Pferderecht: Versicherung Pferdeanhänger vermieten

10. Mai 2014 | Kfz

Wer nur ab und an mit seinem Pferd verreist, wird einen solchen Hänger nicht besitzen, sondern sich diesen im Bedarfsfall mieten. Doch schnell kann auch mit einem solchen Anhänger ein Unfall passieren und die Haftungsfrage steht im Raum.

Wichtige Versicherung bei Hängerüberlassung für Pferde!

versicherung-pferdeanhaenger-vermietung © Fotolia.com

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Wie Rechtsanwalt Lars Jessen berichtet, ist es nicht einfach damit getan, einen Pferdehänger zu leihen oder zu vermieten. Besonderes Augenmerk sollte auf der Versicherung des Hängers liegen, der besonderen Bestimmungen unterliegt.

Nicht nur der Straßenverkehr ist gefährlich

Ein Unfall auf der Straße ist jedoch nur die eine Seite der Möglichkeiten. Andererseits kann auch das transportierte Pferd Schaden am Hänger anrichten. Wer zahlt dann? Die Tierhalterhaftpflicht kann auch für ein Pferd abgeschlossen werden, doch tritt sie auch ein?

Der Halter ist in der Pflicht

Unstrittig ist, dass der Halter des Tieres verpflichtet ist, den Schaden zu begleichen, den sein Tier angerichtet hat. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 833 BGB. Doch die Tierhalterhaftpflicht ist nicht dafür da, einen solchen Schaden zu übernehmen. Denn die Haftpflichtversicherung (egal ob für Mensch oder Tier) schließt Schäden aus, die an gemieteten oder gepachteten oder sogar geborgten Dingen entstehen. Bei einigen Pferdehalter-Haftpflichtversicherungen ist gegen einen Zusatzbeitrag das Risiko "Schäden an gemieteten und geliehenen Pferdeanhängern". Darunter fällt also auch der Pferdehänger oder Pferdetrailer. Daraus ergibt sich: der Pferdehalter ist in der Pflicht aber seine Tierhaltehaftpflicht hilft Ihm unbegründete Ansprüche abzuwehren.

Wie umgeht man das Haftungsrisiko?

Ist man sich als Mieter des Hängers des Risikos bewusst, welches man damit eingeht, kann man mit dem Besitzer des Hängers vereinbaren, die Tierhalterhaftung auszuschließen. Oder man deckt dieses spezielle Risiko mit einer Transportversicherung ab.

Auch umgekehrt kann Schaden entstehen …

Tierhalterhaftpflicht Schaden an gemieteten oder geliehenem Pferdeanhänger

Schaden Pferdeanhänger

Nämlich dann, wenn der Hänger eine Verletzung des Tieres verursacht. Denkbar ist beispielsweise ein schwacher Hängerboden, der unter der Last des Tieres bricht und dieses verletzt. Wie die Haftungsfrage hier ausgelegt wird, hängt ganz entscheidend davon ab, ob der Hänger gemietet (also dafür bezahlt) wurde, oder ob man ihn sich vom Eigentümer geliehen hat (also unentgeltlich bekam).

Die Mitrechtsvorschriften nach §§ 535 ff BGB sind im ersten Fall relevant. Hat man den Hänger bei einer Anhängervermietung angemietet, kommen eher die §§ 598 ff BGB (Vorschriften der Leihe) in Betracht. Bei der Vermietung ist der Eigentümer dazu verpflichtet, den Hänger im ordnungsgemäßen Zustand herauszugeben. In diesem Fall müsste er haften, auch wenn er von den schadhaften Teilen des Hängers keine Kenntnis hatte.

Hat man sich den Hänger geborgt, also unentgeltlich geliehen, dann haftet der Eigentümer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hat der Eigentümer also nicht gesehen, dass mit dem Hänger etwas nicht stimmt, muss er dafür auch nicht haften. Weiß er davon, ist er von der Haftung jedoch nicht frei. Daraus folgt laut Anwalt Lars Jessen, dass man einen solchen geborgten Hänger ganz besonders prüfen sollte, bevor man die Fahrt antritt.

Halterhaftung für den Eigentümer

Versicherung Pferdeanhänger Trailerverleih

Versicherung Pferdeanhänger Trailerverleih

Der Halter des Anhängers ist jedoch immer haftpflichtig zu machen, wenn es im Straßenverkehr zu einem Schaden durch den Hänger kommt. Geregelt ist dies wiederum im § 7 Abs. 1 der StVG.

Da der Halter des Hängers und des Zugfahrzeuges nicht identisch sein müssen, vor allem, wenn eines davon geborgt oder geliehen ist, haften beide Fahrzeughalter als Gesamtschuldner. Unter Umständen muss einer der beiden Halter zunächst den gesamten Schaden zahlen, obwohl er eventuell noch nicht einmal anwesend war. Er kann sich danach die Hälfte zwar vom anderen Halter zurückholen, jedoch liegt das finanzielle Risiko und die Durchsetzung des Anspruchs allein bei ihm. Diese Haftungssituation kann nur entschärft werden, wenn das finanzielle Risiko durch eine Versicherung abgedeckt wird.

Fazit: Da nur im Falle einer Halteridentität die Sachlage klar über die Kfz-Haftpflichtversicherung geregelt wird, sollte man im Falle, dass man dann und wann einen Hänger vermietet, die entsprechende Versicherung abschließen. Sie kostet nur wenige Euro im Jahr und man kann sich damit gut absichern. Übrigens: für Schäden, die am Hänger entstehen, lässt sich eine KASKO-Versicherung abschließen. (S.H.)

Rechtsanwalt Lars Jessen aus Hamburg

Achtung im Paragraphendschungel beim Pferderecht

Achtung im Paragraphendschungel beim Pferderecht

"Solange beim Kauf, Reiten, im Umgang mit dem Pferd und im Pensionsstall alles komplikationslos verläuft, gibt es keinen Grund zur Beanstandung. Probleme und Streitereien beginnen, wenn das gerade erworbene Prachtstück lahmt, das Pferd einen Schaden verursacht, schimmeliges Heu zu Koliken oder schlecht gemistete Boxen zu Strahlfäule führen. In den veröffentlichten Artikeln finden Sie alles Wissenswerte zu dem komplexen Thema Pferderecht." so der Hamburger Anwalt Lars Jessen.

Lars Jessen ist seit 1987 als Rechtsanwalt und seit 1998 als Fachanwalt für Familienrecht tätig. Ein Tätigkeitsschwerpunkt aus eigener Passion ist das Pferderecht und damit verbunden alle Rechtsfragen, die beim Kauf und Verkauf, der Haltung und tierärztlichen Behandlung entstehen können. Lars Jessen ist Mitglied der Kanzlei Braetsch Jessen & Partner in Hamburg Pöseldorf (Böhmersweg 23, 20148 Hamburg).

Telefon: (040) 410 6712 | mail@rechtsanwalt-jessen.de


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