Inhaltsversicherung

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Wichtige Fakten im Überblick

Leistungen Inhaltsversicherung

Was ist eine Inhaltsversicherung

Jeder Betrieb investiert einen großen Teil seines Umsatzes in Büroeinrichtung, Werkzeuge und Maschinen. Feuer, Raub und Naturgewalten können jedoch die Betriebseinrichtung oder den Warenbestand vernichten – und so den Betriebsablauf erheblich stören oder sogar zum Erliegen bringen. Die daraus entstehenden Umsatzeinbrüche sind eine gravierende Bedrohung der Existenz eines Betriebes.

Eine Betriebsinhaltsversicherung ist interessant für alle Betriebe, die über Betriebseinrichtung, Waren, Vorräte und Werkzeuge verfügen.

Was ist versichert?

Bewegliche Sachen am Versicherungsort, technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, fertige und halbfertige Produkte sowie Rohmaterialien und Werkzeuge.

Welche Gefahren und Schäden sind versicherbar?

  • Feuer – inkl. der Verrußungsschäden, die auf Grund eines Feuers entstehen
  • Leitungswasser – Durchnässungsschäden an Betriebseinrichtung und Waren durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser
  • Sturm/Hagel – insbesondere das Eindringen von Regen aufgrund von durch Sturm verursachte Gebäudeschäden
  • Einbruchdiebstahl/Vandalismus – Ersatz des Diebesgutes und Beseitigung von Schäden an der Betriebseinrichtung durch Vandalismus
  • Überschwemmung und weitere Naturkatastrophen – Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbrüche

Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?

Es sind ausschließlich die im Versicherungsschein benannten Gefahren versichert. Je nach gewähltem Tarif ist es möglich, dass diese Gefahren bzw. Schäden in dem individuellen Angebot eingeschlossen sind:

  • Schäden die durch die Nichteinhaltung von behördlichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften begünstigt wurden (Garagenverordnung, Pflicht zur elektrotechnischen Revision, usw.)

Grundsätzlich sind Schäden durch folgende Ursachen nicht versichert:

  • Vorsatz
  • grobe Fahrlässigkeit – Leistungskürzung
  • Krieg
  • Kernenergie
  • In der Feuerversicherung: Sengschäden, Überspannungsschäden
  • In der Einbruchdiebstahlversicherung: Schäden an Automaten sowie an verschlossenen Registrierkassen
  • In der Leitungswasserversicherung: Schäden durch Wasserdampf, durch Plansch- oder Reinigungswasser, durch Schwamm und durch Sprinklerleckage
  • In der Sturmversicherung: Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen
  • In der Elementarschadenversicherung: Schäden durch Überschwemmung und Rückstau, Erdrutsch, Schneedruck

Wo gilt die Versicherung?

Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag genannten Sachen, innerhalb der im Vertrag genannten Risikoorte.

Wie lässt sich die Versicherungssumme ermitteln?

Grundsätzlich entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert und ist vom Versicherungsnehmer festzusetzen.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?

  • Ersatz von versicherten Sachen – Reparatur bis hin zum Neuwertersatz nach einem Totalschaden.
  • Aufräum- und Abbruchkosten – Aufräumen der Schadenstätte. Auch die Entsorgung von versicherten Sachen, die z.B. nach einem Brand als Sondermüll gelten, ist versichert.
  • Bewegungs- und Schutzkosten – sofern nötig, es wird auch unbeschädigtes Inventar, z.B. zu dessen Schutz bei den Aufräumarbeiten, entsprechend gelagert.

Was ist beim Abschluss einer Inhaltsversicherung zu beachten?

Wir wollen, dass Sie verstehen, was Ihnen ein Tarif bieten kann. Denn viele Begriffe aus der Versicherungswelt können für einen Kunden verwirrend sein und zu Missverständnissen führen. Auf den nachstehenden Seiten beschreiben wir daher die einzelnen Leistungspunkte rund um die gewerbliche Inhaltsversicherung etwas anschaulicher. Wenn trotzdem noch Fragen offen bleiben sollten, zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren. Wir sind als Ihr Ansprechpartner für alle Bereiche der Vorsorge sehr gerne für Sie da!

Unterversicherungsverzicht

Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme entspricht der maximalen Entschädigung im Totalschadenfall. Daher sollte die Versicherungssumme auch dem tatsächlichen Versicherungswert (also dem Neuwert des Inventars, Vorräten, fertiger und halbfertiger Waren, usw.) entsprechen. Ist der tatsächliche Wert des Inhaltes größer als die vereinbarte Summe, spricht man von einer Unterversicherung. Diese Unterversicherung wir dann im Schadenfall entsprechend anteilig auf die Schadenzahlung angerechnet. Beispiel: Die Versicherungssumme wurde mit 100.000 Euro vereinbart. Der tatsächliche Neuwert des Inhalts beträgt 150.000 Euro. Damit ist die Versicherungssumme nur 2/3 der eigentlich benötigten Versicherungssumme (also dem Versicherungswert von 150.000 Euro). Damit wird auch jeder Schaden nur zu 2/3 erstattet. Ein Schaden in Höhe von 15.000 Euro wird also nur mit 10.000 Euro erstattet. Um die Folgen dieser „Fehleinschätzung der Versicherungssumme“ zu vermeiden, gewähren Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen einen Verzicht auf die Prüfung der Unterversicherung.

Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Schadensverursachung

Wurde ein Schaden durch Sie (mit-)verursacht, prüft der Versicherer, ob Sie evtl. grob fahrlässig gehandelt haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein brennender Adventskranz längere Zeit unbeobachtet bleibt und daraufhin das Gebäude ausbrennt. Oder auch wenn Fenster geöffnet sind, aber das Haus verlassen wurde und so ein „erleichterter Einbruch“ ermöglicht wird. Wenn dies der Fall ist, kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens anteilig kürzen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt und in welcher Höhe eine Kürzung durch den Versicherer möglich ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, kann der Versicherer nur noch wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles die Leistung verweigern.

Verzicht auf Kürzung bei Obliegenheitsverletzung

Versicherer kalkulieren ihre Tarife nach der Berechenbarkeit eines Schadensrisikos. Ändern sich die Rahmenbedingungen, ändert sich auch das Risiko. Damit der Versicherer jederzeit über die Risikohöhe informiert bleibt, werden mit dem Versicherungsnehmer sogenannte Obliegen-heiten vereinbart. In der gewerblichen Inhaltsversicherung sind dies z.B. Anzeigepflichten (z.B. wenn ein Gerüst am Haus installiert wird, da dies das Einbruch-Risiko erhöht), Sicherheitsvorschriften (z.B. sämtliche gesetzliche und behördliche Vorschriften müssen beachtet werden) oder auch Verhaltensvorschriften im Schadenfall (z.B. polizeiliche Anzeige eines Einbruchs, Aufbewahrung von beschädigten Gegenständen, usw.). Ein Verstoß gegen derartige Obliegenheiten kann zur Kündigung und/oder Leistungsfreiheit des Versicherers führen, sofern der Verstoß grob fahrlässig erfolgt ist. Verzichtet der Versicherer auf dieses Recht, kann nur eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit und/oder Kündigung führen.

Verzicht auf Kürzung bei unterlassener Anzeige von Gefahrerhöhungen

Die Rahmendaten rund um Ihren Betrieb ändern sich von Zeit zu Zeit: Neue Mieter ziehen in das Firmengebäude ein, ein Gerüst wird für bevorstehende Malerarbeiten aufgebaut oder leicht entzündliche Materialien werden irgendwo kurzzeitig zwischengelagert. Diese und viele andere Umstände können Gefahrerhöhungen sein, die einen Schadenfall wahrscheinlicher machen oder die Höhe eines Schadenfalls negativ beeinflussen. Werden diese Gefahrerhöhungen nicht unverzüglich an den Versicherer gemeldet, ist dieser im Schadenfall zur Kürzung der Leistung berechtigt. Durch den Verzicht auf Kürzung bei unterlassener Anzeige können Sie dem vorbeugen und Leistungskürzungen vermeiden.

Verzicht auf Kürzung bei Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften

Die in den Vertragsbedingungen vereinbarten Sicherheitsvorschriften sollen dafür sorgen, dass Schadenfälle vermieden oder zumindest minimiert werden. Hierzu gehört z.B. die Verpflichtung alle Schlösser von Türen, Fenstern, Einbruchmeldeanlagen, usw. uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit ruht. Aber auch während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies zu kontrollieren. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten ist der Versicherer je nach Schwere des Verschuldens berechtigt die Leistung zu kürzen. Durch den Verzicht auf Kürzung bei Nichteinhaltung können Sie dem vorbeugen und Leistungskürzungen vermeiden.

Verzicht auf Leistungsfreiheit bei Nichtanwendung vorhandener Sicherungen

Gerade das Nichtanwenden von vorhandenen Sicherungen ist eine häufige Problematik bei Einbruch-Diebstahl-Fällen. Denn auch wenn der Betrieb nur kurzfristig (z.B. über die Mittagszeit) ruht, müssen sämtliche vorhandene Sicherungen (z.B. Einbruchmeldeanlage) betätigt sein. Wird dies vergessen, kann das schnell zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, sofern der Versicherer dies nicht abweichend durch einen Verzicht auf Leistungsfreiheit geregelt hat.

Verzicht auf 40 % Zeitwertklausel

Grundsätzlich wird in der Inhaltsversicherung der Neuwert ersetzt. Allerdings werden Gegenstände, die nur noch einen Wert von unter 40% des Neuwertes haben, auch nur zum Zeitwert ersetzt. Gerade bei älteren Werkzeugen oder Mobiliar erreicht der tatsächliche Wert häufig weniger als 40% des Neuwertes. Da aber trotzdem ein neues Werkzeug oder ein neuer Schreibtisch angeschafft werden muss, ist der Verzicht auf die Zeitwertklausel im Schadenfall wertvoll.

Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

Besteht ein Vorvertrag, bietet dieser stellenweise geringere Versicherungssummen oder auch weniger Deckungserweiterungen (Konditionen). Der neue Vertrag wird in aller Regel erst zum Ablauf der bestehenden Versicherung abgeschlossen und wirksam. Ansonsten läge eine Doppelversicherung vor und es würde dadurch auch zu einer doppelten Prämienbelastung kommen. Um dies zu vermeiden und um Ihnen trotzdem rasch den verbesserten Versicherungsschutz zu bieten, werden Summen- und Konditionsdifferenzdeckungen angeboten. So werden Schäden, die von der bestehenden Versicherung abgedeckt sind, bis zum Vertragsende über diese Versicherung reguliert. Tritt aber ein Schaden auf, der nur oder zumindest stellenweise nur über die neue Inhaltsversicherung versichert ist, übernimmt die neue Versicherung den Schaden – obwohl der wirkliche Vertragsbeginn erst in der Zukunft liegt. Sie übernimmt also die Differenz des neuen zum alten Vertrag.

GDV-Besserstellungsklausel

Jedes Versicherungsunternehmen kann eigene Bedingungen entwerfen und vermarkten. Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) entwirft jedoch Musterbedingungen, an denen sich die Versicherer und Verbraucher orientieren können. Damit es nicht zu Überraschungen und unüblichen negativen Auswirkungen beim Verbraucher kommt, bestätigen viele Versicherer mindestens den Standard der GDV-Bedingungen abzubilden. Sollten die Bedingungen des Versicherers den Kunden trotzdem schlechter stellen, als es der GDV vorsieht, gelten die Bedingungen des GDV.

Vorversicherung-Besserstellungsklausel

Sofern ein Vorvertrag zur Inhaltsversicherung besteht, kann es sein, dass neben den vielen Verbesserungen des angebotenen Versicherungsschutzes, in den Details künftig auch Verschlechterungen enthalten sind. Damit Sie einem Wechsel beruhigt zustimmen können, bestätigen einige Versicherer, dass im Schadenfall die Bedingungen des Vorvertrages gelten, sofern diese in der speziellen Situation besser sind.

Bedingungsweiterentwicklungs- und Innovationsklausel

Im Laufe der Zeit ändern und verbessern sich die Vertragsbedingungen. Durch die Mitversicherung der Bedingungsweiterentwicklung profitieren vor allem Sie, denn dadurch unterliegt Ihr Vertrag immer aktuellen Bedingungen. Werden die Bedingungen zu Ihrem Vorteil geändert, so gelten die neuen Bedingungen auch für Ihren Vertrag, soweit Sie einer etwaigen damit verbundenen Beitragserhöhung nicht widersprechen.

Überspannungsschäden durch Blitz

Überspannungsschäden durch Blitz verursachen häufig an mehreren Geräten (z.B. PC, Telefone, Drucker, usw.) gleichzeitig einen irreparablen Schaden. Voraussetzung für eine Leistung ist, dass die Überspannung tatsächlich durch einen Blitz entstanden ist. Schwankungen im Stromnetz (z.B. verursacht durch den Stromanbieter) und damit verbundene Überspannungsschäden sind nicht von dieser Klausel erfasst. Im Schadenfall ist es daher wichtig, den Tag des Gewitters anzugeben – nur dann kann die Versicherung auch korrekt prüfen.

Vandalismus nach Einbruch

Ein Einbruch in die Firmenräume ist aus vielen Gründen ärgerlich: Einerseits werden eventuell wichtige Gerätschaften oder Daten entwendet, andererseits findet man häufig verwüstete Räumlichkeiten vor. In vielen Fällen übersteigen die Vandalismusschäden sogar den Wert der gestohlenen Gegenstände und sollten auf jeden Fall vom Versicherungsschutz erfasst sein.

Raub

Raub liegt vor, wenn einer Person Gegenstände, gegen deren Willen und unter Gewaltandrohung oder tatsächlicher Gewaltanwendung, weggenommen werden. Da gerade Transporte von Waren ein erhöhtes Risiko für einen Raub darstellen, sind in den entsprechenden Versicherungsverträgen oft die maximalen Leistungen begrenzt.

Entschädigungsgrenze „Bargeld ohne Verschluss“

Für Bargeld, das nicht separat verschlossen wird (z.B. in einem Tresor oder einer Geldkassette, usw.), gilt nicht immer ein Versicherungsschutz außerhalb der Geschäftszeit Ihres Betriebes. Je nach Versicherer lässt sich dieses Risiko jedoch bis zu bestimmten Obergrenzen einschließen.

Sprinkleranlage

Der Bruch von Rohren einer Sprinkleranlage und die damit verbundenen Nässeschäden sind nicht automatisch vom Versicherungsschutz erfasst. Sofern derartige Anlagen vorhanden sind, sollte ein entsprechender Einschluss vereinbart sein, da die Schäden beispielsweise durch eine Fehlfunktion der Anlage enorm hoch sein können.

Klima-, Wärmepumpen und Solarheizungsanlagen

Sondereinbauten wie Wärmepumpen, Klima- und termische Solaranlagen werden stellenweise von den Versicherungsunternehmen als zusätzliche Gefahrenquelle angesehen. Daher finden sich in einigen Bedingungswerken Ausschlüsse für Bruch- und Nässeschäden durch austretendes Wasser aus diesen Anlagen.

Hagel

Schwere Unwetter bringen meist auch Hagel mit sich, der erhebliche Schäden anrichten kann. Daher sind Schäden durch die herunterfallenden Eisklumpen in der Regel vom Versicherungsschutz erfasst.

Rückstauschäden

Bei Starkregen (oder Ausuferung oberirdischer Gewässer) kann es vorkommen, dass das überschüssige Wasser von der Kanalisation nicht abgeführt werden kann. Es staut sich dann in der Kanalisation zurück und drückt über die Abwasserleitungen in die Gebäude herein. Die Folge sind überlaufende Toiletten und Kellerabflüsse – mit entsprechenden Schäden.

Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten

Nachdem ein Sachschaden (Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung der beschädigten und zerstörten Sachen) entstanden ist, folgen in vielen Fällen umfangreiche, häufig kostenintensive, Aufräumarbeiten. Gerade Aufräumungs- und Entsorgungskosten (Abbruchkosten) sind höher, als dies oft vermutet wird. Grund hierfür ist, dass viele Sachen einer speziellen Entsorgung bedürfen wenn sie Feuer oder (Lösch-)Wasser ausgesetzt wurden. Daher ist es dringend zu empfehlen bei den Kostenpositionen hohe Entschädigungsgrenzen zu vereinbaren.

Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Datenträger

Der reine „Papierwert“ von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern und Datenträgern ist vergleichsweise unwichtig. Der eigentliche Schaden liegt in den Kosten für die Wiederherstellung der Informationen (=immaterieller Schaden). Diese Kosten müssen separat aufgeführt werden, da immaterielle Schäden normalerweise nicht ersetzt werden.

Die hier aufgeführten Erläuterungen zu den Leistungspunkten der verschiedenen Tarife sollen ausschließlich dem besseren Verständnis dienen. Sie stellen keinesfalls eine abschließende Leistungsübersicht dar. Die konkreten Versicherungsbedingungen führen die Leistungen vollständig auf. Für Fehler oder zwischenzeitliche Änderungen wird keine Haftung übernommen.

Warum sollte ich einen Versicherungsmakler beauftragen?

Versicherungsmakler sind unabhängig von einzelnen Versicherungsgesellschaften. Sie prüfen individuell, welcher Versicherer die optimalen Vertragsbedingungen für den Kunden bietet. Ziel ist es, ein maßgeschneidertes Versicherungskonzept zu erstellen und den Kunden langfristig zu begleiten. Reichelt Versicherungsmakler steht Ihnen als starker Partner bei allen Versicherungsfragen zur Seite. Kompetente Berater versorgen Sie mit fundierten und umfassenden Informationen und sind auch im Schadenfall für Sie da. Zu unserem Leistungsspektrum zählen:

Risikoanalyse und Bedarfsermittlung

Die Risikoanalyse steht zu Beginn der Zusammenarbeit mit einem unserer Berater. Unter Berücksichtigung Ihrer privaten und beruflichen Situation wie auch Ihrer persönlichen Bedürfnisse prüfen wir, gegen welche Gefahren und mit welchen Deckungssummen eine angemessene Absicherung erfolgen sollte. Ziel ist es, sicherzustellen, dass eine ausreichende, aber nicht zu hohe Absicherung der Risiken erfolgt. Anschießend erfolgt eine sorgfältige Auswahl des passenden Versicherungspartners. Dabei können Sie sich auf die langjährige Kenntnis vieler Vertragspartner und Tarife bei den Reichelt Versicherungsmaklern verlassen.

Dokumentation

Nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften ist eine schriftliche Dokumentation wichtiger Bestandteil der Beratung. Eine Beratungsdokumentation bietet den Vorteil, dass Prozesse und Entscheidungen nachvollziehbar und verständlich sind. Darüber hinaus bietet sie eine wichtige Grundlage, um zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen zu können, ob sich die Ziele und Wünsche des Kunden durch eine veränderte Lebenssituation geändert haben und Vertragsanpassungen erfolgen sollten.

Maklervertrag

Mit der Maklervereinbarung wird das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Versicherungsmakler geregelt. Ohne Maklervertrag darf ein Versicherungsmakler nicht im Namen des Kunden tätig werden. Um mit den Versicherungsgesellschaften kommunizieren und für den Kunden im beauftragen Umfang handeln und verhandeln zu können, ist der Abschluss eines Maklervertrages notwendig.

Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung mit dem Versicherungsunternehmen gehört zu den typischen Dienstleistungen des Versicherungsmaklers. Wann immer es notwendig oder möglich ist, wird auf eine individuelle Vertragsgestaltung der Vertragsinhalte Einfluss genommen. Auf eine risiko- und marktgerechte Prämiengestaltung legen die Reichelt Versicherungsmakler großen Wert. Preis und Leistung müssen stimmen.

laufende Betreuung und Verwaltung

Ein Versicherungsmakler bleibt auch nach Beratung, Dokumentation und Vertragsabschluss an Ihrer Seite. Bei veränderten Risikoverhältnissen oder Lebensumständen sorgt er für die notwendige Vertragsanpassung. Auch bei Beitragserhöhungen eines Versicherers wird geprüft, ob günstigere Anbieter mit dem gleichem Leistungsumfang auf dem Markt sind. Daneben nimmt er Ihnen den laufenden Schriftverkehr mit den Versicherungsgesellschaften ab, leitet Änderungswünsche, Adressänderungen, Schadenmeldungen für Sie weiter und hält die weitere Bearbeitung beim Versicherer nach.

Begleitung bei Schäden

Neben der Risikoeinschätzung erhalten Sie vom Makler auch Beratung im Schadenverhütungs-Bereich. Dennoch lassen sich Schäden nicht immer verhindern. Die Reichelt Versicherungsmakler vertreten ihre Interessen bei den Versicherungsgesellschaften und unterstützen sie bei der Korrespondenz.
Durch regelmäßige Nachfrage zu dem Bearbeitungsstatus bei den Versicherern und Unterstützung bei der Suche von Sachverständigen kann häufig eine schnelle Abwicklung des Schadens erreicht werden.

Was unterscheidet Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter?

Der Versicherungsvertreter tritt für eine bestimmte Versicherung oder eine Versicherungsgruppe auf, deren Interesse er vertritt. Es werden ausschließlich Produkte dieser Gesellschaft verkauft. Im Gegensatz hierzu vertritt der Versicherungsmakler die Interessen der Kunden und kann aus einer Vielzahl von Versicherungsgesellschaften eine Produkt- und Tarifauswahl wählen. Dadurch kann der Makler maßgeschneiderte Versicherungskonzepte mit einem optimierten Preis- und Leistungsangebot erstellen. Auch im Schadenfall ist der Versicherungsmakler auf Partner des Kunden, da kein Interessenkonflikt mit einer Versicherungsgesellschaft besteht.

Kann mich Reichelt Versicherungsmakler vertreten?

Wir - das Team von Reichelt Versicherungsmakler - vertritt Klienten unabhängig des Wohnortes bundesweit. Dank moderner Technik lassen sich sämtliche Versicherungsanliegen und -Vergleiche digital oder per Telefon abstimmen.
Durch unsere Standort im schönen Bergfelde kommt ein Großteil unserer Versicherungskunden aus der Region Hohen Neuendorf, Oranienburg, Hennigsdorf und Velten.

Weitere Zielregionen:

  • Hennigsdorf: Gertrudenhof, Neubrück, Nieder Neuendorf, Papenberge
  • Mühlenbeck: Schildow, Schönfließ, Zühlsdorf, Sumt, Bieselheide, Buchhorst, Arkenberge, Mönchmühle, Blankenfelde, Lübars
  • Löwenberger Land: Falkenthal, Glambeck, Grieben, Großmutz, Grüneberg, Kreuzberg, Gutengermendorf, Häsen, Hoppenrade, Klevesche Häuser, Liebenberg, Linde, Löwenberg, Nassenheide, Neuendorf, Neuhäsen, Neulöwenberg, Teschendorf, Meseberg, Freienhagen
  • Oranienburg: Eden, Friedenthal, Friedrichsthal,Germendorf
  • Lehnitz: Schmachtenhagen,Tiergarten, Sachsenhausen, Valentinenhof, Wensickendorf, Zehlendorf, Bernöwe
  • Wandlitz: Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen, Zerpenschleuse
  • Panketal: Schwanebeck, Zepernick
  • Oberkrämer: Bärenklau, Bötzow, Eichstädt, Marwitz, Neu-Vehlefanz, Schwante, Vehlefanz
  • Bernau bei Berlin: Birkenhöhe, Birkholz, Birkholzaue, Börnicke, Ladeburg, Lobetal, Schönow, Waldfrieden
  • Kremmen: Amalienfelde, Linumhorst, Orion, Beetz, Ludwigsaue, Neu Ludwigsaue
  • Flatow: Groß-Ziethen, Hohenbruch, Johannisthal, Verlorenort
  • Staffelde: Charlottenau, Kuhsiedlung
  • Liebenwalde:: Freienhagen, Hammer, Kreuzbruch, Liebenthal, Neuholland
  • Borgsdorf: Pinnow
  • Bergfelde, Hohen Neuendorf, Stolpe, Birkenwerder, Glienicke / Nordbahn, Schönwalde-Glien, Stolpe-Süd, Velten, Leegebruch, Rüdnitz, Biesenthal bei Bernau bei Berlin, Sydower Fließ, Löhme, Sophienstädt, Bergsdorf, Rüthnick, Krewelin, Herzberg (Mark), Klein-Mutz, Buberow

Reichelt Versicherungsmakler

TOP-Schutz zu attraktiven Konditionen

Die Geschäftsräume und Betriebswerkstätte einzurichten und für die Kunden ansprechend zu gestalten, ist mit einer hohen Investition verbunden. Kommt es zu einem Einbruch-Diebstahl, zu Vandalismus oder Elementarschäden und man findet das Lebenswerk zerstört vor, hat man nicht nur den Ärger, sondern man bleibt zudem auf den Kosten sitzen. Außer es wurde eine Inhaltsversicherung abgeschlossen, die zwar nicht vor dem Schaden, aber vor dem finanziellen Aufwand oder gar dem Ruin bewahrt.

Mit einer Inhaltsversicherung können technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen sowie Waren und Vorräte versichert werden, vereinfacht gesagt, alle beweglichen Sachen, die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden. Ebenfalls sind Gegenstände, die man für Kunden beispielsweise zur Bearbeitung oder Reparatur angenommen hat im Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung enthalten. Eine Inhaltsversicherung ersetzt nicht nur den Sachschaden, sondern auch Kosten beispielsweise für Löscharbeiten oder Aufwendungen für die Wiederherstellung von Akten.

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Jede Bewertung unserer Kunden spiegelt eine Erfahrung unserer starken Leistungen wider. Wir freuen uns über Ihre Bewertung, Feedback oder Verbesserungsvorschläge.

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Unser Team blickt auf langjährige Berufserfahrung zurück. Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen Fragen Ihres Versicherungsbedarf. Nicht selten stehen wir auch in ungewöhnlichen Fällen mit Rat und Tat zur Seite.