Verkehrshaftung

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Wichtige Fakten im Überblick

Leistungen Verkehrshaftung

Was ist eine Verkehrshaftung

Der Frachtführer bringt zum Teil sehr teure Ladung über weite Strecken ans Ziel. Solange sich diese Fracht in seiner Obhut befindet, trägt er die besondere Verantwortung für deren Unversehrtheit. Die Ladung ist auf dem Transportweg einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt, die nicht unterschätzt werden darf. Kommt es zu Schäden an der Ladung, haftet der Frachtführer mit seinem Betriebsvermögen (§§ 425 ff HGB).

Das Güterkraftverkehrsgesetz regelt daher noch deutlich strenger, dass er ohne eine Verkehrshaftungsversicherung erst gar nicht als Frachtführer tätig werden darf. Die Verkehrshaftungsversicherung ist damit eine Pflichtversicherung für dieses Gewerbe. Die gesetzliche Grundlage sieht Regelhaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) vor – die Ladung kann natürlich einen deutlich höheren Wert haben.

Eine Verkehrshaftungsversicherung ist für alle sinnvoll, die national oder international als Frachtführer Güter transportieren. Wer Fahrzeuge oder Gespanne mit mehr als 3,5 t. Gesamtgewicht einsetzt, für den ist sie sogar eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die vom Bundesamt für Güterverkehr jederzeit kontrolliert werden kann und zur Gewerbeanmeldung notwendig ist. Sie sichert den Frachtführer gegen finanzielle Ansprüche des Auftraggebers ab und ersetzt dessen berechtigte Ansprüche, beziehungsweise lehnt die unberechtigten Ansprüche ab – notfalls auch gerichtlich.

Was versichert eine Verkehrshaftungsversicherung ?

Versichert ist die Haftung als Frachtführer für Transporte mit den im Vertrag genannten Fahrzeugen während der Beförderung und der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung. Der Versicherer stellt den Frachtführer unter anderem durch Erstattung der Reparatur- oder Ersatzkosten für Schäden am Transportgut sowie den Beitrag zur großen Haverie von der Haftung frei. Auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- oder Schadenfeststellungskosten, Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten, durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten (z. B. Havariekommissar), sind abgedeckt.

Ebenfalls ersetzt werden die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels. Nicht zu verwechseln ist die Verkehrshaftungsversicherung mit der Warentransportversicherung. Da die Haftung als Frachtführer in den allermeisten Fällen begrenzt ist, entsteht gerade bei hochwertigen Ladungen ein hohes Verlustrisiko für den Versender beziehungsweise den Empfänger. Dieses Risiko kann über eine separate Warentransportversicherung abgesichert werden.

Haftungsgrundlage

Der Frachtführer haftet bei innerdeutschen Transporten zum einen aufgrund der gesetzlichen Grundlage des HGB mit 8,33 Sonderziehungsrechten (etwa 10 Euro) pro Kilogramm Fracht, zum anderen kann die Haftung durch Individualabrede oder AGB erweitert, aber auch beschränkt, werden. Der sogenannte Haftungskorridor liegt dabei üblicherweise zwischen zwei und 40 Sonderziehungsrechten.

Bei grenzüberschreitenden Transporten auf der Straße sind die Haftungsnormen des CMR (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen) die Grundlage der Haftung.

Ausschluss der Haftung

Die Haftung als Frachtführer ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Unabwendbarkeit des Schadeneintritts
  • Ungenügende Kennzeichnung des Gutes
  • Mangelhafte Verpackung/Verladung durch den Absender
  • Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand

Haftungsdurchbrechung

Ist der Schadenfall auf eine Handlung oder auf Unterlassen zurückzuführen, kann also Vorsatz oder qualifiziertes Verschulden nachgewiesen werden, kommt es zu einer sogenannten Haftungsdurchbrechung und die Verkehrshaftungsversicherung ist von der Leistung frei (gem. § 435 HGB). Haftungsdurchbrechung meint, dass die gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Haftungsgrenzen wegfallen und der Frachtführer bis zum vollen Wert der Ladung haftet. Ein qualifiziertes Verschulden liegt dann vor, wenn bewusst leichtfertig in Kauf genommen wurde, dass der Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit eintritt.

Was ist zur Erstellung eines Angebots nötig?

Zur Erstellung eines Angebots sind verschiedene Informationen erforderlich:

  • Anzahl der Fahrzeuge je Gesamtgewichtklasse (z. B. 7,5 t)
  • Art der Güter, die mit jedem Fahrzeug transportiert werden (z. B. Elektronik, Schüttgut etc.)
  • Haftungskorridor (z. B. 8,33 SZR)
  • Einsatzgebiet (z. B. Deutschland und Benelux-Staaten)
  • Lagerungshaltungsrisiko
  • Zusatzdeckung für fremde Wechselbrücken, Container oder ähnliches

Wo gilt die Versicherung?

Grundsätzlich gilt Versicherungsschutz innerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz. Eine Einschränkung z. B. nur auf Deutschland ist oft möglich, ebenso eine Erweiterung auf weitere Staaten außerhalb des EWR.

Was ist beim Abschluss einer Verkehrshaftung zu beachten?

Die Verkehrshaftungsversicherung teilt sich wie folgt auf:

Frachtführer
Für Frachtführer – also Firmen, die Waren gegen Entgelt transportieren – ist die Frachtführerhaftpflicht eine Pflichtversicherung, sofern der Transport der Ware mit Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erfolgt und die Bedingungen zum Werkverkehr nicht erfüllt sind.

Spedition
Für Speditionen – also Firmen, die die Beförderung von Waren im Güterverkehr organisieren – wird eine Speditionshaftpflicht benötigt.

Lagerhalter
Für Lagerhalter – also Firmen, die Waren gegen Entgelt in einem Lager aufbewahren – gibt es entsprechend eine Lagerhalterhaftpflicht.

Natürlich ist der Schaden an der Ladung der greifbarste Haftungsfall – allerdings sind Sie grundsätzlich auch bei Schäden haftbar, die sich auf Ihrem Betriebsgelände zutragen (z. B. Verletzung der Verkehrssicherheit durch unterlassenes Streuen), die Sie einem Besucher zufügen (z. B. Kaffee auf den Tablet-PC eines Kunden verschütten) oder die Sie beim Be- und Entladen der Fracht an dieser verursachen. Eine Betriebshaftpflicht ist eine unverzichtbare „must have“-Versicherung auch beim Frachtführer.

Kaskoerweiterung für Schäden durch Ladung
Eine Kaskoversicherung kommt für Schäden auf, die dem Fahrzeug unerwartet von außen zugefügt werden. Abhängig davon, ob Voll- oder Teilkasko versichert ist, ist der Katalog versicherter Gefahren unterschiedlich groß. Schäden, die Ladung am Fahrzeug verursacht (z. B. beim Bremsen), sind regulär im Normalfall allerdings nicht abgesichert. Bei einigen Versicherern ist die Erweiterung um sogenannte Brems-, Betriebs- und Bruchschäden darstellbar.

Warum sollte ich einen Versicherungsmakler beauftragen?

Versicherungsmakler sind unabhängig von einzelnen Versicherungsgesellschaften. Sie prüfen individuell, welcher Versicherer die optimalen Vertragsbedingungen für den Kunden bietet. Ziel ist es, ein maßgeschneidertes Versicherungskonzept zu erstellen und den Kunden langfristig zu begleiten. Reichelt Versicherungsmakler steht Ihnen als starker Partner bei allen Versicherungsfragen zur Seite. Kompetente Berater versorgen Sie mit fundierten und umfassenden Informationen und sind auch im Schadenfall für Sie da. Zu unserem Leistungsspektrum zählen:

Risikoanalyse und Bedarfsermittlung

Die Risikoanalyse steht zu Beginn der Zusammenarbeit mit einem unserer Berater. Unter Berücksichtigung Ihrer privaten und beruflichen Situation wie auch Ihrer persönlichen Bedürfnisse prüfen wir, gegen welche Gefahren und mit welchen Deckungssummen eine angemessene Absicherung erfolgen sollte. Ziel ist es, sicherzustellen, dass eine ausreichende, aber nicht zu hohe Absicherung der Risiken erfolgt. Anschießend erfolgt eine sorgfältige Auswahl des passenden Versicherungspartners. Dabei können Sie sich auf die langjährige Kenntnis vieler Vertragspartner und Tarife bei den Reichelt Versicherungsmaklern verlassen.

Dokumentation

Nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften ist eine schriftliche Dokumentation wichtiger Bestandteil der Beratung. Eine Beratungsdokumentation bietet den Vorteil, dass Prozesse und Entscheidungen nachvollziehbar und verständlich sind. Darüber hinaus bietet sie eine wichtige Grundlage, um zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen zu können, ob sich die Ziele und Wünsche des Kunden durch eine veränderte Lebenssituation geändert haben und Vertragsanpassungen erfolgen sollten.

Maklervertrag

Mit der Maklervereinbarung wird das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Versicherungsmakler geregelt. Ohne Maklervertrag darf ein Versicherungsmakler nicht im Namen des Kunden tätig werden. Um mit den Versicherungsgesellschaften kommunizieren und für den Kunden im beauftragen Umfang handeln und verhandeln zu können, ist der Abschluss eines Maklervertrages notwendig.

Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung mit dem Versicherungsunternehmen gehört zu den typischen Dienstleistungen des Versicherungsmaklers. Wann immer es notwendig oder möglich ist, wird auf eine individuelle Vertragsgestaltung der Vertragsinhalte Einfluss genommen. Auf eine risiko- und marktgerechte Prämiengestaltung legen die Reichelt Versicherungsmakler großen Wert. Preis und Leistung müssen stimmen.

laufende Betreuung und Verwaltung

Ein Versicherungsmakler bleibt auch nach Beratung, Dokumentation und Vertragsabschluss an Ihrer Seite. Bei veränderten Risikoverhältnissen oder Lebensumständen sorgt er für die notwendige Vertragsanpassung. Auch bei Beitragserhöhungen eines Versicherers wird geprüft, ob günstigere Anbieter mit dem gleichem Leistungsumfang auf dem Markt sind. Daneben nimmt er Ihnen den laufenden Schriftverkehr mit den Versicherungsgesellschaften ab, leitet Änderungswünsche, Adressänderungen, Schadenmeldungen für Sie weiter und hält die weitere Bearbeitung beim Versicherer nach.

Begleitung bei Schäden

Neben der Risikoeinschätzung erhalten Sie vom Makler auch Beratung im Schadenverhütungs-Bereich. Dennoch lassen sich Schäden nicht immer verhindern. Die Reichelt Versicherungsmakler vertreten ihre Interessen bei den Versicherungsgesellschaften und unterstützen sie bei der Korrespondenz.
Durch regelmäßige Nachfrage zu dem Bearbeitungsstatus bei den Versicherern und Unterstützung bei der Suche von Sachverständigen kann häufig eine schnelle Abwicklung des Schadens erreicht werden.

Was unterscheidet Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter?

Der Versicherungsvertreter tritt für eine bestimmte Versicherung oder eine Versicherungsgruppe auf, deren Interesse er vertritt. Es werden ausschließlich Produkte dieser Gesellschaft verkauft. Im Gegensatz hierzu vertritt der Versicherungsmakler die Interessen der Kunden und kann aus einer Vielzahl von Versicherungsgesellschaften eine Produkt- und Tarifauswahl wählen. Dadurch kann der Makler maßgeschneiderte Versicherungskonzepte mit einem optimierten Preis- und Leistungsangebot erstellen. Auch im Schadenfall ist der Versicherungsmakler auf Partner des Kunden, da kein Interessenkonflikt mit einer Versicherungsgesellschaft besteht.

Kann mich Reichelt Versicherungsmakler vertreten?

Wir - das Team von Reichelt Versicherungsmakler - vertritt Klienten unabhängig des Wohnortes bundesweit. Dank moderner Technik lassen sich sämtliche Versicherungsanliegen und -Vergleiche digital oder per Telefon abstimmen.
Durch unsere Standort im schönen Bergfelde kommt ein Großteil unserer Versicherungskunden aus der Region Hohen Neuendorf, Oranienburg, Hennigsdorf und Velten.

Weitere Zielregionen:

  • Hennigsdorf: Gertrudenhof, Neubrück, Nieder Neuendorf, Papenberge
  • Mühlenbeck: Schildow, Schönfließ, Zühlsdorf, Sumt, Bieselheide, Buchhorst, Arkenberge, Mönchmühle, Blankenfelde, Lübars
  • Löwenberger Land: Falkenthal, Glambeck, Grieben, Großmutz, Grüneberg, Kreuzberg, Gutengermendorf, Häsen, Hoppenrade, Klevesche Häuser, Liebenberg, Linde, Löwenberg, Nassenheide, Neuendorf, Neuhäsen, Neulöwenberg, Teschendorf, Meseberg, Freienhagen
  • Oranienburg: Eden, Friedenthal, Friedrichsthal,Germendorf
  • Lehnitz: Schmachtenhagen,Tiergarten, Sachsenhausen, Valentinenhof, Wensickendorf, Zehlendorf, Bernöwe
  • Wandlitz: Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen, Zerpenschleuse
  • Panketal: Schwanebeck, Zepernick
  • Oberkrämer: Bärenklau, Bötzow, Eichstädt, Marwitz, Neu-Vehlefanz, Schwante, Vehlefanz
  • Bernau bei Berlin: Birkenhöhe, Birkholz, Birkholzaue, Börnicke, Ladeburg, Lobetal, Schönow, Waldfrieden
  • Kremmen: Amalienfelde, Linumhorst, Orion, Beetz, Ludwigsaue, Neu Ludwigsaue
  • Flatow: Groß-Ziethen, Hohenbruch, Johannisthal, Verlorenort
  • Staffelde: Charlottenau, Kuhsiedlung
  • Liebenwalde:: Freienhagen, Hammer, Kreuzbruch, Liebenthal, Neuholland
  • Borgsdorf: Pinnow
  • Bergfelde, Hohen Neuendorf, Stolpe, Birkenwerder, Glienicke / Nordbahn, Schönwalde-Glien, Stolpe-Süd, Velten, Leegebruch, Rüdnitz, Biesenthal bei Bernau bei Berlin, Sydower Fließ, Löhme, Sophienstädt, Bergsdorf, Rüthnick, Krewelin, Herzberg (Mark), Klein-Mutz, Buberow

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TOP-Schutz zu attraktiven Konditionen

Die Aufgabe des Frachtführers ist das Befördern fremder Güter oder fremder Waren. Neben Straßenfrachtführern (unter Berücksichtigung der standardisierten Verkehrshaftungsversicherungen) können Unternehmen als Luft-, Eisenbahn- oder Seefrachtführer auftreten. Ferner können Versicherungsnehmer sich weiterer Dritter bedienen z.B. Fremdfrachtführer.

Der Frachtführer haftet in der Regel für das Frachtgut, sobald er es übernimmt und bis zu dem Moment, in dem er es abliefert. Bei innerdeutschen Transporten ist der Unternehmer gem. § 7a Güterkraftverkehr verpflichtet eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, der gewerbsmäßig fremde Güter mit Kraftfahrzeugen transportiert, die einschließlich Anhängern ein höheres Gesamtgewicht al 3,5 t haben. Bei CMR-TransportenInfo: CMR = Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route - Ein Internationaler Vertrag über internationale Transporte, die auf dem Landtransportweg durchgeführt werden. (europaweit gültig von 1956) ist die Versicherung zwingend zu empfehlen.

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