Auch ein Rasenmäher kann Schäden verursachen

27. Aug 2013 | Haus & Wohnung

Autofahrern und Fußgängern begegnen oft Warnschilder vor Mäharbeiten. Doch die Schilder setzen die Passanten zwar in Kenntnis, schützen diese aber nicht vor umherfliegenden Gegenständen wie Steinen oder Ästen. Doch genau dieser Schutz ist nötig und muss entsprechend eingerichtet werden. So hat das oberste deutsche Gericht entschieden.

maeharbeiten-strassenrand-motorsense © Fotolia.com

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Der Bundesgerichtshof externer Link musste aktuell ein Urteil fällen, in dem es um die hochfliegenden Steine bei Mäharbeiten ging. (Az.: III ZR 250/12) Dass beim Rasenmähen mit einer Motorsense dann und wann Steine wegschleudern, lässt sich kaum vermeiden. Doch wenn die Arbeiten an der Straße durchgeführt werden, müssen die Arbeiter dafür sorgen, dass die Passanten und vorüberfahrenden Autos nicht beschädigt werden können.

Der Fall: Ein Fahrzeug wurde im September 2010 von Steinen getroffen, die durch Mäharbeiten auf dem Grünstreifen an der Straße hochgeschleudert wurde. Die Straßenmeisterei verwendet die sogenannten Freischneider, die zwar kraftvoll sind, aber auch dafür bekannt, dass sie in einem Umkreis von 15 Metern Schaden anrichten können.

Die Reparatur des betroffenen Fahrzeuges kostete rund 1.000 Euro, die die Fahrzeughalter vom Bundesland zurückforderten. Dort vertrat man die Meinung, dass mit zumutbaren Mitteln ein Schutz vor derartigen Schäden nicht möglich sei, und daher keine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht vorliege. Das Brandenburgische Oberlandesgericht und auch der nun angerufene Bundesgerichtshof gaben jedoch dem Kläger recht, dass die Schäden nicht geduldet werden müssen.

Die Begründung: Die Richter sind der Meinung, dass die Verkehrsflächen vom Bundesland gefahrlos instandzuhalten sind, was auch das Mähen der Grünflächen mit einschließt. Infolge dessen müssen Passanten vor solchen Gefahren geschützt werden, und das Aufstellen von Warnschildern an der entsprechenden Stelle reiche nicht aus.

Erforderlich sind wirkungsvolle Schutzmaßnahmen, die zum Beispiel sein könnten, dass das Fahrzeug der Straßenmeisterei zum Schutz vor den Bereich gestellt wird oder eine dafür gedachte Schutzwand, die sich auf Rollen befindet und aus Kunststoffplanen besteht. Den Einwand, dass dieses unzumutbar sei, ließen die Richter nicht gelten.

Denn die Gefahr, nicht nur für Fahrzeuge, sondern auch für Menschen, ist bei derartigen Freischneidern erheblich. Deshalb ziehe der Betrieb solcher Werkzeuge auch aufwändigeren Schutz nach sich.

Wem ein solcher Schaden widerfahren ist, der sollte sich –notfalls gerichtlich- zur Wehr setzen. Allerdings ist dies einfacher, wenn man zuvor an den Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung gedacht hat. Denn diese springt im Bedarfsfall auch in solchen Fällen für Anwalts-und Gerichtskosten ein. (S.H.)


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