Tierhalterhaftpflicht
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Wichtige Fakten im Überblick
Leistungen Tierhalterhaftpflicht
Was sind die Aufgaben der Tierhalterhaftpflicht
Jeder Tierhalter kann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, sobald sein Tier einen Dritten schädigt. Das gilt selbst dann, wenn ihn kein Verschulden trifft (§ 833 BGB)! Gerade bei Personenschäden können extreme Kosten auf den Tierhalter zukommen. Aber auch Sachschäden können schnell die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigen!
Für wen ist die Versicherung?
Ein „Muss“ für jeden Tierbesitzer!4>
Was ist versichert?
Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hunden bzw. Pferden zu privaten Zwecken. Der Versicherungsschutz besteht nur für die im Vertrag bezeichneten Tiere.
Welche Gefahren und Schäden sind versicherbar?
Personen-, Sach- und Vermögensschäden von Dritten, die durch das versicherte Tier verursacht werden und für die der Tierhalter haftet.
Zusätzlich versicherbar sind
- Mietsachschäden, Tierhüterrisiko, Flurschäden
- Speziell für die Hundehalterhaftpflichtversicherung: Welpen
- Speziell für die Pferdehalterhaftpflichtversicherung: Fohlen, Deckschäden, private Kutschfahrten, Reitbeteiligungen, unentgeltlicher Verleih (Fremd- und Gastreiter)
Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
- Vorsatz
- Kernenergie, Krieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung und Verfügung von hoher Hand
- Gewerbliche Nutzung der Hunde und Pferde (z.B. entgeltlicher Verleih, Reitunterricht, berufliche Teilnahme an Turnieren/Pferderennen)
- Alle Vermögensschäden, die nicht als Folge eines Sach- oder Personenschadens auftreten.
- Bitte beachten Sie, dass bestimmte Hunderassen (z.B. Rottweiler, Dobermann, Pitbull und weitere Kampfhunde) anfragepflichtig sind!
Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten – bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit – werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.
Was ist beim Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht zu beachten?
Der Nachbarsjunge spielt mit einem Hund, der Hund fühlt sich bedrängt und beißt den Jungen in den Arm. Daraufhin muss die Wunde genäht werden und der Vater des Jungen verklagt den Hundehalter auf Schmerzensgeld. Rechtlich gesehen kann man dagegen nicht viel machen. Es stellt sich jedoch folgende Frage: Kann Ihr Kunde das Schmerzensgeld aus eigener Tasche bezahlen und was, wenn nicht?
Gemäß § 833 BGB ist der Tierhalter zum Schadenersatz (Ausnahmen für Nutztiere beachten) verpflichtet. Wie im Rahmen der gesetzlichen Haftung nach § 823 BGB ist die Haftpflicht für Schäden aus der Haltung von Haustieren in der Höhe nicht begrenzt. Werden Personen geschädigt und neben Schmerzensgeld auch ein Verdienstausfall oder Renten geltend gemacht, kann es unterm Strich für das Vermögen und die finanzielle Situation der Familie teuer werden. Wir möchten Ihnen nachstehend zwölf gute Gründe nennen, warum Sie eine Tierhalterhaftpflichtversicherung benötigen.
1. Versicherungspflicht für Hundehalter
Je nachdem in welchem Bundesland Ihr Kunde wohnt, besteht eventuell eine Versicherungspflicht für Hunde. In anderen müssen nur sogenannte Kampfhunde versichert werden. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern gibt es noch keine Versicherungspflicht. In der Privathaftpflichtversicherung sind Hunde jedoch nicht mitversichert. Lediglich Kleintiere (z. B. Katzen) sind darüber abgesichert. Hier muss also eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
2. Gefährdungshaftung
Bei der in § 833 BGB beschriebenen Haftung handelt es sich um eine reine Gefährdungshaftung. Das heißt im konkreten Fall, dass der Hundehalter unabhängig von seinem Verschulden für alle von seinem Hund, beziehungsweise auch von ihm mitverursachten Schäden haftet. Dies ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt, da dieser die Meinung vertritt, dass das Verhalten der Tiere unberechenbar ist und die Tierhaltung immer mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. Ein Hund stellt nach dem Gesetz also eine unberechenbare Gefahrenquelle dar. Man spricht auch davon, dass ein Hund kein „von Vernunft gesteuertes Geschöpf“ ist. Auch wenn der Hund in Abwesenheit des Tierhalters einen Schaden verursacht, muss der Halter haften. Denn der Halter hat hier ebenso die Pflicht, sich zuvor so um die Überwachung des Hundes zu kümmern, dass dieser keine Möglichkeit hat, einen Schaden zu verursachen.
3. Tierhüter
Öfters kommt es vor, dass der Tierhalter sein Tier für einen kürzeren oder längeren Zeitraum in die Obhut von anderen Personen geben muss. In vielen Tierhalterhaftpflichtversicherungen sind auch die Schäden abgesichert, die entstehen, während sich das Tier in Obhut Dritter befindet. Unterscheiden sollte man hier jedoch zwischen den Personen, die die Obhut vertraglich mit dem Tierhalter vereinbaren (z. B. Hundepensionen) und den Personen, die das Tier aus reiner Gefälligkeit in Obhut nehmen. In der Regel sind letztere Personen kaum haftbar zu machen. Bei den Personen, mit denen die Obhut vertraglich vereinbart wurde, könnte der § 834 BGB greifen und sie so zur Haftung herangezogen werden. Daher sind auch in den meisten THV-Tarifen die Schäden für gewerbsmäßig tätige Tierhüter ausgeschlossen. Lediglich bei der BSG/Basler und der InterRisk sind die Schäden teilweise mitversichert. Wichtig ist hier auch, dass Schäden an den Tierhütern, Reittiernutzern oder Reitbeteiligten durch das Tier mitversichert sind (Ansprüche gegen den VN). Ausgeschlossen bleiben hier jedoch Schäden gegenüber Familienangehörigen.
4. Führen ohne Leine oder Maulkorb
Je nach Gemeinde kann für das Führen von Hunden auch eine Leinenpflicht bestehen. Dies sollte Ihr Kunde auf jeden Fall mit seiner Gemeindeverwaltung individuell klären. Ob Hunde auch in Wald und Flur (Feldwege, Feldmark) angeleint werden müssen, ist vom jeweiligen Bundesland abhängig. Die meisten THV-Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf einen Leinen- oder Maulkorbzwang und leisten auch dann, wenn der Hund nicht angeleint war.
5. Mietsachschäden
Der Hund Ihres Kunden beschädigt durch seine Krallen den in seiner Mietwohnung verlegten hochwertigen Parkettboden. Über die Tierhalterhaftpflicht sind in den meisten Tarifen (außer Basis oder Standard) auch die sogenannten Mietsachschäden an gemieteten Immobilien mitversichert. Die richtig guten Tarife bieten auch Versicherungsschutz für Schäden an gemieteten beweglichen Sachen. Dies sind z. B. bewegliche Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften oder auch gemietete Pferdetransportanhänger. Beachten sollten Sie bei den Mietsachschäden etwaige Sublimits oder Selbstbeteiligungen in den Tarifen.
6. Flurschäden
Flurschäden sind alle Schäden an landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Grund. Egal ob es sich um Bissschäden an Bäumen, zertrampelte Beete oder durch Hufspuren zerstörte Felder handelt. Wie auch bei Hunden haftet jeder Pferdebesitzer nach § 833 BGB für die von seinem Tier ausgehende spezifische Tiergefahr, d. h., wenn der Schaden gerade durch das in der Natur des Tieres liegende unberechenbare Verhalten entsteht. Dazu gehört das Ausbrechen aus der Weide, Durchgehen, Scheuen, Losreißen etc. Nicht unter diese Vorschrift fällt der Fall, dass das Pferd seinem Reiter gehorcht, dieser aber bewusst z. B. über ein frisch eingesätes Feld reitet und dadurch Schäden verursacht oder diese in Kauf nimmt. Das erspart diesem aber natürlich nicht die Haftung. Hier wäre dann die Haftung aufgrund § 823 BGB gegeben und das Ganze somit ein Fall für die Privathaftpflicht des Reiters. Aber auch Hunde können einen Flurschaden verursachen. Die Schadensumme wird hier in der Regel zwar nicht so hoch ausfallen wie bei einem durch ein Pferd verursachten Flurschaden, jedoch sollte man dies nicht außer Acht lassen. Die meisten THV-Tarife bieten auch hier ausreichend Schutz. Beachten sollte man hier aber, dass manche Tarife die Flurschäden nur für Pferde abdecken.
7. Weltweite Deckung
Grundsätzlich bieten die meisten Versicherer einen durchaus belastbaren Schutz, wenn es um den Urlaub mit dem Tier im Ausland geht – auch wenn der Zeitraum, über den die Gesellschaften ihren Schutz erstrecken – durchaus Unterschiede erkennen lässt. Gerade für das Reisen und die Ferien im außereuropäischen Ausland lohnt sich genaues Hinsehen. Denn die einzelnen Gesellschaften differenzieren in der Regel zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern. Für die Letzteren gilt normalerweise ein verkürzter Versicherungsschutz zwischen zwölf Monaten und bis zu drei Jahren.
Wichtig: Für einige Regionen wird nicht nur der Geltungszeitraum seitens der Unternehmen eingeschränkt, sie setzen auch im Bereich der Deckungssummen den Rotstift an. Im Schadenfall steigt aus Sicht der Versicherungsnehmer damit das Risiko, für einen Leistungsfall doch noch herangezogen zu werden.
8. Deckschäden
Bei den Deckschäden muss man im Wesentlichen zwischen gewolltem und ungewolltem Deckakt unterscheiden. Beim ungewollten Deckakt wird z. B. eine läufige Hündin gegen den Willen oder ohne Zustimmung ihres Besitzers vom Rüden Ihres Kunden gedeckt. Die Tierhalterhaftpflicht trägt hier die Kosten für die Aufzucht von Welpen oder auch die Kosten für die Abtreibung. Aber auch ein Zuchtausfall kann ein Deckschaden sein. Wenn hier der Rüde Ihres Kunden eine Rassehündin eines Züchters deckt und diese nun nicht mehr für die vorgesehene Zucht verwendet werden kann, kann der Züchter seinen Verdienstausfall geltend machen. Beim gewollten Deckakt könnte der Rüde die Hündin schädigen. Die Tarife der Versicherer unterscheiden sich hier sowohl beim Thema gewollt, ungewollt und auch zwischen Hunden und Pferden.
9. Kampfhunde
Gerade im Bereich der Hundehalterhaftpflicht spielt die Rasse eine große Rolle für die Versicherbarkeit des Tieres. Viele Versicherer bieten für Kampfhunde keinen Versicherungsschutz oder nur gegen einen Mehrbeitrag (AXA, HDI, Helvetia). Des Weiteren unterscheiden sich die Versicherer auch noch in der Definition von Kampfhunden. Hier hat jeder Versicherer seine eigene Negativliste von Hunderassen. Diese sollte man also vor Beantragung unbedingt prüfen. Lediglich die AIG und die Haftpflichtkasse verzichten auf eine solche Negativliste oder auf einen Zuschlag bei Kampfhunden.
10. Welpen/Fohlen
Bekommt die Hündin/Stute Ihres Kunden Welpen/Fohlen, so sind diese in der Regel erst mal im Rahmen der Vorsorgeversicherung beitragsfrei in der Tierhalterhaftpflicht mitversichert. Beachten sollte man hier sowohl unterschiedliche zeitliche Begrenzungen der einzelnen Tarife als auch eventuelle Unterschiede zwischen Welpen und Fohlen.
11. Reitbeteiligung
Da die Haltung eines Pferdes ein relativ kostenintensives Hobby ist, gehen viele Pferdebesitzer mit anderen eine sogenannte Reitbeteiligung ein. Dadurch können Kosten geteilt oder für den Halter zumindest gesenkt werden. Hier muss man unbedingt beachten, dass die Reitbeteiligung in diesem Fall als Mithalter angesehen wird und somit nach § 833 BGB ebenfalls zur Haftung herangezogen werden kann. Gibt es eine unentgeltliche Reitbeteiligung, ist in der Regel eine reine Gefälligkeit anzunehmen, die die Rechtsstellung und alleinige Haftung des Pferdebesitzers unberührt lässt. Wie Sie sicherlich bemerkt haben, gibt es neben den recht eindeutig als Reitbeteiligung oder Gefälligkeit zu wertenden Vereinbarungen auch „Grenzfälle“. Ist z.B. die gelegentliche Übernahme des Mistens oder Fütterns im Rahmen einer unentgeltlichen Reitbeteiligung nun von solchem Ausmaß, dass man als Mithalter anzusehen ist? Man sollte hier auf jeden Fall das Risiko minimieren und eine schriftliche Vereinbarung treffen, die neben den Rechten und Pflichten aus der Reitbeteiligung auch das Haftungsverhältnis aller Beteiligten sowohl bei Schädigungen Dritter als auch derjenigen des Pferdes und der Reitbeteiligung selbst untereinander klar regelt.
Die Tarife der Versicherer unterscheiden sich auch hier deutlich. In einigen ist lediglich das sogenannte Fremdreiterrisiko abgesichert, bei anderen die Reitbeteiligung nur nach Namensnennung und wiederum bei anderen ist die Reitbeteiligung generell mitversichert. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man aber immer getroffene Reitbeteiligungen unverzüglich an den Versicherer melden.
12. Kutsch- und Schlittenfahrten
Auch sogenannte Kutsch- und Schlittenfahrten sind in den meisten Tierhalterhaftpflichtversicherungen mitversichert. Unterschiede gibt es hier bei den Kutschfahrten, ob auch Personen befördert werden und ob es sich um reine Privatfahrten handelt oder nicht. Die reinen privaten Fahrten sind in der Regel immer mitversichert. Werden auch Personen befördert, wird die Auswahl schon geringer. Alle Arten von Kutschfahrten decken nur noch wenige Tarife ab. Ähnlich verhält es sich bei Schlittenfahrten.
Warum sollte ich einen Versicherungsmakler beauftragen?
Versicherungsmakler sind unabhängig von einzelnen Versicherungsgesellschaften. Sie prüfen individuell, welcher Versicherer die optimalen Vertragsbedingungen für den Kunden bietet. Ziel ist es, ein maßgeschneidertes Versicherungskonzept zu erstellen und den Kunden langfristig zu begleiten. Reichelt Versicherungsmakler steht Ihnen als starker Partner bei allen Versicherungsfragen zur Seite. Kompetente Berater versorgen Sie mit fundierten und umfassenden Informationen und sind auch im Schadenfall für Sie da. Zu unserem Leistungsspektrum zählen:
Risikoanalyse und BedarfsermittlungDie Risikoanalyse steht zu Beginn der Zusammenarbeit mit einem unserer Berater. Unter Berücksichtigung Ihrer privaten und beruflichen Situation wie auch Ihrer persönlichen Bedürfnisse prüfen wir, gegen welche Gefahren und mit welchen Deckungssummen eine angemessene Absicherung erfolgen sollte. Ziel ist es, sicherzustellen, dass eine ausreichende, aber nicht zu hohe Absicherung der Risiken erfolgt. Anschießend erfolgt eine sorgfältige Auswahl des passenden Versicherungspartners. Dabei können Sie sich auf die langjährige Kenntnis vieler Vertragspartner und Tarife bei den Reichelt Versicherungsmaklern verlassen.
DokumentationNicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften ist eine schriftliche Dokumentation wichtiger Bestandteil der Beratung. Eine Beratungsdokumentation bietet den Vorteil, dass Prozesse und Entscheidungen nachvollziehbar und verständlich sind. Darüber hinaus bietet sie eine wichtige Grundlage, um zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen zu können, ob sich die Ziele und Wünsche des Kunden durch eine veränderte Lebenssituation geändert haben und Vertragsanpassungen erfolgen sollten.
MaklervertragMit der Maklervereinbarung wird das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Versicherungsmakler geregelt. Ohne Maklervertrag darf ein Versicherungsmakler nicht im Namen des Kunden tätig werden. Um mit den Versicherungsgesellschaften kommunizieren und für den Kunden im beauftragen Umfang handeln und verhandeln zu können, ist der Abschluss eines Maklervertrages notwendig.
VertragsgestaltungDie Vertragsgestaltung mit dem Versicherungsunternehmen gehört zu den typischen Dienstleistungen des Versicherungsmaklers. Wann immer es notwendig oder möglich ist, wird auf eine individuelle Vertragsgestaltung der Vertragsinhalte Einfluss genommen. Auf eine risiko- und marktgerechte Prämiengestaltung legen die Reichelt Versicherungsmakler großen Wert. Preis und Leistung müssen stimmen.
laufende Betreuung und VerwaltungEin Versicherungsmakler bleibt auch nach Beratung, Dokumentation und Vertragsabschluss an Ihrer Seite. Bei veränderten Risikoverhältnissen oder Lebensumständen sorgt er für die notwendige Vertragsanpassung. Auch bei Beitragserhöhungen eines Versicherers wird geprüft, ob günstigere Anbieter mit dem gleichem Leistungsumfang auf dem Markt sind. Daneben nimmt er Ihnen den laufenden Schriftverkehr mit den Versicherungsgesellschaften ab, leitet Änderungswünsche, Adressänderungen, Schadenmeldungen für Sie weiter und hält die weitere Bearbeitung beim Versicherer nach.
Begleitung bei SchädenNeben der Risikoeinschätzung erhalten Sie vom Makler auch Beratung im Schadenverhütungs-Bereich. Dennoch lassen sich Schäden nicht immer verhindern. Die Reichelt Versicherungsmakler vertreten ihre Interessen bei den Versicherungsgesellschaften und unterstützen sie bei der Korrespondenz.
Durch regelmäßige Nachfrage zu dem Bearbeitungsstatus bei den Versicherern und Unterstützung bei der Suche von Sachverständigen kann häufig eine schnelle Abwicklung des Schadens erreicht werden.
Was unterscheidet Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter?Der Versicherungsvertreter tritt für eine bestimmte Versicherung oder eine Versicherungsgruppe auf, deren Interesse er vertritt. Es werden ausschließlich Produkte dieser Gesellschaft verkauft. Im Gegensatz hierzu vertritt der Versicherungsmakler die Interessen der Kunden und kann aus einer Vielzahl von Versicherungsgesellschaften eine Produkt- und Tarifauswahl wählen. Dadurch kann der Makler maßgeschneiderte Versicherungskonzepte mit einem optimierten Preis- und Leistungsangebot erstellen. Auch im Schadenfall ist der Versicherungsmakler auf Partner des Kunden, da kein Interessenkonflikt mit einer Versicherungsgesellschaft besteht.
Kann mich Reichelt Versicherungsmakler vertreten?
Wir - das Team von Reichelt Versicherungsmakler - vertritt Klienten unabhängig des Wohnortes bundesweit. Dank moderner Technik lassen sich sämtliche Versicherungsanliegen und -Vergleiche digital oder per Telefon abstimmen.
Durch unsere Standort im schönen Bergfelde kommt ein Großteil unserer Versicherungskunden aus der Region Hohen Neuendorf, Oranienburg, Hennigsdorf und Velten.
Weitere Zielregionen:
- Hennigsdorf: Gertrudenhof, Neubrück, Nieder Neuendorf, Papenberge
- Mühlenbeck: Schildow, Schönfließ, Zühlsdorf, Sumt, Bieselheide, Buchhorst, Arkenberge, Mönchmühle, Blankenfelde, Lübars
- Löwenberger Land: Falkenthal, Glambeck, Grieben, Großmutz, Grüneberg, Kreuzberg, Gutengermendorf, Häsen, Hoppenrade, Klevesche Häuser, Liebenberg, Linde, Löwenberg, Nassenheide, Neuendorf, Neuhäsen, Neulöwenberg, Teschendorf, Meseberg, Freienhagen
- Oranienburg: Eden, Friedenthal, Friedrichsthal, Germendorf
- Lehnitz: Schmachtenhagen,Tiergarten, Sachsenhausen, Valentinenhof, Wensickendorf, Zehlendorf, Bernöwe
- Wandlitz: Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen, Zerpenschleuse
- Panketal: Schwanebeck, Zepernick
- Oberkrämer: Bärenklau, Bötzow, Eichstädt, Marwitz, Neu-Vehlefanz, Schwante, Vehlefanz
- Bernau bei Berlin: Birkenhöhe, Birkholz, Birkholzaue, Börnicke, Ladeburg, Lobetal, Schönow, Waldfrieden
- Kremmen: Amalienfelde, Linumhorst, Orion, Beetz, Ludwigsaue, Neu Ludwigsaue
- Flatow: Groß-Ziethen, Hohenbruch, Johannisthal, Verlorenort
- Staffelde: Charlottenau, Kuhsiedlung
- Liebenwalde: Freienhagen, Hammer, Kreuzbruch, Liebenthal, Neuholland
- Borgsdorf: Pinnow
- Bergfelde, Hohen Neuendorf, Stolpe, Birkenwerder, Glienicke / Nordbahn, Schönwalde-Glien, Stolpe-Süd, Velten, Leegebruch, Rüdnitz, Biesenthal bei Bernau bei Berlin, Sydower Fließ, Löhme, Sophienstädt, Bergsdorf, Rüthnick, Krewelin, Herzberg (Mark), Klein-Mutz, Buberow
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TOP-Schutz zu attraktiven Konditionen
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt vor finanziellen Folgen, die sich aus der Tierhalterhaftung ergeben. Diese besondere Haftung als Tierhalter resultiert aus den Bestimmungen des § 833 BGB. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber die reine Gefährdungshaftung und die Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr.
Regelmäßig wird Tierhalterhaftpflichtversicherung in den Varianten der Hundehalter- oder Pferdehalterhaftpflichtversicherung angeboten. Risiken die sich aus der Haltung zahmer Tiere (Katzen, Vögel) ergeben, sind i.d.R. in der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Landwirtschaftliche Tiere sind über eine gesonderte Betriebshaftpflichtversicherung zu versichern.
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