Auch Rabeneltern haben Anspruch auf Unterhalt durch ihre Kinder

13. Feb 2014 | Familie & Freizeit

Wenn die Eltern seit Jahrzehnten den Kontakt abgebrochen haben, müssen die Kinder dann trotzdem für die Heimkosten zahlen? Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Ja, der Anspruch auf Elternunterhalt ist auch nach einem Kontaktabbruch nicht verwirkt.

bgh-urteil-heimkosten-eltern © Fotolia.com

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Es ist ein Urteil, das weh tut. Obwohl ein Vater seinen Sohn über Jahrzehnte gemieden hatte, ihn enterbte und auf alle Kontaktversuche ablehnend reagiert hat, muss der so zurückgewiesene Sohn nun tausende Euro an Heimgebühren für den Vater zahlen. Die „Aufkündigung des familiären Bandes“ gegenüber erwachsenen Kindern sei noch „keine schwere Verfehlung“, die von Unterhaltsleistungen befreien würde, entschied der Bundesgerichtshof (BGH externer Link) in einem jetzt verkündeten Urteil (XII ZB 607/12).

Damit wird in oberster Instanz bestätigt: Selbst Rabeneltern haben einen Anspruch darauf, die Pflegekosten von ihren Kindern erstattet zu bekommen. Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Stadt Bremen einen Beamten verklagt. Dieser muss nun 9.000 Euro Heimkosten für seinen inzwischen verstorbenen Vater nachzahlen, obwohl das frühere Familienoberhaupt seit 1971 jeden Kontakt auf rabiate Weise zurückwies. Weder gratulierte der Erzeuger zum bestandenen Abitur des Sohnes noch zu dessen Verlobung.

"Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben", erklärte das Gericht. "Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert." Er habe daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine intensive elterliche Fürsorge erforderlich sei, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Von einer „vorsätzlichen schweren Verfehlung“ des Erziehungsberechtigten könne deshalb keine Rede sein.

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen, leben doch in Deutschland viele Scheidungskinder. Diese müssen nun auch dann für ihre Eltern die Pflegekosten tragen, wenn seit Jahrzehnten Funkstille herrscht und das Familienverhältnis zerrüttet ist. Wer verhindern will, dass Sohn oder Tochter einmal richtig für die Heimkosten zur Kasse gebeten werden, der kann mit einer privaten Pflegeversicherung vorbeugen. Das gilt natürlich vor allem auch dann, wenn ein gutes Verhältnis zu den eigenen Kindern besteht. (VB)

 

Links zum Pflegekosten-Urteil

FOCUS Online schreibt: "Erwachsene Kinder müssen auch dann für Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, wenn sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Sohn muss nun 9000 Euro Heimkosten zahlen, obwohl sein Vater ihn enterbt hat." [zum Artikel externer Link]

heute.de schreibt: "Jahrzehntelang wollte der Vater nichts von ihm wissen. Dennoch muss der Sohn jetzt für die Heimkosten aufkommen. Dabei hatte der Vater den Sohn sogar enterbt – für den Bundesgerichtshof kein Argument. Das Urteil ist auch für die klammen Kommunen von Bedeutung." [offline]

Die Welt schreibt: "Ein Sohn klagt vor dem BGH, weil er für die Pflege seines Vaters nicht zahlen will. Frühere Urteile machen kaum Hoffnung – jeder muss das Pflegerisiko der Eltern in seine Finanzplanung einbeziehen." [zum Artikel externer Link]

Der Tagesspiegel schreibt: "Müssen Kinder für die Kosten der Pflege ihrer Eltern aufkommen und dafür ihr Erspartes angreifen? Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof heute eine Grundsatzentscheidung gefällt – und die Kinder bedeutend entlastet." [zum Artikel externer Link]


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