Entscheidung nicht abschließend geklärt werden, ob die im notwendigen Sonderbetriebsvermögen II gehaltenen Anteile zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören.[9]

© Susanne Reichelt – Diplom-Kauffrau (FH) (Stand 12/2011)

(Steueroptimaler Weg bei der Umwandlung von Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen und Verlustvorträgen)

Quellenverzeichnis:

[1] Vgl. Brähler, G., Umwandlungssteuerecht, 2011, 6.Aufl., S. 466
[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 25.03.1998, BStBl. I 1998, 268, Tz. 20.08
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1997 (IV R 84/96) BStBl. 1998 II S. [1]
[4] Vgl. BT-Drucksache 16/2710, S. 42
[5] Vgl. Buyer, C., Klein, H., Müller, T., Änderung der Unternehmensform, 2010, 8.Aufl., S. 367, Rn. 1735 -17361736 1736
[6] Vgl. o.A., NWB vom 02.10.2010, Umwandlungssteuer.
[7] Vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.07.2008, 11 K 239/06, EFG 2009, S. 802 802
[8] Vgl. BFH, Urteil vom 25. 11. 2009 – I R 72/08; BStBl. II 2010, S. 471 471
[9] Vgl. o.A., Deloitte Tax-News, vom 12.02.2010


REVE Kontaktdaten

Speichern Sie unsere Kontaktdaten auf Ihrem Smartphone und Kontaktieren Sie uns per WhatsApp externer Link